Abgrenzung Handwerk

Manchmal nur mit Meisterbrief


Zur IHK gehören alle Gewerbetreibenden, die gewerbesteuerpflichtig sind und eine Betriebsstätte im IHK-Bezirk unterhalten. Ausgenommen hiervon sind die handwerks- und handwerksähnlichen Unternehmen, die der Handwerkskammer angehören. Sofern diese aber neben den handwerklichen bzw. handwerksähnlichen Tätigkeiten sonstige gewerbliche Tätigkeiten ausüben, ergibt sich eine geteilte Mitgliedschaft bei der IHK und der Handwerkskammer.
Wichtig ist diese Abgrenzung nicht nur für die Kammerzuordnung. Bestimmte handwerkliche Tätigkeiten dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Unternehmensinhaber:in als Handwerksmeister:in in der Handwerksrolle eingetragen ist.
Hilfestellung sowohl für Gründer:innen als auch für bestehende Betriebe bei der Abgrenzung zum Handwerk leistet unser Leitfaden zur Handwerksabgrenzung.
Natürlich stehen wir Ihnen auch mit individuellen Beratungen zur Verfügung.