Ausbildungsnachweis / Berichtsheft

Ein Ausbildungsnachweis muss geführt werden

Jeder Auszubildende muss mindestens wöchentlich einen Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) führen (§ 14 Abs. 1 Nr. 4 BBiG).
Der Betrieb gibt dazu die Gelegenheit während der Ausbildungszeit.

Durchsicht durch den Ausbildenden

Der Ausbilder muss seine Azubis zum Führen des Ausbildungsnachweise anhalten und diese regelmäßige durchsehen (§ 14 Abs. 2, 1. Satz BBiG).
Unvollständige Ausbildungsnachweise können eine Nichtzulassung zur Abschlussprüfung zur Folge haben (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Das Gerücht unter manchen Berufsschülern „Wir brauchen demnächst keine Berichtshefte mehr“ trifft also nicht zu, ganz im Gegenteil.
Bei Gesprächen zwischen Auszubildenden und Ausbildern und auch in Streitfällen, kann das Berichtsheft als Nachweis über die tatsächlich erfolgte Ausbildung herangezogen werden.
Der Ausbildungsbetrieb kann vom Auszubildenden weitergehende Nachweise verfassen lassen, zum Beispiel Fachberichte.
Der Ausbildungsbetrieb stellt dem Auszubildenden die Berichtshefte kostenlos zur Verfügung (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG).

Ausbildungsnachweis "schriftlich" oder "elektronisch"?

Gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 10 BBiG muss im Ausbildungsvertrag angegeben werden, ob der Ausbildungsnachweis „schriftlich oder elektronisch" geführt wird.
Das bedeutet, dass er auch weiterhin in schriftlicher (Papier-)Form erstellt werden kann.
Daneben ist auch die Möglichkeit gegeben, den Nachweis ohne gesetzliche Festlegung der Art der elektronischen Verfahrensabwicklung online zu führen.
Dies erfordert nicht zwangsläufig eine entsprechende Software mit einem formalen Berichtsheft - Programm, sondern kann auch lediglich am Computer erfolgen, etwa mit Textverarbeitungssoftware oder per E-Mail.