Wer zahlt IHK-Beitrag?

Durch Gesetzgebung sind mit Wirkung vom 1. Januar 1999 nicht mehr alle IHK-Mitglieder verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Freigestellt sind diejenigen Gewerbetreibenden, die nicht im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister eingetragen sind und deren Gewerbeertrag beziehungsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb (voraussichtlich) 5.200 € jährlich nicht übersteigt.
Darüber hinaus sind Existenzgründer, soweit sie
  • natürliche Personen sind,
  • ihr Gewerbe erstmalig nach dem 31. Dezember 2003 angemeldet haben,
  • nicht im Handelsregister eingetragen sind und
  • in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land-und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren,
für das Kalenderjahr der Betriebseröffnung und für das darauffolgende Jahr vom IHK-Mitgliedsbeitrag (Grundbeitrag und Umlage) sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 € (jährlich) nicht übersteigt.
Die Verpflichtung zur Zahlung der jährlichen IHK-Beiträge besteht unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Leistungen der IHK.
Es handelt sich um eine unteilbare Jahresabgabe, die auch durch die Eröffnung eines Liquidations-oder Insolvenzverfahrens nicht berührt wird.
Für weitere Fragen steht Ihnen zur Verfügung:
Handelsregister Kleingewerbe
Eylem Toprak
05231-7601-15
Caroline Bothe
05231-7601-34
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