Abmahnung

Wenn ein Auszubildender gegen seinen Vertrag verstößt, kann der Betrieb meist nicht sofort kündigen, sondern muss ihn zunächst abmahnen.
Dies gibt dem Auszubildenden die Gelegenheit, sein Verhalten zu ändern und das Ausbildungsverhältnis noch zu retten.
Auf eine Abmahnung kann nur dann verzichtet werden, wenn das Fehlverhalten so gravierend ist, dass das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört ist. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn der Auszubildende einen Kunden bestiehlt.

Welche Form muss eine Abmahnung haben?

Die Abmahnung ist formfrei, das heißt, sie könnte auch mündlich erfolgen.
Aus Beweisgründen sollte sie jedoch immer schriftlich erteilt werden.
Notwendige Bestandteile
Eine Abmahnung muss folgende drei Teile enthalten, sonst ist sie unwirksam und eine Kündigung könnte nicht darauf gestützt werden:
  1. Genaue Beschreibung des vertragswidrigen Verhaltens
    Erforderlich sind hierbei Angaben über Datum, Zeit, Ort und Art des Vertragsverstoßes.
    Die Beschreibung muss so detailliert sein, dass auch ein unbeteiligter Dritter (zum Beispiel ein Richter) zweifelsfrei erkennen kann, welcher Vorgang beanstandet wird.
  2. Die Aufforderung an den Auszubildenden, künftig den Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nachzukommen
  3. Androhung der Kündigung bei erneutem Vertragsverstoß

Typische Fehler, die bei der Abmahnung gemacht werden

Schlagwortartige Hinweise wie „Störung des Betriebsfriedens“, „untragbares Verhalten“ oder „häufiges Zuspätkommen“ genügen nicht. Die Vorfälle, die der Grund für die Abmahnung sind,  müssen genau geschildert werden.
Auch die Androhung von "arbeitsrechtlichen Konsequenzen" reicht nicht.
Wirksam ist die Abmahnung nur, wenn ausdrücklich mit einer fristlosen oder außerordentlichen Kündigung gedroht wird. Anderenfalls handelt es sich arbeitsrechtlich nur um eine Ermahnung, selbst wenn sie als „Abmahnung“ überschrieben ist.

Wann wird eine Abmahnung wirksam?

Die Abmahnung wird mit ihrem Zugang beim Auszubildenden wirksam, das heißt entweder direkt bei der Aushändigung oder beim Einwurf in seinen Briefkasten.
Bei minderjährigen Auszubildenden wird die Abmahnung erst wirksam, wenn sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht.

Wie oft muss abgemahnt werden?

Wie oft abgemahnt werden muss, bevor gekündigt werden kann, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.
Bei schweren Vertrauensverstößen kann eine Kündigung ausnahmsweise auch ohne vorherige Abmahnung ausgesprochen werden.
Bei „klassischem“ Fehlverhalten (Fehlen in der Berufsschule, Zuspätkommen) sind in der Regel zwei bis drei Abmahnungen erforderlich, bevor gekündigt werden kann.
Die Abmahnungen müssen einschlägig sein, das heißt, dass Abmahnungen und Kündigung sich auf dieselbe Art von vertragswidrigem Verhalten beziehen. Ansonsten ist die Kündigung unwirksam.

Wie lange wirkt eine Abmahnung?

Die Rechtswirkungen einer Abmahnung sind zeitlich begrenzt.
Wenn der Auszubildende längere Zeit unbeanstandet gearbeitet hat, wird die Abmahnung gegenstandslos.
Die Wirkungsdauer der Abmahnung hängt auch von der Schwere des Vorfalles ab.
Richtlinien, wann die Wirkungen der Abmahnung genau enden, gibt es nicht. Abmahnungen, die länger als ein Jahr zurückliegen, dürften aber in der Regel gegenstandslos geworden sein.

Rechtsschutz

Der Auszubildende kann verlangen, dass eine zu Unrecht erfolgte Abmahnung aus der Personalakte entfernt wird.
Vor einer gerichtlichen Klärung muss der Schlichtungsausschuss angerufen werden.