Elektromobilität: Ab sofort kein Umweltbonus mehr

Im Zuge der Verhandlungen rund um den Bundeshaushalt 2024 hatte die Bundesregierung am 13. Dezember 2023 beschlossen, die Förderung durch den Umweltbonus zeitnah zu beenden. Anträge konnten nur noch bis einschließlich 17. Dezember 2023 für bereits zugelassene Fahrzeuge gestellt werden. Steuerliche Vergünstigungen sind von den Kürzungen vorerst nicht betroffen.
Aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Rechtmäßigkeit der Finanzierung des Klima- und Transformationsfonds (KTF) war die Bundesregierung gezwungen, den Haushalt für 2024 neu aufzustellen und in Aussicht gestellte Förderprogramme auf den Prüfstand zu stellen. Zu den Sparmaßnahmen zählt auch die Abschaffung des Umweltbonus für Elektrofahrzeuge. Sehr kurzfristig zum 17. Dezember 2023 und damit deutlich früher als erwartet, ist damit das vorläufige Ende der Elektromobilitätsförderung umgesetzt worden.
Für den Umweltbonus gilt: Bereits zugesagte Förderungen sind vom Förderende nicht betroffen und werden ausgezahlt. Anträge, die bis einschließlich 17. Dezember 2023 beim BAFA eingegangen sind, werden in der Reihenfolge ihres Eingangs weiterbearbeitet und – sofern die Fördervoraussetzungen vorliegen – bewilligt.

Steuerliche Förderung

Gemäß Koalitionsvertrag soll die bestehende Besserstellung von Plug-In-Hybridfahrzeugen bei der sogenannten Dienstwagenbesteuerung für neu zugelassene Fahrzeuge stärker auf die rein elektrische Fahrleistung ausgerichtet werden. So sollen Hybridfahrzeuge nur noch privilegiert werden, wenn das Fahrzeug zu mehr als 50 Prozent auch im rein elektrischen Fahrantrieb betrieben wird. Wenn dies nicht gewährleistet oder nachgewiesen ist, soll die Nutzung des Dienstwagens regelbesteuert werden (1-Prozent-Regelung). Nach dem Jahr 2025 soll die Pauschalsteuer für emissionsfreie Fahrzeuge (Elektro und sonstige CO2-neutral betriebene Fahrzeuge) 0,5 Prozent betragen.
Für Elektro- oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen gilt laut § 6 Einkommenssteuergesetz aktuell bis auf Weiteres Folgendes:
Bewertung mit 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises*
bei Anschaffung zwischen 1. Januar 2019 und 31. Dezember 2030
  • rein elektrisch betriebene Fahrzeuge (keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer) und
  • Bruttolistenpreis* des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60.000 Euro
Bewertung mit 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises*
Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Einkommenssteuergesetz erfüllen, d. h.
  • höchstens 50 Gramm Kohlendioxid je gefahrenen Kilometer emittieren oder
  • mit rein elektrischer Fahrweise über eine Reichweite verfügen
    • von mindestens 60 Kilometern (bei Anschaffung zwischen 1. Januar 2022 und 31. Dezember 2024) bzw.
    • von mindestens 80 Kilometern (bei Anschaffung zwischen 1. Januar 2025 und 31. Dezember 2030)
* Der Bruttolistenpreis wird gemäß § 6 Abs.1 Nr. 4 EStG definiert als “inländischer” Listenpreis (unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers auf dem deutschen Markt) im Zeitpunkt der Fahrzeug-Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer.
Die maßgebliche Kohlendioxidemission sowie die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine sind der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zu entnehmen.
Die Steuerfreiheit für die Überlassung von betrieblichen Fahrrädern zur privaten Nutzung in § 3 Nr. 37 EStG gilt bis 2030.
§ 40 Abs. 1 Nr. 7 EStG enthält eine zusätzliche Pauschalierung mit 25 Prozent der Lohnsteuer, wenn der Arbeitgeber einem Mitarbeiter ein Fahrrad unentgeltlich übereignet. Bemessungsgrundlage ist der Wert des Fahrrads zum Übereignungszeitpunkt.

Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder

Nicht nur Elektrolieferfahrzeuge (bis 7,5 Tonnen), sondern allgemein Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder können im Jahr der Anschaffung neben der Absetzung für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 eine Sonderabschreibung in Höhe von 50 Prozent der Anschaffungskosten in Anspruch nehmen (§ 7c EStG). Die Regelung steht allerdings noch unter Vorbehalt einer positiven Beihilfe-Prüfung der EU-Kommission.
Elektronutzfahrzeuge sind Fahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen N1, N2 und N3, die ausschließlich durch Elektromotoren angetrieben werden, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden. Elektrisch betriebene Lastenfahrräder sind Schwerlastfahrräder mit einem Mindest-Transportvolumen von 1 m³ und einer Nutzlast von mindestens 150 kg, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb angetrieben werden. Die Regelung ist bis Ende 2030 befristet.

Nutzung von Ladesäulen

Die kostenlose Nutzung von Stromladestationen des Arbeitgebers für private Pkws oder Fahrräder und für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung ist bis 2030 steuerbefreit.
(Quelle BAFA, BMWK)