Die Novellierung des Berufsbildungsgesetzes

Mit dem Berufsbildungsmodernisierungsgesetz (BBiMoG) wurde die duale Berufsausbildung in Deutschland gestärkt und modernisiert.

Folgende Änderungen gelten ab dem 1. Januar 2020:

Mindestausbildungsvergütung

Im ersten Ausbildungsjahr erhalten Auszubildende, deren Ausbildung in 2020 beginnt, eine Mindestvergütung in Höhe von 515 Euro. Beginnt die Ausbildung 2021 beträgt die Vergütung mindestens 550 Euro, beginnt sie 2022 beträgt die Vergütung mindestens 585 Euro, beginnt sie 2023 beträgt die Vergütung mindestens 620 Euro. Ab 2024 wird die Mindestvergütung für das erste Ausbildungsjahr jährlich an die durchschnittliche Entwicklung aller Ausbildungsvergütungen angepasst.
Die Mindestausbildungsvergütung gilt erstmals für Berufsausbildungsverträge, die ab dem 01.01.2020 abgeschlossen werden. Auf Berufsausbildungsverträge, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 abgeschlossen werden, ist § 17 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden (Übergangsregelung in § 106 Abs. 1 BBiG neu).
Wichtig: Wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist, gilt die tarifvertraglich festgesetzte Höhe der Ausbildungsvergütung. Tarifverträge haben Vorrang vor der Mindestvergütung.
Die Ausbildungsvergütung hängt davon ab, in welchem Kalenderjahr die Ausbildung beginnt. Folgende Ausbildungsvergütungen gelten ab 2020:

Jahr
1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr
2020
515,00
607,70
695,25
721,00
2021
550,00
649,00
743,50
770,00
2022
585,00
690,30
789,75
819,00
2023
620,00
731,60
837,00
868,00

Freistellung vor und nach der Berufsschule

Die Regelungen für die Freistellung und Anrechnung des Berufsschulunterrichtes auf die Arbeitszeit werden für Jugendliche und Erwachsene Auszubildende vereinheitlicht. Auszubildende dürfen zukünftig nach der Berufsschule einmal in der Woche nicht mehr in den Ausbildungsbetrieb, sofern die Berufsschulzeit fünf Schulstunden (Unterrichtsstunden | 45 Minuten) überschreitet.
Die Regelung, dass Auszubildende vor einem vor 09:00 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigt werden dürfen, wurde aus dem Jugenarbeitsschutzgesetz in das BBiG übernommen.
Auszubildenden werden Berufsschultage mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit auf ihre Ausbildungszeit angerechnet. Dies gilt zukünftig auch für Auszubildende, die unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen.
In Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden (an mindestens fünf Tagen) muss der Auszubildende freigestellt werden.

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Freistellung vor der Abschlussprüfung

Ab 2020 haben alle Auszubildenden einen Anspruch auf einen freien Tag vor der (schriftlichen) Abschlussprüfung. Bisher galt diese Regelung nur für minderjährige Auszubildende.

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Erweiterte Möglichkeiten der Teilzeitberufsausbildung

Bisher war eine Teilzeitberufsausbildung in aller Regel nur etwas für Leistungsstarke, die Kinder betreuen oder einen Angehörigen pflegen, weil das Gleiche in kürzerer Zeit gelernt werden musste und man ein berechtigtes Interesse haben musste. Die Neuregelung erweitert nun den Adressatenkreis auf alle Auszubildenden. Voraussetzung ist wie bisher, dass sich Ausbildende und Auszubildende einig sind.
Neben Personen, die durch Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen gebunden sind, können auf diese Weise zukünftig auch Menschen mit Behinderungen, lernbeeinträchtigte Personen oder Geflüchtete in besonderer Weise von einer Teilzeitberufsausbildung profitieren.

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Neue Abschlussbezeichnungen

Zur Stärkung der höherqualifizierenden Berufsbildung werden die in der Ordnungspraxis des Bundes bereits entwickelten und vom Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) empfohlenen drei beruflichen Fortbildungsstufen unmittelbar im BBiG verankert.
In der höheren Berufsbildung werden die Bezeichnungen “Bachelor Professional” für die Meister und Fachwirte und der “Master Professional” für die IHK-Betriebswirte und Berufspädagogen eingeführt. Die Gleichwertigkeit von beruflicher Fortbildung und Studium wird dadurch verdeutlicht.
Hinweis: Damit die neuen Abschlussbezeichnungen zukünftig auf den Prüfungszeugnissen der IHK ausgegeben werden dürfen, muss der Verordnungsgeber (insbesondere Bundesministerien) zunächst die Fortbildungsordnungen erlassen bzw. anpassen.

Die neuen Bezeichnungen gelten erst ab diesem Zeitpunkt sowie ausschließlich für Teilnehmer/-innen, die ihre Fortbildungsprüfung nach der neuen Verordnung erfolgreich bestanden haben.
Weitere Informationen zum novellierten Berufsbildungsgesetz (BBiG) finden Sie beim Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF). Dort sind auch die wichtigsten Fragen und Antworten zur Gesetzesnovelle zusammengefasst.