Verbraucherschlichtung - Urteil des BGH - Neue Universalschlichtungsstelle

Urteil des BGH zu den Informationspflichten bei bloßer Bereitschaft zur Streitbeilegung

§ 36 VSBG verpflichtet Unternehmer, die eine Webseite unterhalten oder Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) nutzen, auf der Webseite und/oder in ihren AGB Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich zu informieren, inwieweit der Unternehmer bereit oder verpflichtet ist, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Die Verpflichtung kann sich entweder aus einer entsprechenden gesetzlichen Regelung ergeben oder daraus, dass der Unternehmer sich dazu selbst verpflichtet hat. Sie finden weitere Infos in unserem Merkblatt “Verbraucherschutz im Internet”.
Soweit der Unternehmer sich zur Teilnahme verpflichtet hat oder gesetzlich dazu verpflichtet ist, muss er auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen. Dabei muss der Hinweis Angaben zur Anschrift sowie zur Webseite der Schlichtungsstelle und eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.
Der BGH hat nun entschieden, dass die Pflicht zur Angabe der Verbraucherschlichtungsstelle nicht besteht, wenn der Unternehmer nur bereit sei, an einer Schlichtung teilzunehmen und hierauf hinweise (Urteil vom 21.08.2019, AZ VIII ZR 263/18). Aus dieser Bereitschaft folge noch nicht die Verpflichtung zur Teilnahme und damit bestehe auch nicht die Pflicht, den Verbraucher darüber zu informieren, an welche Schlichtungsstelle er sich wenden könne. Dies ergebe sich nicht nur aus dem Wortlaut und systematischen Zusammenhang, sondern auch aus Sinn und Zweck der Regelung.

“Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle” ist seit dem 01.01.2020 umbenannt in “Universalschlichtungsstelle”

Soweit Unternehmer verpflichtet sind oder sich verpflichtet haben, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, müssen sie über die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle informieren. Bisher war das in vielen Fällen die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle in Kehl. Diese Schlichtungsstelle wurde zum 01.01.2020 umbenannt in “Universalschlichtungsstelle”. Unternehmer, für deren Streitbeilegungsverfahren bisher die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle in Kehl zuständig war, müssen in ihren AGB und auf ihrer Webseite die aktuelle Bezeichnung angeben, da ansonsten wettbewerbsrechtliche Abmahnungen drohen.
Die offizielle Bezeichnung lautet seit dem 01.01.2020:
Universalschlichtungsstelle des Bundes
Zentrum für Schlichtung e.V.
Straßburger Straße 8
77694 Kehl am Rhein