Ehrenamtliche Handels- und Finanzrichter

Ehrenamtliche Handelsrichter

Eine aktive Beteiligung von Kaufleuten als Richter in Handelsrechtsangelegenheiten gibt es in Deutschland seit Beginn des 16. Jahrhunderts. Damals wie heute stand im Vordergrund, dass Gewerbetreibende am besten selbst über die oft ungeschriebenen Bräuche und Gepflogenheiten urteilen können, die selbst das moderne, durchnormierte Zivilrecht dem Handelsverkehr nach wie vor zugesteht. Die einst selbstständigen Handelsgerichte, gibt es mittlerweile nicht mehr. Sie finden sich im heutigen Gerichtsaufbau als Kammern für Handelssachen der Landgerichte wieder. Als „Handelsrichter” bezeichnet das Gesetz die ehrenamtlichen Richter bei diesen Kammern. Sie bilden den Spruchkörper jeweils zu zweit gemeinsam mit einem Berufsrichter, der als Vorsitzender fungiert.
Welche Angelegenheiten werden vor den Kammern für Handelssachen verhandelt?
Handelssachen sind bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, in denen es um Fragen des Handels- oder Gesellschaftsrechts sowie verwandter Rechtsgebiete geht. Dazu zählen insbesondere Ansprüche aus Handelsgeschäften unter Kaufleuten, Streitigkeiten unter Gesellschaftern, sonstige Streitigkeiten aus dem Handelsrecht, Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozesse, Marken- und Geschmacksmusterverfahren sowie schließlich Prozesse auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb oder des Börsengesetzes.
Welche Rechte und Pflichten hat ein Handelsrichter?
Abgesehen davon, dass Handelsrichter kein Dienstverhältnis zum Bundesland haben, unterliegen sie im Verfahren den gleichen Rechten und Pflichten wie ein Berufsrichter. Sie wirken in der Gerichtsverhandlung und bei der Urteilsfindung gleichberechtigt mit. Sie besitzen volles Stimmrecht und können damit in der dreiköpfigen Spruchkammer sogar den Vorsitzenden, also den juristisch ausgebildeten Richter, überstimmen. Ihre Bedeutung wird äußerlich auch dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie - anders als Schöffen - in der Verhandlung eine schwarze Robe tragen. Ein Handelsrichter muss unabhängig sein und ist an das Beratungsgeheimnis gebunden.
Wie wird man Handelsrichter/in?
Der nahe Bezug zum Handelsverkehr kommt auch im Berufungsverfahren zum Ausdruck. Die Handelsrichterinnen und Handelsrichter werden von der örtlichen Industrie- und Handelskammer vorgeschlagen. In einem gründlichen Prüfungsverfahren sucht die IHK Kandidaten aus dem Kreis der Unternehmerinnen und Unternehmer und benennt erfahrene und ehrbare Persönlichkeiten. Die vorgeschlagenen Personen werden vor ihrer Berufung noch einmal vom Gericht auf die persönliche Eignung überprüft. Die Amtszeit der Handelsrichter beträgt dann fünf Jahre, kann aber - wieder auf Vorschlag der IHK - beliebig oft um jeweils fünf Jahre verlängert werden.
Wer sich für das Amt des Handelsrichters interessiert, sollte sich daher zunächst mit seiner Industrie- und Handelskammer in Verbindung setzen.
Weitere Informationen finden Sie in dem Merkblatt der IHK Lippe zu Detmold “Handelsrichter- Ehrenamtlich und nur dem Gesetz unterworfen”.

Ehrenamtliche Finanzrichter

Finanzgerichte in Deutschland sind besondere Fachgerichte. Die Richterinnen und Richter entscheiden hauptsächlich über Klagen von Steuerpflichtigen gegen Bescheide der Finanzämter, Zollbehörden und Familienkassen der Arbeitsämter. In den Verfahren geht es daher vor allem um die Rechtmäßigkeit von Steuerbescheiden, Zollbehörden und Kindergeldbescheiden.
Finanzgerichte sind in Senate gegliedert. Diese entscheiden in der mündlichen Verhandlung in der Besetzung von drei Berufsrichtern oder Berufsrichterinnen und zwei ehrenamtlichen Richtern oder Richterinnen. Das Finanzgericht ist kein „verlängerter Arm“ der Finanz- und Zollbehörden. Die Richter und Richterinnen in der Finanzgerichtsbarkeit sind nach dem Deutschen Richtergesetz unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
Was ist die Aufgabe der ehrenamtlichen Finanzrichter?
Die ehrenamtlichen Senatsmitglieder sollen sicherstellen, dass auch außerjuristische Überlegungen sowie besondere Erfahrungen, insbesondere auf wirtschaftlichem Gebiet, in ein Urteil einfließen. Finanzrichter haben volles Stimmrecht.
Wie wird man Finanzrichter/in?
Ehrenamtliche Finanzrichter werden für jedes Finanzgericht auf 5 Jahre durch einen Wahlausschuss nach Vorschlagslisten gemäß § 25 Finanzgerichtsordnung (FGO) gewählt. Die Vorschlagsliste der ehrenamtlichen Richter wird durch den Präsidenten des Finanzgerichts erstellt. Dazu werden zuvor die Berufsvertretungen angehört. Die IHK Lippe zu Detmold übernimmt die Aufgabe, dem Finanzgericht in Münster geeignete Persönlichkeiten zur Aufnahme in die Vorschlagsliste für das Ehrenamt zu benennen. Die örtliche Zuständigkeit des Finanzgerichts Münster umfasst die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster.