Nach Korrektur: 2024 etwas höhere Strompreis-Umlagen: Offshore-Netzumlage steigt

1,574 Cent/kWh und damit 0,209 Cent mehr als 2023 müssen Unternehmen im Jahr 2024 für netzentgeltbasierte Umlagen (KWKG- und § 19 StromNEV-Umlage sowie Offshore-Netzumlage) auf den Strompreis zahlen. Dabei ist die rückwirkend zum 1. Januar 2024 geltende nachträgliche Korrektur der § 19 StromNEV-Umlage berücksichtigt. Das haben die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber 50Hertz, Amprion, TenneT und TransnetBW im Oktober bekannt gegeben.

Umlagen und Aufschläge minimieren

Für die Nutzung des Stromnetzes werden Netznutzungsentgelte berechnet. Die Einspeisevergütungen für Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) sowie die Befreiung einzelner Unternehmen von den Netzentgelten (§ 18 StromNEV) und die Netzanbindung von Offshore-Windanlagen werden über Aufschläge auf den Strompreis umgelegt.
Unternehmen mit besonders hohen Stromverbräuchen können Ermäßigungen bzw. Befreiungen von diesen Belastungen beantragen.

AbLaV-Umlage auf Null

Die Umlage gemäß Abschaltbare Lasten Verordnung (AbLaV) ist zum 1. Juli 2022 größtenteils außer Kraft getreten. Seit 2023 wird keine AbLaV-Umlage mehr erhoben.
Zeitgleich sind die Regelungen zur Besonderen Ausgleichsregelung für besonders Energieintensive Unternehmen aus dem EEG gestrichen worden. In den §§ 28 ff des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG), das ab 1. Januar 2023 gilt, werden die Entlastungen bei der KWK- und Offshore-Netzumlage für besonders energieintensive und von Carbon Leckage bedrohte Unternehmen neu geregelt.
Für Strom, der in Abnahmestellen energieintensiver Unternehmen, die im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung des EEG 2021 vom BAFA für 2022 oder 2023 “begrenzt” worden sind, im Jahr 2023 verbraucht wird, gelten für die Entlastung von der KWK- und Offshore-Netzumlage die Übergangsregelungen nach § 67 EnFG (im Wesentlichen die entsprechenden Ausgleichsregelungen des EEG 2021). Erst für das Jahr 2024 greifen die Regelungen der Besonderen Ausgleichsregelung der §§ 28ff EnFG.

Besondere Ausgleichsregelung nach EnFG

Voraussetzungen für die Begrenzung der KWKG- und der Offshore-Netz-Umlage gemäß EnFG sind:  
Das Unternehmen
  • gehört einer stromkosten- oder handelsintensiver Branchen gemäß Anlage 2 EnFG an
  • und hat im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr an einer "Abnahmestelle", die der Anlage 2 zuzuordnen ist, mehr als 1 GWh Strom verbraucht
  • und verfügt
    • bei einem Verbrauch ab 5 GWh über ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem gemäß EMAS-Verordnung bzw.
    • bis zu einem Verbrauch von weniger als 5 GWH über ein nicht zertifiziertes Energiemanagementsystem auf Basis der DIN EN ISO 50005:2021 (Beuth Verlag) mindestens der Umsetzungsstufe 3 oder gehört einem angemeldeten Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerk der Initiative Energieeffizienz- und Klimaschutz-Netzwerke an
  • und ist energieeffizient, weil alle
    • alle im EnMS identifizierten wirtschaftlichen Maßnahmen umgesetzt sind,
    • die Hälfte des Begrenzungsbetrags für identifizierte wirtschaftliche Maßnahmen aufgewendet worden ist, 
    • mindestens 30 Prozent des Stromverbrauchs durch ungeförderten erneuerbaren Strom gedeckt werden oder
    • in Maßnahmen zur Dekarbonisierung des Produktionsprozesses investiert wurde

KWK-Umlage

Gemäß geltendem KWK-Gesetz ergibt sich für das Verbrauchsjahr 2024 eine KWK-Umlage in Höhe von
  • 0,275 Cent/kWh (2023: 0,357 Cent/kWh) für alle Stromverbräuche, die an Abnahmestellen anfallen, die nicht privilegiert sind.
Für energieintensive Betriebe, die im Jahr 2022 für 2023 erfolgreich einen Antrag auf Umlagebegrenzung gemäß der Besonderen Ausgleichsregelung des EEG 2021 gestellt haben, gelten die Begrenzungsregelungen des § 67 EnFG.
Für energieintensive Betriebe kann die Umlage bei erfolgreicher Antragstellung im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung der §§ 28ff des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) auf 15 bzw. 25 Prozent der Umlage begrenzt werden.
Stromverbräuche bis 1 GWh werden immer mit dem vollen Umlagebetrag beaufschlagt.

Offshore-Netzumlage

Um die Risiken einer verspäteten Netzanbindung von Offshore-Windparks für die Netzbetreiber zu begrenzen, werden die Haftungsrisiken teilweise auf die Verbraucher umgelegt. Die Offshore-Netzumlage wird auf das Netzentgelt aufgeschlagen und beträgt im Strombezugsjahr 2024:
  • für den Stromverbrauch nicht privilegierter Unternehmen: 0,656 Cent/kWh (2023: 0,591 Cent/kWh)
Für energieintensive Betriebe kann die Umlage bei erfolgreicher Antragstellung im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung der §§ 28ff des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) auf 15 bzw. 25 Prozent der Umlage begrenzt werden.
Stromverbräuche bis 1 GWh werden immer mit dem vollen Umlagebetrag beaufschlagt.

§ 19 Umlage - Netznutzungsentgelte

Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von mehr als 10 Gigawattstunden (GWh) und einer Netznutzung von mindestens 7.000 Betriebsstunden an einer Abnahmestelle können deutliche Ermäßigungen der Netznutzungsentgelte beantragen.
Die Einnahmeausfälle werden gestaffelt nach Verbräuchen auf die übrigen Endkunden umgelegt. Die Umlage beträgt im Strombezugsjahr 2024:
  • für den Stromverbrauch bis 1 GWh pro Jahr: 0,643 ct/kWh (2023: 0,417 Cent/kWh)
  • für darüber hinausgehende Strombezüge: 0,050 Cent/kWh
  • Stromspeicher nach § 27b KWKG
  • Letztverbraucher aus dem produzierenden Gewerbe, deren Stromkosten mehr als 4 Prozent des Umsatzes betragen, können die Umlage auf Antrag beim Netzbetreiber für über 1 GWh hinausgehende Strombezüge auf 0,025 Cent/kWh begrenzen. Der Nachweis erfolgt z.B. über ein Testat eines Wirtschaftsprüfers.
(Quelle IHK Lippe, netztransparenz.de)