Aufstiegs-BAföG (Meister-BAföG)

Wer hat Anspruch auf Förderung?​​​​​​​

Gefördert werden Bildungsmaßnahmen, die fachlich gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen nach der Handwerksordnung, dem Berufsbildungsgesetz oder auf gleichwertige Abschlüsse nach Bundes- oder Landesrecht vorbereiten. Darüber hinaus sind auch Fortbildungen in den Gesundheits- und Pflegeberufen nach den Richtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft und Fortbildungen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen an anerkannten Ergänzungsschulen förderfähig.
Der angestrebte Fortbildungsabschluss muss über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen- und Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen.
Wer diese gesetzlichen Voraussetzungen und bestimmte zeitliche und qualitative Anforderungen erfüllt, hat grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf diese Förderung. Eine Altersbegrenzung besteht nicht.


Welche Maßnahmen werden gefördert?

Gefördert werden Maßnahmen in Vollzeitform, Teilzeitform (berufsbegleitende Maßnahmen), mediengestützte Lehrgänge und Fernunterrichtslehrgänge.
Folgende Voraussetzungen müssen Sie erfüllen:
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Die Fortbildungsmaßnahme muss mindestens einen Gesamtumfang von 400 Unterrichtsstunden umfassen.
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Bei Vollzeitmaßnahmen müssen wöchentlich an vier Werktagen Lehrveranstaltungen mit einer Dauer von mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden.
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Vollzeitmaßnahmen müssen innerhalb von 36 Monaten abschließen.
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Bei Teilzeitmaßnahmen dürfen die Lehrveranstaltungen innerhalb von acht Monaten mindestens 150 Unterrichtsstunden umfassen.
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Teilzeitmaßnahmen müssen innerhalb von 48 Monaten abschließen. Die Förderungshöchstdauer beträgt 48 Monate.
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Fernunterrichtslehrgänge sind förderungsfähig, wenn der Lehrgang nach § 12 Fernunterrichtsschulgesetz zugelassen ist oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger veranstaltet wird.
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Mediengestützte Lehrgänge können gefördert werden, wenn sie durch Nahunterricht oder eine entsprechende mediengestützte Kommunikation ergänzt werden und regelmäßige Erfolgskontrollen durchgeführt werden.
Nicht gefördert werden Hochschulabschlüsse.


Welche Leistungen kommen in Betracht?

Bei Vollzeit- und Teilzeitmaßnahmen ist zur Finanzierung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren ein einkommens- und vermögensunabhängiger Maßnahmebeitrag in Höhe der tatsächlich anfallenden Gebühren, höchstens jedoch von 15.000 vorgesehen. Dieser Beitrag besteht aus einem Zuschuss in Höhe von 50 Prozent bei Start und aus einem zinsgünstigen Bankdarlehen. Der Zuschuss wird auch gewährt, wenn kein Darlehen in Anspruch genommen wird. Ist die Prüfung bestanden, werden dem Prüfling 50 Prozent des Restdarlehens erlassen. Darüber hinaus wird bei Vollzeitmaßnahmen ein Unterhaltsbeitrag gezahlt. Die Kosten der Anfertigung des Prüfungsstücks werden bis zur Hälfte, höchstens bis zu einer Höhe von 2.000 Euro und ein Zuschussanteil (von 40 Prozent) erstmals eingeführt gefördert. Die Anwesenheit am Unterricht wird kontrolliert.

Wie zahlt man das Darlehen zurück?

Der Anspruchsberechtigte schließt mit der KfW einen privatrechtlichen Darlehensvertrag. Der Berechtigte kann sich dabei auch für ein geringeres Darlehen entscheiden, als ihm nach dem Förderungsbescheid zusteht. Die Darlehen sind während der Fortbildung und während einer anschließenden Karenzzeit von zwei Jahren zins- und tilgungsfrei. Danach sind diese innerhalb von zehn Jahren mit monatlichen Raten von mindestens 128 Euro zu tilgen.
Weitere Informationen zur Darlehensabwicklung liefert die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).

Existenzgründung
Gründen oder übernehmen Geförderte nach dem Abschluss der Weiterbildung innerhalb von drei Jahren ein Unternehmen oder eine freiberufliche Existenz, werden auf Antrag 33 Prozent des auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallenden Restdarlehens erlassen. Voraussetzung: Sie müssen die  die Abschlussprüfung bestanden haben und spätestens am Ende des dritten Jahres nach ihrer Gründung mindestens eine Person für die Dauer von mindestens vier Monaten sozialversicherungspflichtig beschäftigt haben. Davon darf eine Person nicht nur geringfügig beschäftigt sein.

Wo beantragt man die Aufstiegsförderung?

Die Förderungsanträge sind schriftlich an die nach Landesrecht zuständige Behörde zu richten. Antragstelle für Nordrhein-Westfalen ist die:
Bezirksregierung Köln
Dezernat 49
50606 Köln

Telefon 0221/1470
Nähere Informationen und Antragsvordrucke gibt es unter https://www.aufstiegs-bafoeg.de/. Die Förderung mit Unterhaltsbeiträgen erfolgt ab Maßnahmenbeginn, frühestens jedoch ab dem Antragsmonat. Sie sollte daher rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme beantragt werden.
Die IHK Lippe berät Sie und nimmt auch Anträge zur Weiterleitung an das Bafög-Amt entgegen.