BREXIT - Wichtige Informationen für den Verkehrsbereich

Ende 2020 haben die EU und das Vereinigte Königreich das Abkommen zum BREXIT verabschiedet. Seit dem 1. Januar 2021 ist der BREXIT in Kraft. Dies hat auch Auswirkungen auf den Verkehrsbereich. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat dazu einen Katalog von Fragen und Antworten veröffentlicht.
Das umfassende Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU sieht vor, dass EU-Verkehrsunternehmer, die im Besitz einer gültigen EU-Gemeinschaftslizenz sind, weiterhin Beförderungen nach und von dem Vereinigten Königreich vornehmen dürfen. Sie dürfen außerdem bis zu zwei Kabotagebeförderungen innerhalb von sieben Tagen nach der Entladung im Vereinigten Königreich durchführen. Die aktuellen EU-Regelungen über die Sozialvorschriften im Straßengüterverkehr wurden in den Entwurf des Abkommens übernommen
Britische Fahrer dürfen mit ihrer britischen Berufskraftfahrerqualifikation durch den Eintrag der Schlüsselzahl 95 in einen britischen Führerschein oder einen britischen Fahrerqualifizierungsnachweis nach der Richtlinie 2003/59/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/645, Beförderungen nach und durch Deutschland durchführen.
Der Gelegenheitsverkehr in der gewerblichen Straßenpersonenbeförderung zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ist über das Interbus-Übereinkommen gewährleistet. Der Linienverkehr zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich wird nach Inkrafttreten des ergänzenden Protokolls zum Interbus-Übereinkommen sichergestellt. Die im Handels- und Kooperationsabkommen hierzu enthaltenen Regelungen finden dann keine Anwendung mehr.
Im Amtsblatt der EU L 437/74 vom 28. Dezember 2020 wurde die Verordnung (EU) 2020/2224 über gemeinsame Regeln zur Gewährleistung der grundlegenden Konnektivität im Güter- und Personenkraftverkehr nach dem Ende des im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft vorgesehenen Übergangszeitraums” veröffentlicht.
(Quelle BMVI)