Finanzanlagenvermittler:in
- Gewerbeerlaubnis Finanzanlagenvermittler:in
Sie möchten als Finanzanlagenvermittler:in oder Honorar-Finanzanlagenberater:in mit Sitz in Lippe tätig werden? Dann ist die IHK Lippe zu Detmold zuständig für die Erteilung der benötigten Gewerbeerlaubnis.
Finanzanlagenvermittler:in (FAV):
Wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes gewerbsmäßig zu- Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen (§ 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GewO),
- Anteilen oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen (§ 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO),
- Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes
Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1 des Kreditwesengesetzes oder Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes erbringen will (Finanzanlagenvermittler:in), bedarf der Erlaubnis nach § 34f Gewerbeordnung (GewO) der zuständigen Behörde.Honorar-Finanzanlagenberater:in (HOF):
Wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des KWG gewerbsmäßig zu Finanzanlagen im Sinne des § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 GewO Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes erbringen will, ohne von einem:r Produktgeber:in eine Zuwendung zu erhalten oder von ihm:ihr in anderer Weise abhängig zu sein (Honorar-Finanzanlagenberater:in), benötigt eine Erlaubnis nach § 34h Absatz 1 GewO der zuständigen Behörde.Erlaubnisvoraussetzungen
- persönliche Zuverlässigkeit
- geordnete Vermögensverhältnisse
- Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige Garantie
- Sachkunde
Registrierungspflicht
Finanzanlagenvermittler:innen und Honorar-Finanzanlagenberater:innen sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit entsprechend dem Umfang ihrer Erlaubnis in das Vermittlerregister nach § 11a Absatz 1 GewO eintragen zu lassen. Die Pflicht zur Eintragung im Vermittlerregister besteht auch hinsichtlich der unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten.Zuständige Erlaubnis- und Registerbehörde
In Nordrhein-Westfalen sind für die Erlaubniserteilung und die Registrierung die örtlichen Industrie- und Handelskammern zuständig. - Checkliste Erlaubnisverfahren
Checkliste zum Erwerb einer Erlaubnis alsFinanzanlagenvermittler:in (§ 34f GewO) oderHonorar-Finanzanlagenberater:in (§ 34h GewO)Die Erteilung der Erlaubnis kann nur erfolgen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:persönliche Zuverlässigkeitgeordnete VermögensverhältnisseBerufshaftpflichtversicherungSachkundeBei Einzelunternehmen: der:die Inhaber:in muss eine Erlaubnis beantragen.Bei Personengesellschaften (GbR, OHG, KG): alle Gesellschafter:innen müssen die Erlaubnis beantragen und die erforderlichen Nachweise erbringen. Bei einer Kommanditgesellschaft trifft die Verpflichtung nur die persönlich haftenden Gesellschafter:innen (Komplementär:innen) und die geschäftsführenden Kommanditist:innen.Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) muss die Gesellschaft die Erlaubnis beantragen.Bei der GmbH & Co. KG ist grundsätzlich die Komplementär-GmbH die Gewerbetreibende und damit erlaubnispflichtig. Der Antrag ist grundsätzlich am Hauptsitz des Unternehmens zu stellen.Wenn Sie als Antragsteller:in im Besitz einer Erlaubnis nach § 34c GewO (Immobilienmakler:in, Darlehensvermittler:in, Bauträger:in/-betreuer:in, Wohnimmobilienverwalter:in), § 34d GewO (Versicherungsvermittler:in, Versicherungsberater:in) oder § 34i GewO (Immobiliardarlehensvermittler:in) sind, die im Regelverfahren erteilt wurde und die bei Antragstellung nicht älter als drei Monate ist, müssen von den nachstehend aufgeführten Unterlagen lediglich die Bescheinigung über die Berufshaftpflichtversicherung sowie der Sachkundenachweis erbracht werden. Legen Sie die Erlaubnis bitte im Original oder als beglaubigte Kopie vor. Sofern die Erlaubnis von der IHK Lippe zu Detmold erteilt wurde, ist die Vorlage nicht erforderlich.Antragsteller:innen müssen bei der Beantragung der Erlaubnis zur Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen folgende Nachweise im Original oder als beglaubigte Kopie erbringen. Diese dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein:Vollständig ausgefüllter und unterschriebener Erlaubnisantragpersönliche ZuverlässigkeitAuskunft aus dem Bundeszentralregister (= Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Absatz 5 BZRG, Belegart: O, wird direkt an die IHK gesandt)
- Antrag bei der Meldebehörde (Bürgerbüro) der Wohnortgemeinde durch persönliche Vorsprache mit Personalausweis/ Reisepass oder über das Onlineportal des Bundesjustizamtes
- Anschrift: IHK Lippe zu Detmold, Leonardo-da-Vinci-Weg 2, 32760 Detmold
- anzugebener Zweck: zur Vorlage bei der IHK zum Erwerb der Erlaubnis nach § 34f GewO oder § 34h GewO
- bei juristischen Personen: für alle gesetzlichen Vertreter:innen (Geschäftsführer:in, Vorstand)
- Kosten: 13 Euro
- Dauer: ca. eine Woche
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (§ 150 Absatz 5 GewO, Belegart: 9, wird direkt an die IHK gesandt)- Antrag bei der Meldebehörde (Bürgerbüro) der Wohnortgemeinde durch persönliche Vorsprache mit Personalausweis/ Reisepass oder über das Onlineportal des Bundesjustizamtes
- Anschrift: IHK Lippe zu Detmold, Leonardo-da-Vinci-Weg 2, 32760 Detmold
- anzugebener Zweck: zur Vorlage bei der IHK zum Erwerb der Erlaubnis nach § 34f GewO oder § 34h GewO
- bei juristischen Personen: für alle gesetzlichen Vertreter:innen (Geschäftsführer:in, Vorstand) sowie für die juristische Person selbst durch Antrag eines:einer gesetzlichen Vertreters:in (mit Handelsregisterauszug) bei der Meldebehörde am Ort der Gewerbeausübung
- Kosten: 13 Euro
- Dauer: ca. eine Woche
Geordnete VermögensverhältnisseBescheinigung in Steuersachen des Finanzamts (Unbedenklichkeitsbescheinigung)- Antrag beim zuständigen Finanzamt
- bei juristischen Personen: für alle gesetzlichen Vertreter:innen (Geschäftsführer:in, Vorstand) sowie für die juristische Person selbst durch Antrag beim Finanzamt des Betriebssitzes
- Kosten: keine
- Dauer: ca. eine Woche
Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts- Auskunft ist im Internet unter Vollstreckungsportal abrufbar (Ausdruck)
- Bei juristischen Personen ist die Auskunft nur für die juristische Person selbst zu beantragen
Auskunft aus dem Insolvenzregister des Amtsgerichts- Antrag beim zuständigen Amtsgericht der Wohnsitze oder der gewerblichen Hauptniederlassungen der letzten 5 Jahre durch persönliche Vorsprache mit Personalausweis
- Bei juristischen Personen ist die Auskunft nur für die juristische Person selbst zu beantragen
- Kosten: bis zu 15 Euro
- Dauer: ca. eine Woche
Nachweis über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer gleichwertigen Garantie- Mindestdeckung 1.276.000 € für jeden Versicherungsfall; 1.919.000 € für alle Versicherungsfälle eines Jahres
- Nachweis durch Bescheinigung des Versicherungsunternehmens (Mustertexte Formular 5.1, Gruppenversicherung: Formular 5.3, Personengesellschaften: Formular 5.2), kein Versicherungsschein oder Rechnung
- Ist der:die Antragsteller:in als geschäftsführende:r Gesellschafter:in in einer oder mehreren Personenhandelsgesellschaften (PHG) tätig, ist auch für die PHG eine Versicherungsbestätigung zu erbringen.
Nachweis der SachkundeBitte weisen Sie Ihre Sachkunde durch geeignete Zeugnisse über folgende Qualifikation/ -en nach:- Geprüfte:r Finanzanlagenfachmann:frau IHK
- Geprüfte:r Bankfachwirt:in (IHK) (oder Vorläufer/Nachfolger)
- Geprüfte:r Fachwirt:in für Versicherungen und Finanzen (IHK) (oder Vorläufer/Nachfolger)
- Geprüfte:r Investment-Fachwirt:in (IHK) (oder Vorläufer/Nachfolger)
- Geprüfte:r Fachwirt:in für Finanzberatung (IHK) (oder Vorläufer/Nachfolger)
- Bank-oder Sparkassenkaufmann:frau (oder Vorläufer/Nachfolger)
- Kaufmann:frau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“ (oder Vorläufer/Nachfolger)
- Investmentfondskaufmann:frau (oder Vorläufer/Nachfolger)
- Betriebswirtschaftliches Studium der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistung (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss) mit mindestens einjähriger Berufserfahrung im Bereich Anlageberatung oder -vermittlung im Sinne von § 34f Absatz 1 GewO
- Fachberater:in für Finanzdienstleistungen (IHK) (oder Vorläufer/Nachfolger) mit abgeschlossener allgemeiner kaufmännischer Ausbildung und mit mindestens einjähriger Berufserfahrung im Bereich Anlageberatung oder -vermittlung im Sinne von § 34f Absatz 1 GewO
- Finanzfachwirt:in (FH) (oder Vorläufer/Nachfolger) mit abgeschlossenem weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule und mit mindestens einjähriger Berufserfahrung im Bereich Anlageberatung oder -vermittlung im Sinne von § 34f Absatz 1 GewO
- Fachberater:in für Finanzdienstleistungen (IHK) (oder Vorläufer/Nachfolger) mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung im Bereich Anlageberatung oder -vermittlung im Sinne von § 34f Absatz 1 GewO
- Mathematisches, wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium an einer Hochschule/ Berufsakademie mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung im Bereich Anlageberatung oder -vermittlung im Sinne von § 34f Absatz 1 GewO
- Ausländischer Berufsbefähigungsnachweis (eigenständiges Verfahren nach § 13c GewO notwendig)
Eine Delegation des Sachkundenachweises auf sachkundige Beschäftigte ist nicht möglich.Der Nachweis der Sachkunde ist durch Vorlage der jeweiligen Prüfungszeugnisse im Original oder als beglaubigte Fotokopie und ggf. der Gewerbeanmeldung/Arbeitszeugnisse, Agenturverträge oder Courtagevereinbarungen sowie aussagekräftiger Provisionsabrechnungen (in Kopie; drei Exemplare pro Jahr) zu erbringen, falls praktische Berufserfahrung im Bereich Finanzanlagenvermittlung oder -beratung erforderlich ist.Beschäftigte: Sofern Gewerbetreibende Beschäftigte mit der Anlageberatung oder -vermittlung betrauen, besteht eine gesetzliche Verpflichtung, diese unmittelbar nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Registerbehörde zur Eintragung in das Vermittlerregister für Finanzanlagenvermittler zu melden. Bitte nutzen Sie dafür den Antrag auf Eintragung von Beschäftigten.GebührenErlaubnisverfahren nach § 34f Abs. 1, 2 GewO / § 34h Abs. 1, 2 GewO- im Umfang einer Kategorie
320,00 €- im Umfang von zwei oder drei Kategorien
350,00 €Registrierung (Gewerbetreibende):45,00 €Registrierung (Beschäftigte):10,00 € - Formulare: Finanzanlagenvermittler:in Erlaubnis- und Registrierungsverfahren gem. § 34f GewO
Finanzanlagenvermittler:innen benötigen sowohl eine Erlaubnis als auch die Registrierung.
Hinweise zur erlaubnispflichtigen Person:
Bitte beachten Sie, dass für natürliche Personen und juristische Personen unterschiedliche Antragsformulare zu verwenden sind.Natürliche Personen sind nicht in das Handelsregister eingetragene Einzelunternehmer:innen sowie eingetragene Kaufleute.
Auch die Gesellschafter:innen von Personengesellschaften müssen die Anträge als natürliche Personen stellen. Personengesellschaften sind die Gesellschaft bürgerlichen Recht (GbR), die Kommanditgesellschaft (KG) und die offene Handelsgesellschaft (OHG). Bei ihnen hat jede:r geschäftsführungsberechtigte Gesellschafter:in die Erlaubnis auf seinen:ihren Namen zu beantragen. Denn die Personengesellschaft selbst kann nicht Träger der Erlaubnis sein.
Bei der GmbH & Co. KG ist grundsätzlich die Komplementär-GmbH die Gewerbetreibende und damit erlaubnispflichtig.Juristische Personen sind beispielsweise die Aktiengesellschaft (AG), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) und eingetragene Genossenschaften.Pflichten in Bezug auf Beschäftigte
Finanzanlagenvermittler:innen sind verpflichtet, der zuständigen Registerbehörde die unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung im Sinne von § 34f Absatz 1 GewO mitwirkenden Beschäftigten unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit zu melden und diese im Vermittlerregister eintragen zu lassen. Ebenso müssen Änderungen dieser Tätigkeit und das Ende des Beschäftigungsverhältnisses mitgeteilt werden.Weiter müssen Sie als Erlaubnisinhaber:in sicherstellen, dass diese Personen über einen Sachkundenachweis nach § 34f Absatz 2 Nummer 4 GewO verfügen, und prüfen, dass sie zuverlässig sind.Formular 1.1 FAV natürliche Person (DOCX-Datei · 269 KB)
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 GewO und Eintragung ins Vermittlerregister und Erteilung einer Registernummer (natürliche Person)Formular 1.2 FAV juristische Person (DOCX-Datei · 268 KB)
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 GewO und Eintragung ins Vermittlerregister und Erteilung einer Registernummer (juristische Person)Beiblatt juristische Person FAV (DOCX-Datei · 249 KB) (wenn mehrere gesetzliche Vertreter:innen)Beiblatt für unmittelbar mitwirkende Beschäftigte FAV (DOCX-Datei · 253 KB)
Eintragung von bei der Beratung und Vermittlung unmittelbar mitwirkenden Beschäftigten im Vermittlerregister sowie Änderung und Löschung.Mustertext 5.1 FAV (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 20 KB)
Versicherungsbestätigung zum Nachweis der erforderlichen Berufshaftpflichtversicherung.Mustertext 5.2 FAV (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 24 KB)
Versicherungsbestätigung Berufshaftpflichtversicherung für PersonenhandelsgesellschaftenMustertext 5.3 FAV (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 22 KB)
Versicherungsbestätigung Berufshaftpflichtversicherung GruppenvertragFormular 6 FAV Kategorieänderung (DOCX-Datei · 257 KB)
Antrag auf Kategorienerweiterung/-änderung zur erteilten Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 GewOFormular Mitteilung über die Änderung der Registerdaten FAV (DOCX-Datei · 260 KB)
Änderung der Erlaubnis-/Registerdaten, Firmenänderung / Wechsel in Geschäftsführung/VorstandErlaubnisverzicht
Sofern Sie auf Ihre Erlaubnis verzichten möchten, benutzen Sie das entsprechende Formular für den Erlaubnisverzicht. - Prüfungspflicht für Finanzanlagenvermittler:innen und Honorar-Finanzanlagenberater:innen
Nach § 24 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) haben Finanzanlagenvermittler:innen gem. § 34f Absatz 1 Satz 1 GewO und Honorar-Finanzanlagenberater:innen gem. § 34h Absatz 1 Satz 1 GewO die Pflicht jährliche Prüfungsberichte oder Negativerklärungen abzugeben. Diese müssen jeweils unaufgefordert der zuständigen Erlaubnisbehörde eingereicht werden.Wie kann ich den Prüfungsbericht oder die Negativerklärung einreichen?
Bevorzugt per E-Mail an Olga Gardok, gardok@detmold.ihk.de .
Gern können Sie uns den Prüfungsbericht als Datei weiterleiten oder als gescanntes Dokument per E-Mail zuschicken.
Die Negativerklärung bitte unterzeichnen, diese können Sie uns ebenfalls als gescanntes Dokument per E-Mail zuschicken.Abgabetermin 31.12.2023
Für das Berichtsjahr 2022 endet die Frist zur Abgabe von Prüfungsberichten oder Negativerklärungen am 31.12.2023. Fristverlängerungen sieht der Gesetzgeber nicht vor. Die Abgabe des Prüfungsberichts bzw. der Negativerklärung ist eine essentielle Voraussetzung der Erlaubnis. Daher droht beim Versäumen der Abgabefrist ein Ordnungswidrigkeitsverfahren, das eine erhebliche Geldbuße nach sich ziehen kann.Einstellung des Gewerbebetriebs
Sofern Sie Ihr Gewerbe als Finanzanlagenvermittler:in oder Honorar-Finanzanlagenberater:in bis spätestens zum 31.12. des auf das Prüfungsjahr folgenden Jahres aufgeben und uns dies mit einer entsprechenden Erklärung FAV_HOF Formular Einstellung des Gewerbebetriebs (DOCX-Datei · 228 KB) sowie einer Kopie der Gewerbeabmeldung nachweisen, entfällt die Pflicht zur Abgabe eines Prüfungsberichtes bzw. einer Negativerkärung nach § 24 Absatz 1 FinVermV. Dies setzt jedoch voraus, dass die Tätigkeit auch nicht unter einem Haftungsdach nach § 2 Absatz 10 KWG weiter ausgeübt wird.Prüfungsgebühr
Für die Bearbeitung der Prüfungsberichte werden gemäß Gebührentarif der IHK Lippe (vgl. Punkt IV 8.5) Gebühren erhoben. Je nach Aufwand beträgt diese Gebühr zwischen 25 € bis 100 €.Negativerklärung
Wenn Sie im Berichtsjahr keine erlaubnispflichtige Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler:in oder Honorar-Finanzanlagenberater:in ausgeübt haben, müssen Sie anstelle des Prüfungsberichts unaufgefordert und schriftlich eine entsprechende Negativerklärung übermitteln. Eine Negativerklärung ist jedoch schon dann nicht mehr möglich, wenn Sie auch nur eine Finanzanlagenvermittlung oder -beratung als Finanzanlagenvermittler:in im Sinne von § 34f Absatz 1 Satz 1 GewO oder eine Honorar-Finanzanlagenberatung als Honorar-Finanzanlagenberater:in im Sinne von § 34h Absatz 1 Satz 1 GewO getätigt haben.Die Verpflichtung zur Abgabe der Negativerklärung besteht auch für vertraglich gebundene Vermittler:innen nach § 2 Absatz 10 Satz 1 KWG, die über eine Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 GewO verfügen, ohne im Vermittlerregister nach § 11a GewO geführt zu werden, wenn sie im Berichtsjahr allein nach Maßgabe des § 2 Absatz 10 Satz 1 KWG tätig waren.Bitte verwenden Sie für die Negativerklärungen unsere Muster:
Systemprüfungsbericht nach nach § 24 Absatz 1 Satz 4 FinVermV
Für Ausschließlichkeitsvertreter:innen von Vertriebsgesellschaften besteht die Möglichkeit, statt eines Einzelprüfungsberichts einen Systemprüfbericht einzureichen. Voraussetzung dafür ist, dass die Vertriebsgesellschaft über ein angemessenes und wirksames Kontrollsystem (IKS) die Einhaltung der Berufspflichten nach §§ 12 bis 23 FinvermV durch die angeschlossenen Vermittler:innen sicherstellt und darüber hinaus eine Zusatzerklärung der Vermittler:innen und eine Zusatzerklärung der Vertriebsgesellschaft eingereicht wird, in der bestätigt wird, dass sie im Prüfungszeitraum lediglich für die geprüfte Vertriebsgesellschaft tätig waren.Bitte verwenden Sie für die Zusatzerklärung folgende Formulare:
Zusatzerklärung Prüfer:in i. S. v. § 24 Absatz 3 FinVermV zum Systemprüfungsbericht (DOCX-Datei · 16 KB) (sofern sich der Inhalt dieser Erklärung der Prüfer:innen bereits aus dem Systemprüfungsbericht ergibt, ist diese Zusatzerklärung nicht erforderlich)Darüber hinaus muss im Rahmen eines Rotationsprinzips gewährleistet werden, dass Gewerbetreibende mindestens alle vier Jahre einen Einzelprüfungsbericht nach § 24 Abs. 1 S. 1 FinVermV vorlegen.Gewerbetreibende, die seit dem Berichtsjahr 2015 für jedes Jahr einen Systemprüfungsbericht vorgelegt haben, müssen also für das Berichtsjahr 2018 zwingend einen Einzelprüfungsbericht abgeben, sofern 2018 eine Tätigkeit im Sinn des § 34f GewO ausgeübt wurde. Entscheidend ist, dass innerhalb von vier Jahren alle Ausschließlichkeitsvermittler:innen mindestens einmal einer Einzelprüfung unterzogen werden. Dies gilt auch, wenn z. B. für 2016 und 2017 Negativerklärungen eingereicht wurden. Wenn bei Vorlage eines Systemprüfungsberichts für das Prüfungsjahr 2015 in den folgenden drei oder mehr Jahren Negativerklärungen abgegeben wurden, so wäre dann für das erste Jahr, in dem wieder vermittelt oder beraten wurde, ein Einzelprüfungsbericht abzugeben.Wichtig: Die Erstellung des Systemprüfungsberichts kann nur durch eine:n Prüfer:in im Sinne des § 24 Abs. 3 FinVermV erfolgen (z.B. Wirtschaftsprüfer:in) und nicht durch einen anderen Prüfer nach Abs. 4 (z.B. Steuerberater:in).Unsere Merkblätter Prüfungsbericht und Negativerklärung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 100 KB) und Aufbau und Inhalt eines Einzelprüfungsberichtes nach § 24 FinVermV (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 80 KB) geben einen Überblick über die Anforderungen an den Einzelprüfungsbericht sowie den Systemprüfungsbericht. - Sachkundeprüfung Finanzanlagenvermittler:in
Sachkundeprüfung „Geprüfte:r Finanzanlagenfachmann:frau IHK“
Sie wollen als Finanzanlagenvermittler:in oder als Honorar-Finanzanlageberater:in tätig werden? Dann benötigen Sie dazu eine Erlaubnis. Diese erhalten Sie nur, wenn Sie die notwendige Sachkunde nachweisen können, wozu Sie in der Regel eine Sachkundeprüfung benötigen.Die Prüfung kann bei jeder IHK, die diese anbietet, absolviert werden.Die IHK Lippe zu Detmold führt keine Prüfungen "Geprüfte:r Finanzanlagenfachmann:frau IHK" durch.Lehrgänge zur Sachkundeprüfung "Geprüfte:r Finanzanlagenfachmann:frau IHK" finden Sie im Weiterbildungs-Informations-System (WIS)
- Neuregelungen für Finanzanlagenvermittler:innen
Am 1. August 2020 trat die Zweite Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 70 KB) in Kraft. Damit werden die vor dem Hintergrund der MiFID II erforderlichen Änderungen für Finanzanlagenvermittler:innen und Honorar-Finanzanlagenberater:innen umgesetzt. Unser Merkblatt finden Sie hier.
Die Verordnung sieht insbesondere folgende Neuerungen vor:
- Zuwendungen
Eine Pflicht zur Verwendung der Zuwendungen für die Qualitätsverbesserung gegenüber der Kund:innen besteht nicht. Unverändert bleibt die Pflicht der Gewerbetreibenden, Informationen bzgl. der Zuwendungen gegenüber den Kund:innen offenzulegen. Zudem dürfen Zuwendungen nicht die Verpflichtung zum Handeln im bestmöglichen Interesse der Anleger:innen beinträchtigen und sich nicht negativ auf die Qualität der Anlageberatung/-vermittlung auswirken. - Taping
Künftig wird es eine Aufzeichnungspflicht der Inhalte von Telefongesprächen und elektronischer Kommunikation geben, die die Vermittlung von oder die Beratung zu Finanzanlagen gemäß § 34f GewO betreffen. Es genügt eine einmalige Information vor der erstmaligen Durchführung von Telefongesprächen oder sonstiger elektronischer Kommunikation. - Geeignetheitserklärung
Statt des bisherigen Beratungsprotokolls müssen Gewerbetreibende bei einer Anlageberatung künftig Privatkund:innen vor Vertragsschluss eine sogenannte Geeignetheitserklärung zur Verfügung stellen, in der die Beratung und die Abstimmung auf die Präferenzen, Ziele und sonstigen Merkmale der Kund:innen erläutert werden. - Interessenkonflikte
Gewerbetreibende müssen angemessene Maßnahmen treffen, um Interessenkonflikte bereits im Vorfeld zu erkennen und zu vermeiden. Wenn eine Vermeidung nicht möglich ist, müssen Gewerbetreibende diese durch angemessene Maßnahmen so regeln, dass Nachteile für Anleger:innen ausgeschlossen werden.
Falls trotzdem nach vernünftigem Ermessen das Risiko der Beeinträchtigung des Interesses der Anleger:innen bestehen bleibt, müssen Gewerbetreibende den Anleger:innen die allgemeine Art oder die Quellen des Interessenkonfliktes rechtzeitig vor Geschäftsabschluss offenlegen.
Zudem dürfen Beschäftigte nicht in einer Weise vergütet oder bewertet werden, die ihrer Pflicht zum Handeln im bestmöglichen Interesse der Kund:innen zuwider läuft. - Information über Risiken und Kosten
Die Vorgaben hierzu wurden an die Vorgaben der MiFID II angepasst. Dies führt zu einer Erweiterung der Pflichten für Finanzanlagenvermittler:innen. - Berücksichtigung des Zielmarkts
Finanzanlagenvermittler:innen müssen künftig die Vereinbarkeit der Finanzanlage mit den Bedürfnissen der Anleger:innen unter Berücksichtigung des Zielmarkts beurteilen. In begründeten Ausnahmefällen soll auch die Vermittlung einer Anlage außerhalb des Zielmarktes grundsätzlich zulässig sein. Eine eigene Zielmarktbestimmung ist nicht erforderlich.
- Zuwendungen
- Merkblatt: Erlaubnis- und Registrierungspflicht für Finanzanlagenvermittler:innen
Einleitung
Finanzanlagenvermittler:innen benötigen eine gewerberechtliche Erlaubnis für die Beratung zu bzw. die Vermittlung von Finanzanlagen nach § 34f Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO). Zudem besteht eine Pflicht zur Eintragung in das Vermittlerregister nach § 11a GewO unverzüglich nach Tätigkeitsaufnahme.Hinweis: Das Kleinanlegerschutzgesetz ist mit Wirkung zum 10.07.2015 in Kraft getreten. Es hat unter anderem Änderungen für die Vermittler:innen von partiarischen Darlehen und Nachrangdarlehen mit sich gebracht. Diese fallen seit dem 10.07.2015 in den Anwendungsbereich des Vermögensanlagengesetzes, so dass die Vermittlung dieser Produkte oder die Beratung hierzu unter die Erlaubnispflicht nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GewO fällt. Auch die bisher erlaubnisfreie Vermittlung bestimmter Arten von Direkt-Investments (z. B. Container oder Edelmetalle) ist unter bestimmten Voraussetzungen seit dem 16.10.2015 von der Zulassungspflicht nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GewO erfasst.Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen für die Erlaubnis- und Registrierungspflicht für Finanzanlagenvermittler:innen sind die §§ 34f, 11a GewO. Konkretisierende Regelungen enthält die auf Grund der Verordnungsermächtigung des § 34g GewO ergangene FinVermV. In den Vorschriften wird z. T. auch auf die Regelungen des Gesetzes über Vermögensanlagen (VermAnlG), des Kreditwesengesetzes (KWG) sowie des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) Bezug genommen.Erlaubnispflicht nach § 34f GewO
Die Erlaubnisvorschrift des § 34f Absatz 1 GewO in der aktuellen Fassung lautet wie folgt: „Wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes gewerbsmäßig zu- Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
- Anteilen oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
- Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes
Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1 des Kreditwesengesetzes oder Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes erbringen will (Finanzanlagenvermittler:in), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.Bis zum 18.07.2014 erfasste § 34f GewO auch die Abschlussvermittlung, bevor der Erlaubnistatbestand durch das Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes vom 15.07.2014 (BGBl. I, Nr. 30, S. 934 ff.) geändert wurde. Eine Umschreibung von bereits vor dem 19.07.2014 erteilten Erlaubnissen auf den neuen Erlaubnistatbestand war nicht erforderlich, da der Gesetzgeber in § 157 Absatz 4 Satz 2 GewO eine Übergangsbestimmung getroffen hat, wonach „für Gewerbetreibende, die am 18. Juli 2014 eine Erlaubnis für die Anlageberatung oder die Vermittlung des Abschlusses von Verträgen gemäß § 34f Absatz 1 Satz 1 GewO in der bis zum 19. Juli 2014 geltenden Fassung haben“ ... „die Erlaubnis als für die Anlageberatung oder Anlagevermittlung gemäß § 34f Absatz 1 Satz 1 GewO als zu diesem Zeitpunkt erteilt“ gilt. Eine Berufung auf den alten Erlaubnistatbestand ist seit dem 19.07.2014 nicht mehr möglich. Die Registereintragungen wurden von Amts wegen auf den neuen Stand gebracht, vgl. § 157 Absatz 4 Satz 4 GewO.Anlageberatung
Die Anlageberatung ist in § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer1a des KWG legal definiert und umfasst „die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kund:innen oder deren Vertreter:innen, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände der Anleger:innen gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird.“Anlagevermittlung
Eine erlaubnispflichtige Anlagevermittlung i. S. v. § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 liegt vor, wenn Gewerbetreibende eine auf den Erwerb einer Finanzanlage i. S. v. § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 GewO gerichtete Willenserklärung der Anleger:innen als „Bote:in“ an die Veräußer:innen einer Finanzanlage überbringen, z. B. den von Anleger:innen unterschriebenen Zeichnungsschein an die Veräußer:innen weiterleitet. Auch wer auf die Anleger:innen mit der Zielsetzung einwirkt, dass dieser eine Finanzanlage von einem Dritten erwirbt und dessen Bereitschaft zum Abschluss eines derartigen Geschäfts somit fördert, erbringt eine Anlagevermittlung im Sinne der Erlaubnisvorschrift. Auf den Erfolg kommt es hierbei nicht an.Der Begriff der „Vermittlung“ erfordert zudem eine Drei-Personen-Konstellation von Anbieter:in, Vermittler:in und Interessent:in.Keine Anlagevermittlung liegt in der reinen „Tippgebung“. Hierunter versteht man die bloße Benennung von Kaufinteressent:innen gegenüber Anlageanbieter:innen oder Finanzanlagenvermittler:innen sowie die reine Namhaftmachung der Möglichkeit des Erwerbs von Finanzanlagen gegenüber potentiellen Kund:innen, ohne dass deren Abschlussbereitschaft gezielt gefördert wird.Vor dem Hintergrund einer aktuellen EuGH-Entscheidung (EUGH, Urt. v. 14.06.2017, Az. C-678/15) wird in europarechtskonformer Rechtsauslegung auch die Vermittlung von Finanzportfolioverwaltungsverträgen nicht mehr als nach § 34f Absatz 1 Satz 1 GewO erlaubnispflichtige Anlagevermittlung betrachtet.Im Umfang der Bereichsausnahme
Nur für diejenigen Gewerbetreibenden, die im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 KWG eine Beratung zu Finanzanlagen gemäß § 34f Absatz 1 GewO erbringen oder solche Finanzanlagen vermitteln, reicht eine Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 GewO aus. Für eine darüber hinausgehende Anlageberatung/Anlagevermittlung, z. B. zu/von Finanzanlagen, die nicht in § 34f Absatz 1 GewO genannt sind, ist hingegen eine KWG-Erlaubnis erforderlich.Für eine Tätigkeit im Umfang der Bereichsausnahme müssen sämtliche Voraussetzungen des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nummer 8 KWG erfüllt werden. Nicht unter die Bereichsausnahme fällt z. B. die Finanzportfolioverwaltung, die eine KWG-Erlaubnis voraussetzt.Durch das Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes vom 15.07.2014 (BGBl. I, Nr. 30, S. 934 ff.) wurde mit Wirkung zum 19.07.2014 die Abschlussvermittlung aus der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 KWG herausgenommen und die Erlaubnisvorschrift des § 34f Absatz 1 Satz 1 GewO entsprechend geändert. Die Abschlussvermittlung i. S. v. § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 KWG, d. h. die Anschaffung und Veräußerung von Finanzprodukten im fremden Namen und für fremde Rechnung durch die Vermittler:innen, darf seit dem 19.07.2014 mit einer Erlaubnis nach § 34f GewO nicht mehr vorgenommen werden. Vielmehr ist hierfür eine Erlaubnis nach § 32 KWG erforderlich.Durch das Erste Finanzmarktnovellierungsgesetz gibt es weitere Änderungen in Bezug auf den Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 KWG: Mit Wirkung zum 31.12.2016 erfasst die Bereichsausnahme im Bereich der Vermittlung von und Beratung zu Vermögensanlagen nur noch solche Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 VermAnlG, die erstmals öffentlich angeboten werden. Eine Vermittlung von oder Beratung zu Vermögensanlagen auf dem Zweitmarkt ist damit auf Grundlage einer Erlaubnis nach § 34f GewO nicht mehr zulässig.Auch die Vermittlung von oder Beratung zu Anlageprodukten gemäß § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO auf dem Zweitmarkt wird nicht von der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 KWG abgedeckt. Hierfür ist eine Erlaubnis nach § 32 KWG erforderlich.Eine Tätigkeit ohne die erforderliche Erlaubnis nach §32 KWG ist strafbar, vgl. § 54 Absatz 1 Nummer 2 KWG.Umfang der Erlaubnis
Anders als die Vorgängerregelungen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO (Anlagevermittlung) und des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GewO (Anlageberatung) verbindet § 34f GewO diese beiden Tatbestände zu einer einheitlichen Erlaubnis, da in der Praxis einer Vermittlung zumeist eine Beratung vorausgeht. Dies bedeutet, dass eine Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 GewO z. B. allein für die Anlageberatung nicht erteilt werden kann.Wollen Gewerbetreibende ausschließlich Honorar-Finanzanlageberatung betreiben, so können sie seit dem 01.08.2014 ein Erlaubnisverfahren nach § 34h GewO durchlaufen.Der Erlaubnistatbestand unterteilt die in § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 GewO genannten Finanzanlagen in drei Produktkategorien. Die Erlaubnis kann auf einzelne Produktkategorien beschränkt oder als eine alle drei Produktkategorien umfassende Erlaubnis beantragt werden. Hingegen ist eine Beschränkung auf Teilbereiche einzelner Produktkategorien, z. B. Anteile oder Aktien an inländischen Investmentvermögen, nicht zulässig.Durch das AIFM-Umsetzungsgesetz vom 04.07.2013 wurden mit Wirkung zum 22.07.2013 die Produktkategorien des Erlaubnistatbestandes von § 34f Absatz 1 GewO an die Terminologie des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) angepasst. Mit dem zum 19.07.2014 in die Gewerbeordnung eingefügten § 157 Absatz 4 Satz 1 GewO wurde eine Übergangsreglung für diejenigen Gewerbetreibenden getroffen, die vor Inkrafttreten des AIFM-Umsetzungsgesetzes eine Erlaubnis gemäß § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummern 1, 2 und/oder 3 GewO in der bis zum 21.07.2013 geltenden Fassung erhalten hatten. § 157 Absatz 4 Satz 1 GewO stellt klar, dass eine bereits erteilte Erlaubnis als Erlaubnis gemäß § 34f Absatz 1 Satz 1 GewO mit den gleichen Produktkategorien wie im ursprünglichen Erlaubnisbescheid, jedoch mit dem Wortlaut der Produktkategorien in der ab dem 22.07.2013 geltenden Fassung gilt. Auch hier ist die Aktualisierung der Registerdaten von Amts wegen erfolgt, vgl. §157 Absatz 4 Satz 4 GewO.Ebenfalls mit Wirkung zum 19.07.2014 wurde in § 1 Absatz 4 KAGB eine Neuregelung zur Abgrenzung von offenen und geschlossenen alternativen Investmentfonds (AIF) getroffen. Abweichend von der bis dahin geltenden Definition von offenen alternativen Investmentfonds als AIF, „deren Anleger:innen oder Aktionär:innen mindestens einmal pro Jahr das Recht zur Rückgabe gegen Auszahlung ihrer Anteile oder Aktien aus dem AIF haben“, sind nach der in § 1 Absatz 4 Nummer 2 KAGB in Bezug genommenen EU-Verordnung seit dem 19.07.2014 solche AIF als offene Investmentvermögen zu betrachten, deren „Anteile vor Beginn der Liquidations- oder Auslaufphase auf Ersuchen eines:r Anteilseigners:in direkt oder indirekt aus den Vermögenswerten des AIF und nach den Verfahren und mit der Häufigkeit, die in den Vertragsbedingungen oder der Satzung, dem Prospekt oder den Emissionsunterlagen festgelegt sind, zurückgekauft oder zurückgenommen werden”. Durch diese Gesetzesänderung kann sich die Einordnung der Finanzanlagen, die den Produktkategorien des § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 GewO zugeordnet sind, verschoben haben.Mit Wirkung zum 10.07.2015 ist das Kleinanlegerschutzgesetz in Kraft getreten. Partiarische Darlehen (Darlehen, bei denen Darlehensnehmer:innen/Anleger:innen als Entgelt für die Überlassung des Geldes eine prozentuale Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg der Darlehensnehmer:innen erhält, ohne dass eine gesellschaftsrechtliche Verbindung vorliegt) und Nachrangdarlehen wurden in den Katalog der Vermögensanlagen nach § 1 Absatz 2 VermAnlG aufgenommen. Dasselbe gilt für sonstige Anlagen, die einen Anspruch auf Verzinsung und Rückzahlung gewähren oder im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld einen vermögenswerten auf Barausgleich gerichteten Anspruch vermitteln (§ 1 Absatz 2 Nummer 7 VermAnlG). Voraussetzung ist in allen Fällen, dass die Annahme der Gelder nicht als Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 KWG zu qualifizieren ist. Unter § 1 Absatz 2 Nummer 7 VermAnlG können unter bestimmten Voraussetzungen auch Direkt-Investments in Sachgüter (z. B. Beteiligungen an dem Erwerb einzelner Container oder von Rohstoffen mit einer zugesagten jährlichen Verzinsung und einem Rückerwerb der Anlage nach einem gewissen Zeitraum) fallen. Dies hat zur Folge, dass die Vermittlung dieser Produkte oder die Beratung hierzu unter die Erlaubnispflicht nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GewO fällt (im Falle von Vermögensanlagen i. S. v. § 1 Absatz 2 Nummer 7 VermAnlG besteht die Erlaubnispflicht erst seit dem 16.10.2015, vgl. § 157 Absatz 7 GewO). Daneben besteht die Pflicht zur Eintragung in das Vermittlerregister nach § 11a GewO unverzüglich nach Tätigkeitsaufnahme.Für Finanzanlagenvermittler:innen mit einer bestehenden Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GewO bestand kein Handlungsbedarf. Sie konnten diese Tätigkeiten auch nach dem 10.07.2015 bzw. nach dem 16.10.2015 weiter ausüben, da die bestehende Erlaubnis die neu hinzugekommenen Vermögensanlagen mit abdeckt.Zur Klärung, unter welche Produktkategorie/-n die konkret von Ihnen vermittelten Finanzanlagen fallen und ob ggf. eine Änderung/Erweiterung der Produktkategorien Ihrer Erlaubnis erforderlich ist, empfehlen wir eine Rücksprache mit den Produktgeber:innen.Achtung für Vermittler:innen von partiarischen Darlehen und/oder Nachrangdarlehen: Sofern diese Verträge zugleich als Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge im Sinne von § 491 Absatz 3 BGB einzuordnen sind, besteht seit dem 21.03.2016 eine (weitere) gewerberechtliche Erlaubnispflicht nach § 34i Absatz 1 GewO als Immobiliardarlehensvermittler:in.Ausnahmen von der Erlaubnispflicht
Nach § 34f Absatz 3 Nummern 1 bis 3 GewO benötigen bestimmte lizenzierte Kreditinstitute, Kapitalverwaltungsgesellschaften und Finanzdienstleistungsinstitute keine Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 GewO. Dies gilt nach § 34f Absatz 3 Nummer 4 GewO auch für vertraglich gebundene Vermittler:innen in Bezug auf Vermittlungs- und Beratungstätigkeiten nach Maßgabe des § 2 Absatz 10 Satz 1 KWG, die unter dem Haftungsdach eines bestimmten Finanzdienstleistungsinstituts tätig werden.Maßgeblich für die Befreiung von der Erlaubnispflicht nach § 34f Abs. 3 GewO ist eine Anzeige der vertraglich gebundenen Vermittler:innen bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) durch das Haftungsdach. Nach der Anzeige werdeb die vertraglich gebundene Vermittler:innen in ein öffentlich einsehbares Register eingetragen. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Register der vertraglich gebundenen Vermittler:innenKeiner eigenen Erlaubnis bedürfen ferner Beschäftigte von selbstständigen Finanzanlagenvermittler:innen. Sofern sie jedoch bei der Beratung und/oder Vermittlung unmittelbar mitwirken, hat der Gewerbetreibende zu gewährleisten, dass sie zuverlässig und sachkundig im Sinne des § 34f Absatz 2 Nummer 4 GewO sind. Ferner sind Gewerbetreibende verpflichtet, diese Beschäftigten unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Registerbehörde zu melden und in das Vermittlerregister eintragen zu lassen.Ablauf des Erlaubnisverfahrens
Antragsteller:in
Antragsteller:in kann eine natürliche oder juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit (z. B. GmbH, AG) sein. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. BGB-Gesellschaften, offene Handelsgesellschaften oder Kommanditgesellschaften) hat jede:r geschäftsführende Gesellschafter:in die Erlaubnis für seine Person einzuholen. Dies gilt auch für Kommanditist:innen, jedoch nur sofern diese Geschäftsführungsbefugnis besitzen und somit rechtlich als Gewerbetreibende anzusehen sind. Die Erlaubnis ist personengebunden, d. h. auch wenn der:die Antragsteller:in als geschäftsführende:r Gesellschafter:in an mehreren Personengesellschaften beteiligt ist und jeweils als Vermittler:in im Sinne von § 34f GewO tätig wird, hat er:sie nur einmal die Erlaubnis - bezogen auf seine:ihre Person - zu beantragen. Nicht rechtsfähige Personengesellschaften können keine Erlaubnis erhalten. Hier gilt in gewerberechtlicher Hinsicht jede:r Gesellschafter als Gewerbetreibende:r und somit Erlaubnispflichtige:r. Besonderheiten gelten bei nicht rechtsfähigen Personengesellschaften hinsichtlich des Versicherungsschutzes. Bei der juristischen Person stellt diese selbst, vertreten durch ihre Organe (Geschäftsführer:in/Vorstand), den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis.Zuständige Erlaubnis- und Registerbehörde
Zuständige Stellen für die Entgegennahme von Anträgen und die Erteilung von Erlaubnissen nach § 34f Absatz 1 GewO sowie für die nach § 34f Absatz 5 und 6 GewO i. V. m. § 11a GewO erforderliche Registrierung im Vermittlerregister für Finanzanlagenvermittler:innen sind in NRW die örtlichen Industrie- und Handelskammern (IHKs).Antragsformulare
Die Antragsformulare für die Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 GewO und die Registrierung im Vermittlerregister sind FAV-Formular 1.1 für natürliche Personen bzw. FAV-Formular 1.2 für juristische Personen.Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung und notwendige Unterlagen
Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht ein Rechtsanspruch, wenn der:die Antragsteller:in folgende Voraussetzungen erfüllt:Zuverlässigkeit
Antragsteller:innen (bei juristischen Personen alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen) und, sofern vorliegend, die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung betraute Person/-en muss bzw. müssen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nachweisen. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist.Zur Prüfung der Zuverlässigkeit sind folgende Unterlagen im Original erforderlich, die nicht älter als drei Monate sein dürfen:- für alle natürlichen Personen, unabhängig ob als Beschäftigte, als Betriebsleiter:in, als mit der Leitung einer Zweigniederlassung Beauftragte:r oder als gesetzliche:r Vertreter:in einer juristischen Person:
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister (= polizeiliches Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart: O)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart: 9)
- für juristische Personen zusätzlich zu den genannten Nachweisen: Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart: 9) für die Gesellschaft
Die Auskünfte sind bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei der IHK Lippe zu Detmold zu beantragen. Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für eine Gesellschaft kann bei der Wohnsitzgemeinde einer gesetzlich vertretungsberechtigten Person beantragt werden. Auf den Firmensitz kommt es hierbei nicht an. Bei der Beantragung ist eine Kopie des Handelsregisterauszugs der Gesellschaft vorzulegen.Bitte geben Sie bei der Beantragung die genaue Anschrift „IHK Lippe zu Detmold, Leonardo-da-Vinci-Weg 2, 32760 Detmold“ sowie den Verwendungszweck „zur Vorlage bei der IHK zum Erwerb der Erlaubnis nach § 34f GewO“ an.Alternativ besteht die Möglichkeit, diese Dokumente über das Onlineportal des Bundesjustizamtes zu beantragen.Geordnete Vermögensverhältnisse
Weitere Voraussetzung für die Erlaubniserteilung sind geordnete Vermögensverhältnisse. Ungeordnete Vermögensverhältnisse liegen in der Regel vor, wenn über das Vermögen des:der Antragstellers:in ein Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung (ZPO) eingetragen ist.Zur Prüfung der geordneten Vermögensverhältnisse sind folgende Unterlagen im Original einzureichen, die nicht älter als drei Monate sein dürfen:- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamts (Unbedenklichkeitsbescheinigung) in dessen/deren Bezirk ein Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung in den letzten fünf Jahren bestanden hat.
- Auskunft aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte nach Maßgabe des § 882b der Zivilprozessordnung (ZPO), die ab dem 01.01.2013 für die Führung der Schuldnerverzeichnisse und die Erteilung von Vermögensauskünften zuständig sind. Auskünfte aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte der Länder erfolgen nach Registrierung über das gemeinsame Vollstreckungsportal
- Bescheinigung des zuständigen Insolvenzgerichts zur Insolvenzfreiheit in dessen/deren Bezirk ein Wohnsitz oder eine gewerbliche Hauptniederlassung in den letzten fünf Jahren bestanden hat, dass kein Insolvenzverfahren betreffend den:die Antragsteller:in anhängig ist.
Hinweise zur Zuverlässigkeit und zu den geordneten Vermögensverhältnissen: Verfügt der:die Antragsteller:in bereits über eine Erlaubnis nach § 34c GewO (Immobilienmakler:in, Darlehensvermittler:in, Bauträger:in/-betreuer:in, Wohnimmobilienverwalter:in), nach § 34d GewO (Versicherungsvermittler:in oder -berater:in) oder nach § 34i GewO (Immobiliardarlehensvermittler:in), ist bei Vorlage des Erlaubnisbescheids die Beibringung der vorgenannten Unterlagen entbehrlich, sofern der Zeitpunkt der Erlaubniserteilung im Regelverfahren bei Antragstellung nicht länger als drei Monate zurückliegt.Berufshaftpflichtversicherung
Weitere Voraussetzung für die Erlaubniserteilung nach § 34f GewO ist der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden, die sich aus der Beratungs- und Vermittlungstätigkeit gegenüber Dritten ergeben können. Die näheren Voraussetzungen sind in den gemäß § 34f Absatz 3 Nummer 3 GewO i. V. m. §§ 9, 10 FinVermV geregelt. Zu beachten ist insbesondere:- Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen genommen werden.
- Einhaltung der jeweils geltenden Mindestversicherungssummen.
- Die Versicherungsbestätigung muss die beantragte/-n Produktkategorie/-n abdecken.
Die Bestätigung muss im Original vorgelegt werden und darf im Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.Der Nachweis erfolgt durch eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens: Sofern der:die Antragsteller:in über einen Gruppenvertrag versichert ist, muss diese:r selbst als versicherte Person aus der Bescheinigung hervorgehen.Der Versicherungsnachweis muss den von der IHK zur Verfügung gestellten Mustertexten (FAV-Formular 5.1 bzw. 5.3) entsprechen, reichen Sie keine Versicherungsscheine oder Rechnungen ein.Hinweis für Personengesellschaften (z.B. OHG; KG, nicht: GbR): Wenn der:die erlaubnispflichtige Gewerbetreibende als geschäftsführende:r Gesellschafter:in in einer oder mehreren Personenhandelsgesellschaften tätig ist, muss für die jeweilige Personenhandelsgesellschaft zusätzlich jeweils ein Versicherungsvertrag abgeschlossen werden. Der Versicherungsvertrag kann auch die Tätigkeit des:der Antragstellers:in aus seiner:ihrer eigenen gewerblichen Tätigkeit abdecken.Sachkunde
Ferner müssen Antragsteller:innen die notwendige Sachkunde für die Finanzanlagenvermittlung im Umfang der beantragten Produktkategorie/-n nachweisen. Bei Personengesellschaften ist ein Sachkundenachweis für alle geschäftsführungsbefugten Gesellschafter:innen erforderlich. Juristische Personen müssen grundsätzlich einen Sachkundenachweis aller gesetzlichen Vertreter:innen erbringen. Bei juristischen Personen mit mehreren gesetzlichen Vertreter:innen kann im Einzelfall auf den Sachkundenachweis verzichtet werden, wenn die anderen gesetzlichen Vertreter:innen die notwendige Sachkunde besitzen und die:der nicht sachkundige gesetzliche Vertreter:in selbst nicht vermittelnd tätig wird. Ein Ausschluss des:der nicht sachkundigen Geschäftsführers:in von der Geschäftsführung im Bereich der Finanzanlagenvermittlung ist der Erlaubnisbehörde durch entsprechenden Gesellschafterbeschluss darzulegen.Wichtig: Anders als bei der Erlaubnis für Versicherungsvermittler:innen/-berater:innen ist ein Sachkundenachweis im Wege der Delegation auf sachkundige Beschäftigte nicht möglich.Die Sachkunde kann folgendermaßen nachgewiesen werden:- Geprüfte:r Finanzanlagenfachmann:frau IHK
- Geprüfte:r Bankfachwirt:wirtin (IHK) (oder Vorläufer/Nachfolger)
- Geprüfte:r Fachwirt:in für Versicherungen und Finanzen (IHK) (oder Vorläufer/Nachfolger)
- Geprüfte:r Investment-Fachwirt:in (IHK) (oder Vorläufer/Nachfolger)
- Geprüfte:r Fachwirt:in für Finanzberatung (IHK) (oder Vorläufer/Nachfolger)
- Bank- oder Sparkassenkaufmann:frau (oder Vorläufer/Nachfolger)
- Kaufmann:frau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“ (oder Vorläufer/Nachfolger)
- Investmentfondskaufmann:frau (oder Vorläufer/Nachfolger)
- Betriebswirtschaftliches Studium der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistung (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss) mit mindestens einjähriger Berufserfahrung im Bereich Anlageberatung oder -vermittlung im Sinne von § 34f Absatz 1 GewO
- Fachberater:in für Finanzdienstleistungen (IHK) (oder Vorläufer/Nachfolger) mit abgeschlossener allgemeiner kaufmännischer Ausbildung und mit mindestens einjähriger Berufserfahrung im Bereich Anlageberatung oder -vermittlung im Sinne von § 34f Absatz 1 GewO
- Finanzfachwirt:in (FH) (oder Vorläufer/Nachfolger) mit abgeschlossenem weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule und mit mindestens einjähriger Berufserfahrung im Bereich Anlageberatung oder -vermittlung im Sinne von § 34f Absatz 1 GewO
- Fachberater:in für Finanzdienstleistungen (IHK) (oder Vorläufer/Nachfolger) mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung im Bereich Anlageberatung oder -vermittlung im Sinne von § 34f Absatz 1 GewO
- Mathematisches, wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium an einer Hochschule/ Berufsakademie mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung im Bereich Anlageberatung oder -vermittlung im Sinne von § 34f Absatz 1 GewO
- Ausländischer Berufsbefähigungsnachweis (eigenständiges Verfahren nach § 13c GewO notwendig)
Eine Delegation des Sachkundenachweises auf sachkundige Beschäftigte ist nicht möglich.Der Nachweis der Sachkunde ist durch Vorlage der jeweiligen Prüfungszeugnisse im Original oder als beglaubigte Fotokopie und ggf. der Gewerbeanmeldung/Arbeitszeugnisse, Agenturverträge oder Courtagevereinbarungen sowie aussagekräftiger Provisionsabrechnungen (in Kopie; drei Exemplare pro Jahr) zu erbringen, falls praktische Berufserfahrung im Bereich Finanzanlagenvermittlung oder -beratung erforderlich ist.Inhaltliche Beschränkungen, Auflagen
Die Erlaubnis kann - auch nachträglich - inhaltlich beschränkt und mit Auflagen versehen werden, sofern dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Anleger erforderlich ist. Unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis kann auf die Anlageberatung zu und die Vermittlung von Verträgen über den Erwerb von einzelnen Kategorien von Finanzanlagen nach § 34f Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 GewO beschränkt werden (§ 34f Absatz 1 Satz 3 GewO).Geltungsbereich der Erlaubnis
Die Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 GewO berechtigt im erteilten Umfang bundesweit zur gewerblichen Finanzanlagenvermittlung, ermöglicht aber keine Auslandstätigkeiten, da die EU-Dienstleistungsrichtlinie im Finanzbereich nicht anwendbar ist. Auch wurde für Finanzanlagenvermittler:innen keine dem § 11d GewO vergleichbare Regelung über die Meldung von vorübergehenden grenzüberschreitenden Auslandstätigkeiten wie bei den Versicherungsvermittler:innen getroffen. Anwendbar sind jedoch die Vorschriften der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie, die sämtliche reglementierte Berufe erfasst.Erweiterung einer bestehenden Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 GewO auf neue Produktkategorien
Sollte sich nach Erlaubniserteilung herausstellen, dass für die Ausübung der Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler:in weitere Produktkategorien benötigt werden, die nicht vom Umfang der ursprünglich erteilten Erlaubnis umfasst sind, so ist ein Antrag auf Erweiterung der Erlaubnis zu stellen.Hierbei ist unter anderem die Sachkunde für die neu beantragte/-n Produktkategorie/-n nachzuweisen. Sofern im Rahmen ursprünglichen Erlaubniserteilung eine Sachkundeprüfung aufgrund der Anwendbarkeit der sog. Alte-Hasen-Regelung nach § 157 Absatz 3 GewO nicht erforderlich war, weisen wir darauf hin, dass im Rahmen des Erweiterungsantrags eine Berufung auf diese Übergangsregelung nicht mehr möglich ist. Diese galt nur für die Produktkategorien der Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 GewO, die bis zum 01.01.2015 beantragt wurden (§ 157 Absatz 3 Satz 4 GewO).Wechsel Finanzanlagenvermittler:in nach § 34f GewO – Honorarfinanzanlagenberater:in nach § 34h GewO
Finanzanlagenvermittler:innen nach § 34f GewO können unter erleichterten Voraussetzungen (Vorlage der Erlaubnis nach § 34f GewO und Nachweis der entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung) die Erlaubnis nach § 34h GewO (Honorarfinanzanlagenberater:innen) erhalten. Allerdings erlischt die Erlaubnis nach § 34f GewO mit Erteilung der Erlaubnis nach § 34h GewO, da die beiden Gewerbe nicht nebeneinander ausgeübt werden dürfen, vgl. § 34h Absatz 2 Satz 1 GewO.Registrierung im Vermittlerregister
Für Finanzanlagenvermittler:innen besteht die Pflicht, sich unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister eintragen zu lassen. Das Vermittlerregister ist öffentlich einsehbar.Der Antrag auf Registrierung wird in der Regel mit dem Erlaubnisantrag gestellt. Gewerbetreibende erhalten eine eigene Registrierungsnummer als Finanzanlagenvermittler:in, unabhängig von möglicherweise bereits geführten Registrierungsnummern als Inhaber:in einer Erlaubnis nach § 34d/i GewO. Im Vermittlerregister werden die in § 6 FinVermV genannten Angaben gespeichert.Sofern Gewerbetreibende Beschäftigte mit der Anlageberatung oder -vermittlung betrauen besteht eine gesetzliche Verpflichtung, diese unmittelbar nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Registerbehörde zur Eintragung in das Vermittlerregister für Finanzanlagenvermittler:innen zu melden.Änderungen der im Vermittlerregister für Finanzanlagenvermittler:innen gespeicherten Daten sind der Registerbehörde unverzüglich anzuzeigen.Eine Doppelregistrierung vertraglich gebundener Vermittler:innen gemäß § 2 Absatz 10 KWG sowohl im BaFin-Register als auch im Vermittlerregister nach § 11a Absatz 1 GewO als Finanzanlagenvermittler:in ist in der Regel unzulässig. Beendet der:die Gewerbetreibende seine:ihre Tätigkeit als vertraglich gebundene:r Vermittler:in gemäß § 2 Absatz 10 KWG und möchte er:sie auf Grundlage seiner:ihrer Erlaubnis nach § 34f GewO tätig werden, ist unverzüglich der Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister nach § 11a Absatz 1 GewO zu stellen.Hinweis
Mit freundlicher Unterstützung der IHK München und Oberbayern.Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK - nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. - Merkblatt: Erstinformationspflichten für Versicherungsvermittler:innen / -berater:innen, Finanzanlagenvermitter:innen und Honorar-Finanzanlagenberater:innen
Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 wurde aus dem DIHK e.V. die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Erlaubnisinhaber müssen ihre Erstinformation entsprechend anpassen.Versicherungsvermittler:innen und -berater:innen haben gegenüber Versicherungsnehmer:innen beim ersten Geschäftskontakt bestimmte Informationspflichten zu erfüllen. Durch die Novellierung der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV) zum 20.12.2018 wurde der Umfang der nun in § 15 VersVermV geregelten Erstinformationspflichten erweitert. Regelungen zur Art und Weise der Mitteilung der Erstinformation finden sich nun in § 16 VersVermV.Auch Finanzanlagenvermittler:innen sowie Honorar-Finanzanlagenberater:innen treffen gemäß § 12 der Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung (FinVermV) Informationspflichten gegenüber den Anleger:innen, die vor der ersten Anlageberatung oder -vermittlung zu erfüllen sind.Dieses Merkblatt bietet einen Überblick über die Erstinformationspflichten nach der VersVermV sowie der FinVermV und Formulierungsbeispiele für die Abfassung der Erstinformation.
Erstinformationspflichten für Versicherungsvermittler:innen und -berater:innen
a) erforderliche Angaben:
Nach § 15 der VersVermV muss ein:e Versicherungsvermittler:in oder -berater:in Versicherungsnehmer:innen beim ersten Geschäftskontakt folgende Angaben nach Maßgabe des § 16 VersVermV mit-teilen:1. den Familiennamen und Vornamen sowie - falls eine Eintragung im Handelsregister vorliegt – den Firmennamen und ggf. den/die Firmennamen der Personenhandelsgesellschaft/en (z.B. OHG, GmbH & Co. KG), sofern der:die Eintragungspflichtige als geschäftsführende:r Gesellschafter:in in einer/mehreren Personenhandelsgesellschaft/en tätig ist,2. die betriebliche Anschrift,3. ob er:siea) als Versicherungsmakler:inaa) mit einer Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 der Gewerbeordnung,bb) mit Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 34d Absatz 6 der Gewerbeordnung als produktakzessorische:r Versicherungsmakler:in,b) als Versicherungsvertreter:inaa) mit einer Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 der Gewerbeordnung,bb) nach § 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung als gebundene:rVersicherungsvertreter:in,cc) mit Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 34d Absatz 6 der Gewerbeordnung als produktakzessorische:r Versicherungsvertreter:inoderc) als Versicherungsberater:in mit Erlaubnis nach § 34d Absatz 2 der Gewerbeordnungbei der zuständigen Industrie- und Handelskammer gemeldet und in das Vermittlerregister nach § 34d Absatz 10 der Gewerbeordnung eingetragen ist und wie sich diese Eintragung überprüfen lässt,4. ob er:sie eine Beratung anbietet,5. die Art der Vergütung, die er im Zusammenhang mit der Vermittlung erhält,6. ob die Vergütung direkt von Kund:innen zu zahlen ist oder als Provision oder sonstige Vergütung in der Versicherungsprämie enthalten ist,7. ob er als Vergütung andere Zuwendungen erhält,8. ob seine Vergütung aus einer Verknüpfung der in den Nummern 6 und 7 genannten Vergütungen besteht,9. Anschrift, Telefonnummer und die Internetadresse der gemeinsamen Stelle im Sinne des § 11a Absatz 1 der Gewerbeordnung und die Registrierungsnummer, unter der er:sie im Register eingetragen ist,10. die unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen von über zehn Prozent, die er:sie an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens besitzt,11. die Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens, die eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von über zehn Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital des Informationspflichtigen besitzen,12. die Anschrift der Schlichtungsstelle, die bei Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittler:innen oder Versicherungsberater:innen und Versicherungsnehmern angerufen werden kann.Erläuterung zu Ziffer 4:
Neu ist, dass die Erstinformation nun die Information enthalten muss, ob eine Beratung angeboten wird. Da nach § 61 VVG auch für Versicherungsmakler:innen und -vertreter:innen grundsätzlich eine Beratungspflicht besteht, ist diese Angabe in die Erstinformation aufzunehmen.Erläuterung zu den Ziffern 5 bis 8:
Darüber hinaus muss nun in der Erstinformation über die Art und Quelle der Vergütung informiert werden, d. h. ob die Vergütung direkt vom Kunden zu zahlen ist (Honorar) oder als in der Versicherungsprämie enthaltene Provision vom jeweiligen Versicherungsunternehmen ausbezahlt wird. Denkbar wäre auch eine Kombination aus beidem. Die Höhe der Vergütung hingegen muss nicht angegeben wer-den. Unter Zuwendungen im Sinne der Ziffer 7 sind alle Geldleistungen, wie Provisionen oder Gebühren, und alle geldwerten Vorteile zu verstehen.Erläuterung zu Ziffer 9:
Die Telefonnummer der gemeinsamen Stelle im Sinne von § 15 Absatz 1 Nummer 9 VersVermV lautet: 0180 600 58 50. Eine gesetzeskonforme Preisangabe für eine (0) 180-6er-Rufnummer muss wie folgt ausgestaltet sein: „0,20 €/Anruf“. Hinsichtlich der gemeinsamen Registerstelle im Sinne von § 11 Absatz 1 Nummer 9 VersVermV sind demnach folgende Angaben mitzuteilen:Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK)
Breite Straße 29
10178 Berlin
Telefon: 0180 600 58 50 (0,20 €/Anruf)
www.vermittlerregister.infoErläuterung zu den Ziffern 10 und 11:
Unterhalb des Schwellenwertes von 10 % sind keine Angaben erforderlich.Erläuterung zu Ziffer 12:
Als Schlichtungsstelle für die außergerichtliche Streitbeilegung im Sinne von § 15 Absatz 1 Nummer 12 VersVermV ist - je nach Tätigkeit – eine hierfür anerkannte Schlichtungsstelle anzugeben. Die anerkannten Schlichtungsstellen können der vom Bundesamt der Justiz geführten Liste der Verbraucherschlichtungsstellen entnommen werden.Anerkannte Schlichtungsstellen sind z. B.:Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 08 06 32, 10006 BerlinOmbudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
Postfach 06 02 22, 10052 BerlinSchlichtungsstelle für gewerbliche Versicherungs-, Anlage- und Kreditvermittlung
Glockengießerwall 2, 20095 HamburgAllgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V.
Straßburger Straße 8, 77694 KehlVersicherungsvermittler:innen und -berater:innen haben nach § 15 Absatz 2 VersVermV zudem sicherzustellen, dass auch ihre Beschäftigten die ihnen über ihre Person obliegenden Mitteilungspflichten nach § 15 Absatz 1 VersVermV erfüllen.Nach § 15 Absatz 3 VersVermV gelten die § 15 Absatz 1 und 2 VersVermV nicht für Tätigkeiten in Bezug auf Rückversicherungen und Versicherungsverträge über Großrisiken nach § 210 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes. Auch Versicherungsvermittler:innen nach § 34d Absatz 8 GewO (sog. Annexvermittler:innen) sind von dieser Regelung nicht betroffen.b) Art und Weise der Information
Die Einzelheiten der Art und Weise der Information sind in § 16 VersVermV geregelt. Eine entsprechende Regelung findet sich in § 6a VVG.Versicherungsnehmer:innen müssen beim Erstkontakt die Möglichkeit haben, die Information zur Kenntnis zu nehmen.Die Mitteilung hat nach § 16 VersVermV im Einzelnen wie folgt erfolgen:- in klarer, genauer und für Versicherungsnehmer:innen verständlicher Weise
- in einer Amtssprache des Mitgliedsstaats, in dem das Risiko belegen ist oder in dem die Verpflichtung eingegangen wird, oder in jeder anderen von den Parteien vereinbarten Sprache und
- unentgeltlich.
Die Mitteilung kann- auf Papier
- über einen anderen dauerhaften Datenträger als Papier, wenn die Nutzung des dauerhaften Datenträgers im Rahmen des getätigten Geschäfts angemessen ist und der Versicherungs-nehmer die Wahl zwischen einer Auskunftserteilung auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger hatte und sich für diesen Datenträger entschieden hat, oder
- über eine Website,
- wenn der Zugang für den Versicherungsnehmer personalisiert wird oder wenn
- die Erteilung dieser Auskünfte über eine Website im Rahmen des getätigten Geschäfts angemessen ist,
- Versicherungsnehmer:innen der Auskunftserteilung über eine Website zugestimmt hat,
- Versicherungsnehmer:innen die Adresse der Website und die dortige Fundstelle der Auskünfte elektronisch mitgeteilt wurden und
- es gewährleistet ist, dass diese Auskünfte auf der Website so lange verfügbar bleiben, wie sie für Versicherungsnehmer:innen vernünftigerweise abrufbar sein müssen.
Andere dauerhafte Datenträger als Papier sind beispielsweise elektronische Speichermedien, wie CD-Roms, (externe) Festplatten, USB-Sticks, Computerfaxe oder E-Mails.Der Mitteilungsweg über einen dauerhaften Datenträger oder über eine Website ist insbesondere dann angemessen, wenn Versicherungsnehmer:innen eine E-Mail-Adresse für die Zwecke des Geschäfts mitteilen.Sofern der erste Geschäftskontakt telefonisch stattfand, hat die Erstinformation unmittelbar danach zu erfolgen. Daher sollten Versicherungsvermittler:innen und -berater:innen in einem solchen Fall die postalische An-schrift oder E-Mail-Adresse der Kunden:innen erfragen und im Anschluss an das Telefonat die Erstinformation übermitteln.c) Zeitpunkt
Hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts der Informationspflicht stellt § 15 VersVermV auf den „ersten Geschäftskontakt“ ab. Eine bloße Kontaktaufnahme seitens der Kun:innen zwecks Terminabsprache soll eine Informationspflicht hingegen noch nicht auslösen. Da die Grenzen zwischen bloßer Anbahnungsphase und erstem Geschäftskontakt fließend sind, empfiehlt es sich jedoch, den Informationspflichten nachzukommen, auch wenn dies ggf. noch nicht erforderlich ist.Erstinformationspflichten für Finanzanlagenvermittler:innen und Honorar-Finanzanlagenberater:innen
Nach § 12 der Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung treffen den Finanzanlagenvermittler:innen sowie den Honorar-Finanzanlagenberater:innen ebenfalls Informationspflichten gegenüber den Anleger:innen. Im Unterschied zu den Vorgaben des § 15 VersVermV, der eine Mitteilung der Angaben „beim ersten Geschäftskontakt“ vorsieht, ist bei 12 FinVermV der maßgebliche Zeitpunkt für die Erfüllung der In-ormationspflicht „vor der ersten Anlageberatung oder -vermittlung“. Eine bloße telefonische Kontakt-aufnahme zur Vereinbarung eines Beratungstermins führt demzufolge noch nicht dazu, dass die In-formationspflichten zu erfüllen sind. Die Erstinformationspflichten treffen Gewerbetreibende grundsätzlich nur einmalig gegenüber den Kund:innen. Bei wesentlichen Änderungen der Pflichtangaben sind diese jedoch erneut in aktueller Form mitzuteilen.Sind die Gewerbetreibenden sowohl Inhaber:innen einer Erlaubnis nach § 34d GewO, als auch nach § 34f GewO oder § 34h GewO, können sie gemäß § 12 Absatz 2 FinVermV die Informationen in einem Dokument zusammenfassen, sofern sichergestellt ist, dass sämtliche Vorgaben nach der VersVermV und der FinVermV erfüllt sind.Für Finanzanlagenvermittler:innen und Honorar-Finanzanlagenberater:innen besteht nach § 12 FinVermV nicht die Pflicht, die Telefonnummer der gemeinsamen Registerstelle anzugeben. Wird gleichwohl darauf hingewiesen, so sind die unter Ziffer 2 a) auf Seite 5 ausgeführten Angaben zu machen. Dasselbe gilt, wenn z. B. neben einer Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler:in eine Erlaubnis als Versicherungsvermittler:in besteht, da dann die Vorgaben des § 15 VersVermV einzuhalten sind.Grundsätzlich sind die Informationen in Textform mitzuteilen. Nach § 126b BGB bedeutet Textform, dass „eine lesbare Erklärung, in der die Person des:der Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden“ muss.Ein dauerhafter Datenträger ist nach § 126b Satz 2 BGB „jedes Medium, das- es den Empfänger:innen ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an sie persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihnen während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist und
- geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben“.
Das Textende muss z. B. durch Nachbildung der Namensunterschrift der Erklärenden kenntlich gemacht werden.Gemäß § 12 Absatz 3 FinVermV ist auch eine mündliche Mitteilung auf Wunsch der Anleger:innen zulässig. Die Angaben sind den Anleger:innen dann jedoch unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform zu übermitteln.Nach § 12 FinVermV haben Gewerbetreibende den Anleger:innen Folgendes mitzuteilen:1. den Familiennamen und Vornamen sowie ─ falls eine Eintragung im Handelsregister vorliegt ─ den Firmennamen und ggf. den Firmennamen der Personenhandelsgesellschaft/-en (z. B. OHG, KG, GmbH & Co. KG), sofern der/die Eintragungspflichtige als geschäftsführende:r Gesellschafter:in in einer/mehreren Personenhandelsgesellschaft/-en tätig ist,2. die betriebliche Anschrift sowie weitere Angaben, die es den Anleger:innen ermöglichen, schnell und unmittelbar mit ihm in Kontakt zu treten; insbesondere eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer,3. ob er:sie in das Register nach § 34f Absatz 5 in Verbindung mit § 11a Absatz 1 der Gewerbeordnung eingetragen ista) als Finanzanlagenvermittler:in mit einer Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 3 der Gewerbeordnung oderb) als Honorar-Finanzanlagenberater:in mit einer Erlaubnis nach § 34h Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 und § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 3 der Gewerbeord-nung,4. wie sich die Eintragung nach Nummer 3 überprüfen lässt,5. die Emittent:innen und Anbieter:innen, zu deren Finanzanlagen er:sie Vermittlungs- oder Beratungsleistungen anbietet, sowie6. die Anschrift der für die Erlaubniserteilung nach § 34f Absatz 1 oder § 34h Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörde sowie die Registrierungsnummer, unter der er:sie im Register eingetragen ist.Erläuterung zu den Ziffern 3, 4 und 6:
Der:Die Finanzanlagenvermittler:in bzw. Honorar-Finanzanlagenberater:in muss die Anleger:innen über den Umfang seiner:ihrer Erlaubnis informieren, d. h. darüber, welche Finanzanlageprodukte er:sie vermitteln bzw. zu welchen Finanzanlageprodukten er:sie Beratungsleistungen anbieten darf. Zudem hat er:sie den Anleger:innen die Internetseite des Vermittlerregisters (www.vermittlerregister.info) sowie seine:ihre Registrierungsnummer als Finanzanlagenvermittler:in bzw. Honorar-Finanzanlagenberater:in mitzuteilen, damit die Anleger:innen die Eintragung überprüfen können.Darüber hinaus ist die Anschrift der Erlaubnisbehörde anzugeben. Finanzanlagenvermittler:innen bzw. Honorar-Finanzanlagenberater:in mit Sitz in Lippe haben daher die Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold, Leonardo-da-Vinci-Weg 2, 32760 Detmold, www.detmold.ihk.de als zuständige Erlaubnisbehörde anzugeben.Erläuterung zu Ziffer 5:
Nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 FinVermV sind die Emittent:innen und Anbieter:innen aufzuführen, zu deren Finanzanlageprodukten der:die Gewerbetreibende Vermittlungs- oder Beratungsleistungen anbietet. Die Vorgabe des § 12 Absatz 1 Nummer 4 FinVermV ist jedoch nicht so zu verstehen, dass Gewerbetreibende jede einzelne Fonds- oder Kapitalverwaltungsgesellschaft anzugeben haben. Vielmehr wird es als ausreichend angesehen, wenn die Gewerbetreibenden diejenigen Emissionshäuser bzw. Produktgeber:innen in die Erstinformation aufnehmen, die ihre Vertragspartner:innen sind und deren Finanzanlagen sie vertreiben bzw. zu deren Finanzanlagen sie beraten.Weitere Informationspflichten aus anderen Gesetzen
Von den statusbezogenen Informationspflichten nach der VersVermV und der FinVermV sind die sich aus dem Telemediengesetz ergebenden Informationspflichten zu unterscheiden, die Gewerbetreibende bei der Gestaltung ihres Internet-Impressums zu beachten haben. Bitte beachten Sie hierzu unser Merkblatt.Aus § 36 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) ergeben sich weitere Informationspflichten für Gewerbetreibende, die eine Website unterhalten oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden. Bitte beachten Sie auch die für alle Verbraucherverträge geltenden Pflichten nach § 37 VSBG im Falle des Auftretens einer Streitigkeit über einen solchen Vertrag, die nicht beigelegt werden konnte.Bezüglich weiterer Informationspflichten verweisen wir für Versicherungsvermittler:innen und -berater:innen auf die zivilrechtlichen Bestimmungen der §§ 60 ff. des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).Formulierungsbeispiele für die Erstinformation
Versicherungsvertreter:in mit Erlaubnis (tätig als Gesellschafter:in einer OHG; keine Beteiligungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 10 und 11 VersVermV)
Erstinformation nach §§ 15,16 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und –beratung (VersVermV):1. Name und AnschriftMax Muster
Musterstraße 10
10117 Musterstadt
Tel.: 01234 123456 (Angabe nach der VersVermV nicht verpflichtend)
Fax: 01234 123457 (Angabe nach der VersVermV nicht verpflichtend)
E-Mail: Max@MusterVersicherungen.de (Angabe nach der VersVermV nicht verpflichtend)Max Muster ist geschäftsführender Gesellschafter der Mustermann OHG.2. TätigkeitsartGemeldet bei der IHK Lippe zu Detmold als Versicherungsvertreter mit einer Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO)3. Gemeinsame Registerstelle nach § 11 a Abs. 1 GewO und Eintragung im VersicherungsvermittlerregisterDeutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK)
Breite Straße 29
10178 Berlin
Telefon: 0180 6 00 58 50 (0,20 €/Anruf)Die Eintragung im Vermittlerregister (www.vermittlerregister.info) kann unter folgender Registrierungs-Nummer abgerufen werden: D-XXXX-XXXXX-XX.4. BeratungsleistungHinsichtlich der vermittelten Versicherungsprodukte wird eine Beratung angeboten.5. VergütungFür die Tätigkeit als Versicherungsvermittler erhält Herr Muster eine Provision vom jeweiligen Versicherungsunternehmen, die in der Versicherungsprämie enthalten ist. Darüber hinaus erhält Herr Muster keine weiteren Zuwendungen.6. Anschriften der SchlichtungsstellenBei Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittler:innen und Versicherungsnehmer:innen können folgende Schlichtungsstellen angerufen werden:Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 08 06 32, 10006 BerlinOmbudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
Postfach 06 02 22, 10052 BerlinVersicherungsvermittler-GmbH (Versicherungsvertreter:in mit Ausnahme von der Erlaubnispflicht; keine Beteiligungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 10 und 11 VersVermV)
Erstinformation nach §§ 15,16 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und –beratung (VersVermV):1. Name und AnschriftMuster GmbH
Geschäftsführer Max Muster
Musterstraße 10
10117 MusterstadtTel.: 01234 123456 (Angabe nach der VersVermV nicht verpflichtend)
Fax: 01234 123457 (Angabe nach der VersVermV nicht verpflichtend)
E-Mail: Max@KfZ-Muster.de (Angabe nach der VersVermV nicht verpflichtend)2. TätigkeitsartGemeldet bei der IHK Lippe zu Detmold als Versicherungsvertreterin mit Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 34d Abs. 6 der Gewerbeordnung (GewO) als produktakzessorische Versicherungsvermittlerin.3. Gemeinsame Registerstelle nach § 11 a Abs. 1 GewO und Eintragung im VersicherungsvermittlerregisterDeutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK)
Breite Straße 29
10178 Berlin
Telefon: 0180 6 00 58 50 (0,20 €/Anruf)Die Eintragung im Vermittlerregister (www.vermittlerregister.info) kann unter folgender Registrierungs-Nummer abgerufen werden: D-XXXX-XXXXX-XX.4. BeratungsleistungHinsichtlich der vermittelten Versicherungsprodukte wird eine Beratung angeboten.5. VergütungFür die Tätigkeit als Versicherungsvermittlerin erhält die Muster GmbH eine Provision vom jeweiligen Versicherungsunternehmen, die in der Versicherungsprämie enthalten ist. Darüber hinaus erhält die Muster GmbH keine weiteren Zuwendungen.6. Anschriften der SchlichtungsstellenBei Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittler:innen und Versicherungsnehmer:innen können folgende Schlichtungsstellen angerufen werden:Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 08 06 32, 10006 BerlinVersicherungsvermittler-GmbH (Versicherungsmaklerin, tätig als persönlich haftende Gesellschafterin in einer GmbH & Co. KG, keine Beteiligungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 10 und 11 VersVermV)
Erstinformation nach §§ 15,16 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und –beratung (VersVermV):1. Name und AnschriftMuster-Verwaltungs GmbH
Geschäftsführerin Monika Muster
Musterstraße 10
10117 MusterstadtTel.: 01234 123456 (Angabe nach der VersVermV nicht verpflichtend)
Fax: 01234 123457 (Angabe nach der VersVermV nicht verpflichtend)
E-Mail: Monika@MusterVersicherungen.de (Angabe nach der VersVermV nicht verpflichtend)Die Muster-Verwaltungs-GmbH ist geschäftsführende Gesellschafterin der Muster GmbH & Co. KG.2. TätigkeitsartGemeldet bei der IHK Lippe zu Detmold als Versicherungsmaklerin mit Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO).3. Gemeinsame Registerstelle nach § 11 a Abs. 1 GewO und Eintragung im VersicherungsvermittlerregisterDeutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK)
Breite Straße 29
10178 Berlin
Telefon: 0180 6 00 58 50 (0,20 €/Anruf)Die Eintragung im Vermittlerregister (www.vermittlerregister.info) kann unter folgender Registrierungs-Nummer abgerufen werden: D-XXXX-XXXXX-XX4. BeratungsleistungHinsichtlich der vermittelten Versicherungsprodukte wird eine Beratung angeboten.5. VergütungFür die Tätigkeit als Versicherungsvermittlerin erhält die Muster Verwaltungs-GmbH eine Courtage vom jeweiligen Versicherungsunternehmen, die in der Versicherungsprämie enthalten ist. Darüber hinaus erhält die Muster Verwaltungs-GmbH keine weiteren Zuwendungen.6. Anschriften der SchlichtungsstellenBei Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittler:innen und Versicherungsnehmer:innen kann folgende Schlichtungsstelle angerufen werden:Schlichtungsstelle für gewerbliche Versicherungs-, Anlage- und Kreditvermittlung
Glockengießerwall 2, 20095 HamburgFinanzanlagenvermittlerin mit Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GewO (tätig als Gesellschafter einer OHG):
Erstinformation nach § 12 der Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung (FinVermV):1. Name und AnschriftMonika Muster
Musterstraße 1
10117 MusterstadtTel.: 01234 123456
Fax: 01234 123457
E-Mail: Monika@MusterFinanzanlagen.deMonika Muster ist geschäftsführende Gesellschafterin der Mustermann OHG.2. TätigkeitsartGemeldet bei der IHK Lippe zu Detmold als Finanzanlagenvermittlerin mit einer Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung (GewO).3. Eintragung im VermittlerregisterDie Eintragung im Vermittlerregister (www.vermittlerregister.info) kann unter folgender Registrierungs-Nummer abgerufen werden: D-F-XXX-XXXX-XX.4. Emittent:innen und Anbieter:innenMonika Muster bietet Vermittlungs- und Beratungsleistungen zu den Finanzanlagen der folgenden Emittent:innen und Anbieter:innen an:
…
…5. ErlaubnisbehördeIndustrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold, Leonardo-da-Vinci-Weg 2, 32760 Detmold, www.detmold.ihk.deHonorar-Finanzanlagenberater mit Erlaubnis nach § 34h Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 GewO und § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 GewO (tätig als Einzelunternehmer ohne Handelsregistereintragung):
Erstinformation nach § 12 der Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung (FinVermV):1. Name und AnschriftMax Muster
Musterstraße 1
10117 MusterstadtTel.: 01234 123456
Fax: 01234 123457
E-Mail: Max@MusterFinanzanlagen.de2. TätigkeitsartGemeldet bei der IHK Lippe zu Detmold als Honorar-Finanzanlagenberater mit einer Erlaubnis nach § 34h Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 und § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 der Gewerbeordnung (GewO).3. Eintragung im VermittlerregisterDie Eintragung im Vermittlerregister (www.vermittlerregister.info) kann unter folgender Registrierungs-Nummer abgerufen werden: D-H-XXX-XXXX-XX.4. Emittent:innen und Anbieter:innenMax Muster bietet Beratungsleistungen zu den Finanzanlagen der folgenden Emittent:innen und Anbieter:innen an:
…
…5. ErlaubnisbehördeIndustrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold, Leonardo-da-Vinci-Weg 2, 32760 Detmold, www.detmold.ihk.deFinanzanlagenvermittler-GmbH mit Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Nummer 3 GewO, die zusätzlich eine Inhaberin einer Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO als Versicherungsmaklerin ist; keine Beteiligungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 10 VersVermV):
Erstinformation nach § 15, 16 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV) sowie nach § 12 der Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung (FinVermV):1. Name und AnschriftMuster GmbH
Geschäftsführerin: Monika Muster
Musterstraße 1
10117 MusterstadtTel.: 01234 123456
Fax: 01234 123457
E-Mail: Monika@Muster.de2. TätigkeitsartGemeldet bei der IHK Lippe zu Detmold als Versicherungsmaklerin mit einer Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO).Gemeldet bei der IHK Lippe zu Detmold als Finanzanlagenvermittlerin mit einer Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2 und Nummer 3 der Gewerbeordnung (GewO).3. Gemeinsame Registerstelle nach § 11a Absatz 1 GewO und Eintragung im VermittlerregisterDeutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK)
Breite Straße 29
10178 BerlinTelefon: 0180 600 58 50 (0,20 €/Anruf)Die Eintragung im Vermittlerregister (www.vermittlerregister.info) kann unter folgenden Registrierungs-Nummern abgerufen werden:- D-XXXX-XXXXX-XX (für § 34d GewO)
- D-F-XXX-XXXX-XX (für § 34f GewO)
4. ErlaubnisbehördeIndustrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold, Leonardo-da-Vinci-Weg 2, 32760 Detmold, www.detmold.ihk.de5. Emittent:innen und Anbieter:innenDie Muster-GmbH bietet Vermittlungs- und Beratungsleistungen zu den Finanzanlagen der folgenden Emittent:innen und Anbieter:innen an:
…
…6. BeratungsleistungHinsichtlich der vermittelten Versicherungsprodukte wird eine Beratung angeboten.7. VergütungFür die Tätigkeit als Versicherungsvermittlerin erhält die Muster GmbH eine Courtage vom jeweiligen Versicherungsunternehmen, die in der Versicherungsprämie enthalten ist. Darüber hinaus erhält die Muster GmbH keine weiteren Zuwendungen.8. Anschriften der SchlichtungsstellenBei Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittler:innen und Versicherungsnehmer:innen kann folgende Schlichtungsstellen angerufen werden:Schlichtungsstelle für gewerbliche Versicherungs-, Anlage- und Kreditvermittlung
Glockengießerwall 2, 20095 HamburgHinweis:Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK - nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. - Merkblatt: Internet-Impressum
Internet-Impressum: Für Versicherungsvermittler:innen und -berater:innen, Finanzanlagenvermittler:innen und Honorar-Finanzanlagenberater:innen, Immobiliardarlehensvermittler:innen sowie Wohnimmobilienverwalter:innen sind zusätzliche Angaben erforderlich.Nach der Gewerbeordnung (GewO) bestehen grundsätzlich Erlaubnis- und Registrierungspflichten für Versicherungsvermittler:innen (nach §§ 34d, Absatz 1, 11a GewO), Versicherungsberater:innen (nach §§ 34d, Absatz 2, 11a GewO), Finanzanlagenvermittler:innen (nach §§ 34f, 11a GewO) und Honorar-Finanzanlagenberater:innen (nach §§ 34h, 11a GewO) und Immobiliardarlehensvermittler:innen (nach §§ 34i, 11a GewO). Zudem besteht grundsätzlich eine Erlaubnispflicht für Wohnimmobilienverwalter:innen (nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 GewO).Dieses Merkblatt informiert über die Anforderungen, die sich hieraus für die Ergänzung des Internet-Impressums dieser Gewerbetreibenden ergeben.
1. Telemediendienst im Rahmen einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit
§ 5 Absatz 1 Nummer 3 Telemediengesetz schreibt vor, dass Anbieter:innen von geschäftsmäßigen Telemediendiensten Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde zu machen haben, wenn der Telemediendienst im Rahmen einer Tätigkeit erbracht wird, die der behördlichen Zulassung (Erlaubnis) bedarf.Versicherungsvermittler:innen (Makler:innen und Mehrfachagent:innen), Versicherungsberater:innen, Finanzanlagenvermittler:innen, Honorar-Finanzanlagenberater:innen, Immobiliardarlehensvermittler:innen sowie Wohnimmobilienverwalter:innen bedürfen grundsätzlich einer Erlaubnis nach der Gewerbeordnung und müssen daher die zuständige Aufsichtsbehörde im Internet-Impressum angeben. Gleiches gilt für sogenannte produktakzessorische Versicherungsvermittler:innen, auch wenn sie sich von der grundsätzlich bestehenden Erlaubnispflicht nach § 34d Absatz 6 GewO ausnehmen lassen können. Auch hier ist eine Ergänzung des Internet-Impressums um die zuständige Aufsichtsbehörde erforderlich. Entscheidend ist dabei allein die grundsätzliche Genehmigungsbedürftigkeit der Tätigkeit. Der Zeitpunkt der tatsächlichen Erteilung der Erlaubnis bzw. der Ausnahme von der Erlaubnispflicht ist dagegen unbeachtlich.Grundsätzlich nicht betroffen sind jedoch die sogenannten gebundenen Versicherungsvertreter:innen nach § 34d Absatz 7 Nummer 1 GewO sowie die Annexvermittler nach § 34d Absatz 8 GewO, da diese nicht der Erlaubnispflicht nach § 34d GewO unterliegen, sofern sie sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben der §§ 34d Absatz 7 Nummer 1 und 8 GewO halten.2. Zuständige Aufsichtsbehörde
Zuständige Aufsichtsbehörde ist diejenige Stelle, die für die Erlaubniserteilung bzw. Ausnahme von der Erlaubnispflicht (sowie Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis bzw. der Ausnahme von der Erlaubnispflicht) nach §§ 34c/d/f/h/i GewO zuständig ist.Beachte: OLG Hamburg, Beschluss vom 03.04.2007, Az.: 3 W 64/07: „Die für die Erteilung der Gewerbeerlaubnis zuständige Behörde ist auch als Aufsichtsbehörde im Sinne von § 5 Absatz 1 Nummer 3 TMG anzusehen, weil sich ihre Tätigkeit nicht nur auf die einmalige Erlaubniserteilung beschränkt, sondern sie auch nachträglich prüfen muss, ob ein Widerruf der Gewerbeerlaubnis wegen Wegfalls der für die Erteilung erforderlichen Voraussetzungen oder eine Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit gemäß § 35 GewO geboten ist."Bei einer Verlegung der Betriebsstätte kann sich die zuständige Aufsichtsbehörde ändern. Es ist die aktuell zuständige Aufsichtsbehörde im Impressum anzugeben.Versicherungsvermittler:innen (Makler:innen, Mehrfachagent:innen, produktakzessorische Versicherungsvermittler:innen), Versicherungsberater:innen, Finanzanlagenvermittler:innen, Honorar-Finanzanlagenberater:innen sowie Immobiliardarlehensvermittler:innen mit Sitz in Lippe haben daher die Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold, Leonardo-da-Vinci-Weg 2, 32760 Detmold, www.detmold.ihk.de als zuständige Aufsichtsbehörde anzugeben.Besteht zusätzlich eine Erlaubnis nach § 34c GewO, muss neben der zuständigen Aufsichtsbehörde nach §§ 34d/f/h/i GewO auch die zuständige Aufsichtsbehörde (Kreis Lippe, Ordnung und Verkehrsüberwachung) für die Erlaubnis nach § 34c GewO genannt werden.3. Angaben zur Registrierung
Weiterhin ist § 5 Absatz 1 Nummer 4 TMG zu beachten. Dieser verpflichtet bei einer Eintragung im Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister zur Angabe von Registernummer und Registername im Internet-Impressum. Das Vermittlerregister, das Eintragungen zu den Versicherungsvermittler:innen und -berater:innen, Finanzanlagenvermittler:innen und Honorar-Finanzanlagenberater:innen sowie zu den Immobiliardarlehensvermittler:innen enthält, wird im Gesetzeswortlaut derzeit nicht genannt. Wir empfehlen trotzdem, das Internet-Impressum um die Angaben zum Vermittlerregister zu ergänzen, sobald eine Eintragung in dieses Register erfolgt ist.Anzugeben sind die elektronische Adresse des Vermittlerregisters (www.vermittlerregister.info) und die Registrierungsnummer.Immobilienmakler:innen, Darlehensvermittler:innen, Bauträger:innen, Baubetreuer:innen und Wohnimmobilienverwalter:innen müssen für diese Tätigkeiten keine Angaben zur Registrierung im Vermittlerregister machen, da für sie eine entsprechende Registrierungspflicht nicht besteht.4. Weitere zusätzliche Angaben für reglementierte Berufe
Schließlich ist § 5 Absatz 1 Nummer 5 littera a) bis c) TMG zu beachten. Zwar fallen Versicherungsvermittler:innen und -berater:innen, Finanzanlagenvermittler:innen und Honorar-Finanzanlagenberater:innen sowie Immobiliardarlehensvermittler:innen nicht unter die dort genannten Richtlinien. Aufgrund der Rechtsprechung (LG Berlin, Beschluss vom 11.02. 2010, Az.: 103 O 25/10; in Bezug auf Versicherungsvermittler:innen) empfehlen wir gleichwohl, das Internet-Impressum um die in § 5 Absatz 1 Nummer 5 littera a) bis c) TMG genannten Angaben zu ergänzen. Danach sind mitzuteilen:- die Kammer, welcher der Diensteanbieter angehört
Als zuständige Berufskammer ist diejenige Industrie- und Handelskammer anzugeben, in deren Kammerbezirk der Diensteanbieter seinen Sitz hat. Dies bedeutet, dass die IHK Lippe zu Detmold als zuständige Berufskammer nur dann anzugeben ist, wenn auch der Unternehmenssitz im Kammerbezirk der IHK Lippe zu Detmold liegt. Andernfalls ist die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer, deren Mitglied der Diensteanbieter ist, zu nennen. Hier können Aufsichtsbehörde im Sinne von § 5 Absatz 1 Nummer 3 TMG und zuständige Berufskammer im Sinne von § 5 Absatz 1 Nummer 5 a TMG auseinanderfallen. - die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist
Immobiliardarlehensvermittler:in mit Erlaubnis nach § 34i GewO, die als Honorar-Immobiliardarlehensberater:in im Sinne des § 34i Absatz 5 GewO auftreten, sollten an dieser Stelle die Berufsbezeichnung „Honorar-Immobiliardarlehensberater:innen“ angeben, auch wenn es für diese Tätigkeit keinen eigenständigen Erlaubnistatbestand gibt. - die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und Angaben dazu, wie diese zugänglich sind
Berufsrechtliche Regelungen für Versicherungsvermittler:innen und –berater:innen:- § 34d Gewerbeordnung (GewO) für Versicherungsvermittler:innen und Versicherungsberater
- §§ 59 - 68 Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)
- § 48b Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV)
Berufsrechtliche Regelungen für Finanzanlagenvermittler:innen:- § 34f Gewerbeordnung (GewO)
- Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung (FinVermV)
Berufsrechtliche Regelungen für Honorar-Finanzanlagenberater:innen:- §§ 34h i. V. m. 34f Abs. 2 bis 6 Gewerbeordnung (GewO)
- Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung (FinVermV)
Berufsrechtliche Regelungen für Immobiliardarlehensvermittler:innen- § 34i Gewerbeordnung (GewO)
- Verordnung über die Immobiliardarlehensvermittlung (ImmVermV)
- §§ 655a - 655e Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Art. 229 § 38 und Art. 247 §§ 13, 13b Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
Berufsrechtliche Regelungen für Honorar-Immobiliardarlehensberater:innen:- § 34i Gewerbeordnung (GewO)
- Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung (ImmVermV)
- §§ 655a, 511 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Art. 247 §§ 13b, 18 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
Die berufsrechtlichen Regelungen können über die vom Bundesministerium der Justiz und von der juris GmbH betriebenen Homepage www.gesetze-im-internet.de eingesehen und abgerufen werden.Beachte: Die Wohnimmobilienverwaltung sowie die Tätigkeiten als Immobilienmakler:in, Darlehensvermittler:in, Bauträger:in und/oder Baubetreuer:in im Sinne des § 34c GewO gehören nicht zu den reglementierten Berufen im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 5 littera a bis c GewO. Angaben zur Berufskammer, der gesetzlichen Berufsbezeichnung und den berufsrechtlichen Regelungen sind daher in Bezug auf diese Tätigkeiten nicht erforderlich.Hinweis: Seit 01.02.2017 gilt § 36 VSBG. Danach sind Unternehmer:innen, die am 31.12. des vorangegangenen Jahres mehr als 10 Personen beschäftigt haben und eine Website unterhalten, verpflichtet, Verbraucher:innen auf der Website leicht zugänglich, klar und verständlich davon in Kenntnis zu setzen, inwieweit sie bereit oder verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Des Weiteren müssen alle Unternehmer:innen, die eine Website unterhalten und sich zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet haben oder auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet sind, auf der Website leicht zugänglich, klar und verständlich auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen. Der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Website der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.Das Bundesjustizministerium stellt eine Liste der Verbraucherschlichtungstellen zur Verfügung.5. Beispiele
Impressum eines Wohnimmobilienverwalters und Immobilienmaklers (Einzelunternehmer):
Max Muster
Musterstraße 1
12345 MusterstadtTel.: 01234 5678
Fax: 01234 56789
E-Mail: info@Muster.deUSt-IdNr.: DE 123456789(nur soweit vorhanden)Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Gewerbeordnung (Immobilienmakler),Aufsichtsbehörde: Kreis Lippe, Ordnung und Verkehrsüberwachung, Felix-Fechenbach-Straße 5, 32756 Detmold, www.kreis-lippe.deErlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Gewerbeordnung (Wohnimmobilienverwalter),Aufsichtsbehörde: Kreis Lippe, Ordnung und Verkehrsüberwachung, Felix-Fechenbach-Straße 5, 32756 Detmold, www.kreis-lippe.deImpressum einer Versicherungsvertreter-GmbH nach Erlaubniserteilung und Registrierung:
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- §§ 59 - 68 Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)
- § 48b Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV)
Die berufsrechtlichen Regelungen können über die vom Bundesministerium der Justiz und von der juris GmbH betriebene Homepage www.gesetze-im-internet.de eingesehen und abgerufen werden.Impressum einer Finanzanlagenvermittler-GmbH nach Erlaubniserteilung und Registrierung:
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USt-IdNr.: DE 123456789 (nur soweit vorhanden)Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Gewerbeordnung (Finanzanlagenvermittlerin)
Aufsichtsbehörde: Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold, Leonardo-da-Vinci-Weg 2, 32760 Detmold, www.detmold.ihk.deVermittlerregister (www.vermittlerregister.info): Register-Nr.: D-F-XXX-XXXX-XXBerufsbezeichnung: Finanzanlagenvermittlerin nach § 34f Absatz 1 Gewerbeordnung; Bundesrepublik DeutschlandZuständige Berufskammer: Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold, Leonardo-da-Vinci-Weg 2, 32760 Detmold www.detmold.ihk.de (nur falls Sitz im Kammerbezirk der Industrie- und Handels-kammer Lippe zu Detmold)Berufsrechtliche Regelungen:- § 34f Gewerbeordnung (GewO)
- Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung (FinVermV)
Die berufsrechtlichen Regelungen können über die vom Bundesministerium der Justiz und von der juris GmbH betriebenen Homepage www.gesetze-im-internet.de eingesehen und abgerufen werden.Impressum einer im Handelsregister eingetragenen Einzelkauffrau (Versicherungsvertreterin mit Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs. 6 GewO) nach erteilter Ausnahme von der Erlaubnispflicht und Registrierung:
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USt-IdNr.: DE 123456789 (nur soweit vorhanden)Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 34d Absatz 6 GewerbeordnungAufsichtsbehörde: Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold, Leonardo-da-Vinci-Weg 2, 32760 Detmold, www.detmold.ihk.deVermittlerregister (www.vermittlerregister.info): D-XXXX-XXXXX-XXBerufsbezeichnung: Produktakzessorische:r Versicherungsvertreter:in nach § 34d Absatz 6 Gewerbeordnung, Bundesrepublik DeutschlandZuständige Berufskammer Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold, Leonardo-da-Vinci-Weg 2, 32760 Detmold www.detmold.ihk.de (nur falls Sitz im Kammerbezirk der Industrie- und Handels-kammer Lippe zu Detmold)Berufsrechtliche Regelungen:- § 34d Gewerbeordnung (GewO)
- §§ 59 - 68 Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)
- § 48b Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV)
Die berufsrechtlichen Regelungen können über die vom Bundesministerium der Justiz und von der juris GmbH betriebenen Homepage www.gesetze-im-internet.de eingesehen und abgerufen werden.Impressum einer Honorar-Finanzanlagenberaterin (Einzelunternehmerin) ohne Handelsregistereintragung nach Erlaubniserteilung und Registrierung:
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E-Mail: info@muster.deUSt-IdNr.: DE 123456789 (nur soweit vorhanden)Erlaubnis nach § 34h Absatz 1 Gewerbeordnung (Honorar-Finanzanlagenberaterin)Aufsichtsbehörde: Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold, Leonardo-da-Vinci-Weg 2, 32760 Detmold, www.detmold.ihk.deVermittlerregister (www.vermittlerregister.info): D-H-XXX-XXXX-XXBerufsbezeichnung: Honorar-Finanzanlagenberaterin nach § 34h Absatz 1 Gewerbeordnung, Bundesrepublik DeutschlandBerufskammer: Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold, Leonardo-da-Vinci-Weg 2, 32760 Detmold www.detmold.ihk.de (nur falls Sitz im Kammerbezirk der Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold)Berufsrechtliche Regelungen:- §§ 34h i. V. m. 34f Abs. 2 bis 6 Gewerbeordnung (GewO)
- Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung (FinVermV)
Die berufsrechtlichen Regelungen können über die vom Bundesministerium der Justiz und von der juris GmbH betriebenen Homepage www.gesetze-im-internet.de eingesehen und abgerufen werden.Impressum einer Immobiliardarlehensvermittler-GmbH nach Erlaubniserteilung und Registrierung:
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Geschäftsführer: Max Muster
Musterstraße 1
12345 MusterstadtTel.: 01234 12345678
Fax: 01234 1234567
E-Mail: info@MusterImmobiliardarlehen.deHandelsregister: Amtsgericht Lemgo HRB 12345
USt-IdNr.: DE 123456789 (nur soweit vorhanden)Erlaubnis nach § 34i Absatz 1 Gewerbeordnung (Immobiliardarlehensvermittlerin),Aufsichtsbehörde: Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold, Leonardo-da-Vinci-Weg 2, 32760 Detmold, www.detmold.ihk.deVermittlerregister (www.vermittlerregister.info): Registrierungs-Nr.: D-W-XXX-XXXX-XXBerufsbezeichnung: Immobiliardarlehensvermittlerin nach § 34i Absatz 1 Gewerbeordnung; Bundesrepublik DeutschlandZuständige Berufskammer: Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold, Leonardo-da-Vinci-Weg 2, 32760 Detmold, www.detmold.ihk.de (nur falls Sitz im Kammerbezirk der Industrie- und Handels-kammer Lippe zu Detmold)Berufsrechtliche Regelungen:- § 34i Gewerbeordnung (GewO)
- Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung (ImmVermV)
- §§ 655a-655e Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Art. 229 § 38 und Art. 247 §§ 13, 13b Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
Die berufsrechtlichen Regelungen können über die vom Bundesministerium der Justiz und von der juris GmbH betriebenen Homepage www.gesetze-im-internet.de eingesehen und abgerufen werden.Impressum einer Honorar-Immobiliardarlehensberater-GmbH nach Erlaubniserteilung und Registrierung:
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E-Mail: info@MusterImmobiliardarlehen.deHandelsregister: Amtsgericht Lemgo HRB 12345
USt-IdNr.: DE 123456789 (nur soweit vorhanden)Erlaubnis nach § 34i Absatz 1 Gewerbeordnung (Immobiliardarlehensvermittlerin),Aufsichtsbehörde: Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold, Leonardo-da-Vinci-Weg 2, 32760 Detmold, www.detmold.ihk.deVermittlerregister (www.vermittlerregister.info): Registrierungs-Nr.: D-W-XXX-XXXX-XXBerufsbezeichnung: Honorar-Immobiliardarlehensberaterin nach § 34i Absatz 1, Absatz 5 Gewerbeordnung; Bundesrepublik DeutschlandZuständige Berufskammer: Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold, Leonardo-da-Vinci-Weg 2, 32760 Detmold, www.detmold.ihk.de (nur falls Sitz im Kammerbezirk der Industrie- und Handels-kammer Lippe zu Detmold)Berufsrechtliche Regelungen:- § 34i Gewerbeordnung (GewO)
- Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung (ImmVermV)
- §§ 655a, 511 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Art. 247 §§ 13b, 18 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
Die berufsrechtlichen Regelungen können über die vom Bundesministerium der Justiz und von der juris GmbH betriebenen Homepage www.gesetze-im-internet.de eingesehen und abgerufen werden.Impressum eines Immobiliardarlehensvermittlers (Einzelunternehmer) ohne Handelsregistereintragung, der zusätzlich Erlaubnisse nach §§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 (Immobilienmakler und Darlehensvermittler), 34d Absatz 1 (Versicherungsmakler) und § 34f Absatz 1 (Finanzanlagenvermittler) Gewerbeordnung besitzt, nach Erlaubniserteilung und Registrierung:
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E-Mail: info@Mueller.deUSt-IdNr.: DE 123456789 (nur soweit vorhanden)Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Gewerbeordnung (Immobilienmakler),Aufsichtsbehörde: Kreis Lippe, Ordnung und Verkehrsüberwachung, Felix-Fechenbach-Straße 5, 32756 Detmold, www.kreis-lippe.deErlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Gewerbeordnung (Vermittlung des Abschlusses von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1 Gewerbeordnung, oder Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge),Aufsichtsbehörde: Kreis Lippe, Ordnung und Verkehrsüberwachung, Felix-Fechenbach-Straße 5, 32756 Detmold, www.kreis-lippe.deErlaubnis nach § 34d Absatz 1 Gewerbeordnung (Versicherungsmakler),Aufsichtsbehörde: Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold, Leonardo-da-Vinci-Weg 2, 32760 Detmold, www.detmold.ihk.deErlaubnis nach § 34f Absatz 1 Gewerbeordnung (Finanzanlagenvermittler),Aufsichtsbehörde: Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold, Leonardo-da-Vinci-Weg 2, 32760 Detmold, www.detmold.ihk.deErlaubnis nach § 34i Absatz 1 Gewerbeordnung (Immobiliardarlehensvermittler),Aufsichtsbehörde: Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold, Leonardo-da-Vinci-Weg 2, 32760 Detmold, www.detmold.ihk.deVermittlerregister (www.vermittlerregister.info):- Registrierungs-Nr. D-XXXX-XXXXX-XX (für § 34d GewO),
- Registrierungs-Nr. D-F-XXX-XXXX-XX (für § 34f GewO),
- Registrierungs-Nr. D-W-XXX-XXXX-XX (für § 34i GewO)
Berufsbezeichnung:Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 Gewerbeordnung, Bundesrepublik Deutschland,
Finanzanlagenvermittler nach § 34f Absatz 1 Gewerbeordnung; Bundesrepublik Deutschland,
Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i Absatz 1 Gewerbeordnung; Bundesrepublik DeutschlandZuständige Berufskammer: Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold, Leonardo-da-Vinci-Weg 2, 32760 Detmold, www.detmold.ihk.de (nur falls Sitz im Kammerbezirk der Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold)Berufsrechtliche Regelungen für die Tätigkeit als Versicherungsmakler:- § 34d Gewerbeordnung (GewO)
- §§ 59 - 68 Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)
- § 48b Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
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Berufsrechtliche Regelungen für die Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler:- § 34f Gewerbeordnung (GewO)
- Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung (FinVermV)
Berufsrechtliche Regelungen für die Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermitter:- § 34i Gewerbeordnung (GewO)
- Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung (ImmVermV)
- §§ 655a-655e Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Art 229 § 38 und Art. 247 §§ 13, 13b Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
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