Gewerbeerlaubnis Versicherungsvermittler:in

Sie möchten als Versicherungsvermittler:in (Versicherungsmakler:in, Mehrfachagent:in), produktakzessorische:r Versicherungsvermittler:in oder Versicherungsberater:in mit Sitz in Lippe tätig werden? Dann ist die IHK Lippe zu Detmold zuständig für die Erteilung der benötigten Gewerbeerlaubnis.
Versicherungsmakler:in gem. § 34d Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 GewO ist, wer gewerbsmäßig für seine:n Auftraggeber:in (Versicherungsnehmer:in) die Vermittlung von Versicherungen übernimmt, ohne von einem Versicherungsunternehmen oder von  Versicherungsvertreter:innen damit betraut zu sein. Versicherungsmakler:innen stehen somit im Verhältnis zum Versicherungsunternehmen auf der Seite der Kund:innen als Sachwalter:in und Interessenwahrer:in. Auch Handelsvertreter:innen von Versicherungsmakler:innen sind aus Sicht des Gewerberechts Versicherungsmakler:innen im Sinne des § 34d GewO im Verhältnis zu den Kund:innen.
Versicherungsvertreter:in (echte:r Mehrfachagent:in) gem. § 34d Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 GewO ist hingegen, wer von einem/mehreren Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsvertreter:innen damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen (Einfirmen- oder Mehrfirmenvertreter:in). Versicherungsvertreter:innen erbringen ihre Leistung auf der Grundlage eines Handelsvertretervertrages im Interesse des Versicherungsunternehmens.
Versicherungsberater:innen gem. § 34d Absatz 2 beraten gewerbsmäßig über Versicherungen und Rückversicherungen. Sie dürfen sich ihre Tätigkeit nur durch Kund:innen vergüten lassen und in keiner Weise von einem Versicherungsunternehmen abhängig sein.

Erlaubnisvoraussetzungen

  • Zuverlässigkeit
  • geordnete Vermögensverhältnisse
  • Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige Garantie
  • Sachkunde
Versicherungsvermittler:innen mit Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 34d Absatz 6 GewO vermitteln Versicherungen lediglich als Ergänzung der im Rahmen ihrer Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen und können sich auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen von der Erlaubnispflicht ausnehmen lassen. Ein Beispiel hierfür sind Autohäuser, die als Ergänzung zum Verkauf von Kfz auch Kfz-Versicherungen vermitteln.

Beispiele für Produktakzessorietät:

  • im Bereich des Kfz-Handels vermittelte Versicherungen:
    • Haftpflichtversicherung
    • Teil- /Vollkaskoversicherung
    • Garantie- /Reparaturversicherung
    • Verkehrsservice- /Mobilitätsversicherung
    • Insassenunfallversicherung
  • Lebensversicherung als Sicherheit bei Abschluss eines Darlehensvertrages
    (keine Produktakzessorietät ist jedoch gegeben, wenn die vermittelte Versicherung selbst als zusätzlicher Baustein eines Finanzierungsmodells eingesetzt wird: reine Anlageform, sichert kein mit der Hauptleistung unmittelbar verbundenes Risiko)
  • GAP-Versicherungen im Bereich des KFZ-Leasings
  • Transportversicherung im Zusammenhang mit Lieferleistungen

Restschuldversicherungen sind nicht produktakzessorisch

Bieten Händler:innen im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware eine Finanzierung durch einen Dritten an und vermittelt ergänzend zur Absicherung der Finanzierung eine Restschuldversicherung, liegt keine Produktakzessorietät zum Handel vor. Eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht (produktakzessorische Vermittlung) für die Vermittlungstätigkeit der Händler:innen scheidet daher aus. Damit liegt eine erlaubnispflichtige Tätigkeit nach § 34d Abs. 1 GewO vor. Jedoch besteht nach § 34d Abs. 8 Nr. 3 GewO keine Erlaubnis- und Registrierungspflicht, wenn als Zusatzleistung im Zusammenhang mit Darlehens- und Leasingverträgen Restschuldversicherungen vermittelt werden, deren Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigt.

Voraussetzungen der Ausnahme von der Erlaubnispflicht

  • Produktakzessorietät: Vermittlung von Versicherungen als Ergänzung der im Rahmen der Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen
  • Tätigkeit im Auftrag von Versicherungsunternehmen oder Versicherungsvermittler:innen mit Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO
  • Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige Garantie
  • Erklärung der Auftraggeber:innen zur Zuverlässigkeit, zu den geordneten Vermögensverhältnisse sowie zur angemessenen Qualifizierung

Registrierungspflicht

Versicherungsvermittler:innen, Versicherungsberater:innen und Versicherungsvermittler:innen mit Ausnahme von der Erlaubnispflicht sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister nach § 11a Absatz 1 GewO eintragen zu lassen. Weiterhin sind sie verpflichtet, Personen, die in leitender Position für die Vermittlung von/Beratung zu Verträgen im Sinne von § 34d Absatz 1 GewO verantwortlich sind, unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit zu melden und diese in das Vermittlerregister eintragen zu lassen.

Zuständige Erlaubnis- und Registerbehörde

In Nordrhein-Westfalen sind für die Erlaubniserteilung und die Registrierung die örtlichen Industrie- und Handelskammern zuständig.