EU-Bescheinigung über ausgeübte Tätigkeiten

Wer sich als Unternehmer in einem anderen EU-Land selbstständig machen oder eine Dienstleistung erbringen möchte, muss unter Umständen einen Befähigungsnachweis für seine unternehmerische oder berufliche Tätigkeit vorlegen. Dies kann über die Bescheinigung über ausgeübte Tätigkeiten nach der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erfolgen.

Was ist die EU-Bescheinigung?

Innerhalb der EU gilt das Prinzip der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit, Sie können sich daher in einem anderen EU-Staat selbstständig machen oder Ihre Dienstleistungen erbringen. Im jeweiligen Zielland können jedoch für einige Berufszweige Befähigungsnachweise verlangt werden, da innerhalb der EU noch unterschiedliche Berufszugangsvoraussetzungen bestehen können.
Mit der EU-Bescheinigung über ausgeübte Tätigkeiten (engl.  certificate of professional experience) können die beruflichen und/oder unternehmerischen Tätigkeiten, die Sie in Deutschland ausüben oder ausgeübt haben, dargelegt werden. Sie dient als Nachweis der ausgeübten Tätigkeiten gegenüber den zuständigen Behörden in anderen EU-Mitgliedsstaaten.
Hinweis I: Die EU-Bescheinigung ist immer personenbezogen und wird nicht auf ein Unternehmen ausgestellt.
Hinweis II:  In der Regel wird die EU-Bescheinigung nur für den Geschäftsführer benötigt.

Hintergrund

Ein Unternehmen, das in einem anderen EU-Mitgliedsstaat Dienstleistungen erbringen oder sich dort niederlassen möchte, ist je nach Land und Tätigkeit verpflichtet, seine unternehmerischen bzw. beruflichen Qualifikationen in Anlehnung an Artikel 7 Abs. 2 Bst. b der EG-Berufsanerkennungsrichtlinie 36/2005 nachzuweisen.
Auch bei Übernahme einer geschäftsführenden Tätigkeit oder bei der Beteiligung an Ausschreibungen kann die Vorlage einer EU-Bescheinigung erforderlich sein.

Wer stellt die EU-Bescheinigung aus

Die EU-Bescheinigung wird von Ihrer örtlich zuständigen Berufsvertretung ausgestellt. Für die Branchen Industrie, Dienstleistung und Handel sind die jeweiligen Industrie- und Handelskammern für ihre Mitglieder zuständig.
Für Handwerksbetriebe stellt die örtlich zuständige Handwerkskammer die EU-Bescheinigung aus.

Inhalt der Bescheinigung

Da die EU-Bescheinigung immer für eine bestimmte Person, nämlich den jeweiligen Dienstleister, ausgestellt wird, sind folgende Angaben erforderlich:
  • Firmierung des Unternehmens
  • Vor- und Zuname, Geburtsdatum und -ort sowie Staatsangehörigkeit des Antragstellers
  • Stellung des Antragstellers im Unternehmen sowie Zeitraum der Tätigkeit
Tätigkeiten, die in anderen EU-Mitgliedstaaten ausgeübt werden, können nicht von uns bescheinigt werden. Bitte wenden Sie sich dafür an die entsprechende Stelle im jeweiligen EU-Mitgliedsstaat.

Welche Nachweise müssen vorgelegt werden?

Es können nur Tätigkeiten und Zeiträume bestätigt werden, die aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich sind.
Daher benötigen wir folgende Unterlagen von Ihnen:
  • einen gültigen Personalausweis oder Reisepass;
  • einen auf die antragstellende Person ausgestellten Auszug aus dem Gewerbezentralregister, der nicht älter als drei Monate sein darf;
  • von Arbeitnehmern: Schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers, der die konkrete Tätigkeitsbeschreibung und deren Zeiträume zu entnehmen sind;
  • zum Nachweis staatlich anerkannter Ausbildungen sind entsprechende Zeugnisse und/oder Diplome einzureichen.
Wir können nur Tätigkeiten und Zeiträume bestätigen, die aus Ihren Unterlagen ersichtlich sind und behalten uns das Recht vor, weitere Nachweise und Unterlagen von Ihnen anzufordern.
Die EU-Bescheinigung wird nur in deutscher Sprache ausgestellt.
Wir haben keinerlei Einfluss darauf, ob aufgrund der ausgestellten EU-Bescheinigung eine Arbeitsgenehmigung erteilt wird. Insofern empfiehlt es sich, den Inhalt der EU-Bescheinigung mit der ausländischen Behörde abzustimmen.