Immobilienmakler:in und Wohnimmobilienverwalter:in

Zuständige Erlaubnisbehörde für Immobilienmakler:innen und Wohnimmobilienverwalter:innen, Darlehensvermittler:innen, Bauträger:innen oder Baubetreuer:innen:
Kreis Lippe – Der Landrat -, Fachgebiet Ordnung, Felix-Fechenbach-Str. 5, 32756 Detmold
Kontakt: Andreas Wegener

Tel.: 05231 62-1447
E-Mail: a.wegener@kreis-lippe.de
Gewerbetreibende, die sich als Immobilienmakler:in, Wohnimmobilienverwalter:in, Darlehensvermittler:in, Bauträger:in oder Baubetreuer:in selbstständig machen möchten, benötigen neben der Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34c GewO. Die Voraussetzungen sind derzeit für alle Tätigkeiten gleich. Neben dem Nachweis der Zuverlässigkeit anhand eines Führungszeugnisses und einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (beides zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen) ist das Vorliegen geordneter Vermögensverhältnisse weitere Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis.

Erlaubnispflicht für Wohnimmobilienverwalter:innen

Die Tätigkeit als gewerbliche:r Wohnimmobilienverwalter:in ist seit dem 1. August 2018 erlaubnispflichtig nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 GewO.

Welche Tätigkeiten fallen unter die Erlaubnispflicht als Wohnimmobilienverwalter:in?

  • Gewerbsmäßige Wohnungseigentumsverwaltung (WEG-Verwaltung)
  • Gewerbsmäßige Verwaltung von Mietwohnungen für Dritte

Welche Tätigkeiten sind von der Erlaubnispflicht nicht erfasst?

  • Verwaltung eigener Wohnungen (= Verwaltung eigenen Vermögens)
  • Verwaltung von Gewerbeimmobilien und Grundstücken
  • nicht gewerbsmäßige Wohnimmobilienverwaltung

Ausnahmen von der Erlaubnispflicht:

Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) erteilt wurde und Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53b Absatzes 1 Satz 1 KWG sind von der Erlaubnispflicht für Wohnimmobilienverwalter:innen ausgenommen.

Welche Änderungen haben Immobilienmakler:innen und Wohnimmobilienverwalter:innen zu beachten?

Immobilienmakler:in

An der Erlaubnispflicht für Immobilienmakler:innen hat sich nichts geändert. Wie schon im bestehenden Recht reichen Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse als Erlaubniskriterien aus. Auf die weiteren Kriterien "Berufshaftpflichtversicherung" und "Sachkunde" wurde verzichtet.

Wohnimmobilienverwalter:in

  • Die bislang erlaubnisfreie Tätigkeit als Wohnimmobilienverwalter:in wurde mit Wirkung zum 1. August 2018 erlaubnispflichtig.
  • Der Erlaubnispflicht unterliegen sowohl Wohnungseigentumsverwalter:innen, als auch Mietwohnungsverwalter:innen.
  • Neben der Zuverlässigkeit und den geordneten Vermögensverhältnissen muss der Wohnimmobilienverwalter eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Auf das Erfordernis der "Sachkunde" wurde wie bei Immobilienmakler:innen verzichtet.

Weiterbildungspflicht

  • Einzelheiten hierzu ergeben sich aus der novellierten Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Die neuen Regelungen in der MaBV sind ebenfalls zum 1. August 2018 in Kraft getreten.
  • Seit 1. August 2018 besteht eine Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler:innen und Wohnimmobilienverwalter:innen selbst und ihre unmittelbar bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten mitwirkenden Beschäftigten in einem Umfang von 20 Zeitstunden innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren. Die inhaltlichen Anforderungen ergeben sich aus der MaBV. Die Weiterbildung kann in Präsenzform, in einem begleiteten Selbststudium mit nachweisbarer Lernerfolgskontrolle durch Weiterbildungsanbieter:innen, durch betriebsinterne Maßnahmen der Gewerbetreibenden oder in einer anderen geeigneten Form erfolgen.
  • Der Erwerb eines Ausbildungsabschlusses als Immobilienkaufmann:frau oder eines Weiterbildungsabschlusses als Geprüfte:r Immobilienfachwirt:in gilt als Weiterbildung.
  • Für Gewerbetreibende und ihre zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten mit einem bereits vorhandenen Abschluss als Immobilienkaufmann:frau sowie als Geprüfter Immobilienfachwirt:in beginnt die Weiterbildungspflicht erst drei Jahre nach dem Erwerb dieses Abschlusses.
  • Eine "Weiterbildungsdelegation" der Gewerbetreibenden auf angestellte Aufsichtspersonen ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Informationspflicht für Wohnimmobilienverwalter:innen

Wohnimmobilienverwalter:innen sind verpflichtet, den Auftraggeber:innen auf Anfrage Informationen über ihre berufsspezifischen Qualifikationen sowie über die in den letzten drei Kalenderjahren von ihnen und ihren unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden Beschäftigten absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen zu geben. Diese Informationspflicht kann durch entsprechende Angaben auf der Internetseite erfüllt werden.