Bewachungsgewerbe

Der Weg in die Selbstständigkeit

Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde (zuständige Behörde für den Kreis Lippe ist das Ordnungsamt des Kreises Lippe).
Dort werden folgende Voraussetzungen geprüft:
  1. Nachweis der Zuverlässigkeit
  2. Geordnete Vermögensverhältnisse
  3. Vor einer IHK erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung
  4. Nachweis einer abgeschlossenen Haftpflichtversicherung

Die Sachkundeprüfung

Die Sachkundeprüfung ist abzulegen durch Bewachungsunternehmer, GmbH-Geschäftsführer, Betriebsleiter im Bewachungsgewerbe sowie durch Angestellte, die eine der in § 34 a Abs. 1a GewO aufgelisteten Tätigkeiten ausführen möchten:
  • Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr (sog. Citystreifen etc.)
  • Schutz vor Ladendieben (sog. Einzelhandelsdetektive)
  • Bewachung im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken (z.B. Türsteher)
  • Bewachung von Flüchtlingsunterkünften (Aufnahmeeinrichtungen bzw. Gemeinschaftsunterkünfte nach Asylgesetz oder andere amtliche Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen) in leitender Funktion
  • Bewachung von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion.
Die Sachkundeprüfung kann vor jeder IHK, die die Prüfung anbietet, abgenommen werden. Die IHK Lippe hat einen Prüfungsverbund mit der IHK Ostwestfalen zu Bielefeld geschlossen. Der schriftliche Prüfungsteil sowie die mündliche Prüfung werden dort abgelegt. Es entsteht eine Prüfungsgebühr in Höhe von 167,00 €. Die Wiederholung des mündlichen Teils kostet 75,00 €.
Hier finden Sie das Anmeldeformular und die Prüfungstermine.
Seit Dezember 2018 ist eine Anmeldung zur Sachkundeprüfung nur noch online über die Homepage der IHK Ostwestfalen zu Bielefeld möglich.
Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung. Die Vorbereitung kann selbstständig durch Fachliteratur erfolgen oder durch einen Vorbereitungskurs bei einem Weiterbildungsträger. Fachliteratur und Schulungsträger können Sie unserem Merkblatt entnehmen.

Die Unterrichtung

Vorab: Die Unterrichtung ist als Vorbereitungskurs für die Sachkundeprüfung nicht geeignet.
Für Arbeitnehmer, die mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben betraut werden sollen, zum Beispiel:
  • Objekt- bzw. Werkschutz,
  • Revier- und Streifenwachdienst,
  • Geld-/Werttransport,
  • Empfangsdienst im Objektschutz,
  • Veranstaltungs-Security und
  • Personenschutz
schreibt die Bewachungsverordnung die Teilnahme an einer Unterrichtung mit mindestens 40 Unterrichtsstunden á 45 Minuten vor. Die Unterrichtung hat vor Beginn der Tätigkeit zu erfolgen und Arbeitgeber sind verpflichtet, sich die Teilnahmebescheinigung vorlegen zu lassen.
Die Unterrichtung erfolgt in deutscher Sprache. Gute Deutschkenntnisse sind Voraussetzung für einen erfolgreichen Abschluss der Unterrichtung. Mindestanforderung ist das Kompetenzniveau B1.
Die Dozenten versichern sich während der Unterrichtung durch mündliche und schriftliche Fragen, ob der Unterrichtung aufmerksam gefolgt und der Inhalt verstanden wurde und wiedergegeben werden kann. Ist der Teilnehmer mit den rechtlichen Vorschriften des Gewerbes nicht ausreichend vertraut, wird eine Teilnahmebescheinigung nicht ausgestellt.
Durch die Unterrichtung erhalten die Teilnehmer Kenntnisse in folgenden Bereichen:
  • Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht und Datenschutzrecht
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Straf- und Strafverfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen,
  • Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste (DGUV 23),
  • Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen, Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen sowie interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung von Diversität und gesellschaftlicher Vielfalt und
  • Grundzüge der Sicherheitstechnik.
Über den erfolgreichen Abschluss der Unterrichtung ohne Fehlzeiten erhalten die Teilnehmer eine Bescheinigung.
Unterrichtungstermine sowie das Anmeldeformular finden Sie auf der Homepage der IHK Ostwestfalen zu Bielefeld
Abschließend möchten wir darauf hinweisen, dass die endgültige Abgrenzung zwischen erforderlicher Sachkundeprüfung und Unterrichtung die Gewerbeämter vornehmen. Auskunft erteilt das zuständige Gewerbeamt bei Nennung des gewünschten Tätigkeitsbereiches.