Auslandsaufenthalt während der Ausbildung

 

Vertragliche Regelung

Jeder Auslandsaufenthalt muss als "Ausbildungsmaßnahme außerhalb der Ausbildungsstätte" in den Ausbildungsvertrag – gegebenenfalls auch nachträglich – aufgenommen werden.
Es empfiehlt sich außerdem, einen Vertrag zwischen dem entsendenden und dem aufnehmenden Betrieb sowie dem Auszubildenden zu schließen.

Ausbildungsvergütung

Die Pflicht zur Zahlung der Ausbildungsvergütung bleibt auch während eines Auslandsaufenthaltes bestehen.
Gegebenenfalls kann mit dem aufnehmenden Betrieb vereinbart werden, dass dieser einen Teil der Vergütung übernimmt.

Reisekosten

Die Reise- und Unterbringungskosten müssen von den Auszubildenden selbst getragen werden.
Es besteht die Möglichkeit, über verschiedene Förderprogramme Zuschüsse zu erhalten.

Informationspflichten

Der Ausbildungsbetrieb muss die IHK über Auslandsaufenthalte informieren.
Dauert der Auslandsaufenthalt länger als vier Wochen, muss ein Ausbildungsplan mit der IHK abgestimmt werden.

Berufsschule

Der Auszubildende muss eine Freistellung bei der Berufsschule beantragen.
Im Ausland muss keine vergleichbare Berufsschule besucht werden, der versäumte Berufsschulstoff muss aber selbstständig nachgearbeitet werden.

Berichtsheft

Das Berichtsheft muss auch im Ausland geführt werden.

Versicherung

Werden Auszubildende im Rahmen eines Auslandsaufenthaltes ins Ausland entsendet, besteht innerhalb der EU der Schutz der deutschen Sozialversicherungen (Renten-, Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherung) in der Regel weiter.
Der Ausbildungsbetrieb muss einen Antrag bei der Krankenversicherung stellen, um sich die Entsendung und die Geltung für das jeweilige Land bescheinigen zu lassen.
Der Antrag findet sich auf der Website der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA), siehe "Mehr zu diesem Thema".
Für Länder außerhalb der EU gilt dies nur, wenn ein entsprechendes Abkommen mit Deutschland besteht. Eine Übersicht dieser Länder finden Sie ebenfalls auf der Website des DVKA.
Besteht kein Abkommen, richtet sich der Schutz nach den einzelnen Ländern. In diesen Fällen informiert die DVKA.
Grundsätzlich empfiehlt sich der Abschluss von zusätzlichen Versicherungen, da zum Beispiel ein Krankenrücktransport nicht durch Regelleistungen abgedeckt wird.
Die Berufsgenossenschaft sollte zudem über den Auslandsaufenthalt informiert werden.
Weitere Informationen, Fördermöglichkeiten, Beratungsangebote und Vertragsmuster zu Auslandsaufenthalten von Auszubildenden bietet die Website Mobilitaetscoach.de.