Energie- und Stromsteuer berechnen

Seit 1999 werden in Deutschland Strom, Treibstoffe, gas- und ölbasierte Heizstoffe mit der „Strom- bzw. Energiesteuer" belastet. Seit 2007 wird auch Kohle besteuert. Für beide Steuerarten gibt es zahlreiche Steuerentlastungen und -ermäßigungen.
Vor allem für das produzierende Gewerbe gibt es
  • Steuerermäßigungen für Heizöl, Gas und Flüssiggas, das zu Heizzwecken verwendet wird (§ 54 und und bis Ende 2023 § 55 Energiesteuergesetz) sowie für Strom, der für betriebliche Zwecke verwendet wird (§ 9b und bis Ende 2023 §10 Stromsteuergesetz) sowie
  • Steuerbefreiungen für besondere Prozesse (§ 51 Energiesteuergesetz, § 9a Stromsteuergesetz).
Energieerzeugnisse, die zur Erzeugung von Strom und Wärme in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen verbraucht werden, sind ganz oder teilweise von der Energiesteuer befreit (§§ 53 und 53a Energiesteuergesetz). Strom aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen und aus erneuerbaren Energieträgern (§ 9 Stromsteuergesetz) ist ebenfalls steuerbefreit. Die vollständige Steuerentlastung nach § 53a Absatz 6 des Energiesteuergesetzes läuft zum 1. Januar 2024 aus. Das gilt teilweise auch für die Steuerbefreiungen für Strom aus erneuerbaren Energieträgern nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3.
Steuerermäßigungen oder -befreiungen für Strom und primäre Energieträger können erst nachträglich und nur auf Antrag beim Hauptzollamt erstattet werden.
Berechnen Sie schnell mögliche Ermäßigungen
Das Excel-Berechnungstool (XLSX-Datei · 585 KB) berechnet die möglichen Erstattungsansprüche nach den §§ 51 bis 55 Energiesteuergesetz bzw. nach §§ 9 bis 10 Stromsteuergesetz. Unternehmen des produzierenden Gewerbes können damit sehr schnell einschätzen, welche Erstattungsansprüche sie gegenüber dem Hauptzollamt geltend machen können und wie sich die Erstattungsansprüche im Jahr 2024 gegenüber 2023 verändern.

Das Berechnungstool der IHK Lippe wird bundesweit von vielen anderen IHKs empfohlen.