Zahlungsmodalitäten

Die Beiträge zur IHK sind öffentliche Abgaben und innerhalb eines Monats nach Zugang des Beitragsbescheides zu überweisen. Bitte geben Sie bei der Überweisung immer Ihre Debitoren-Nummer laut Bescheid an.
Die Einrichtung eines SEPA-Lastschriftmandat ist zurzeit leider nicht möglich.
Offene Forderungen werden gemahnt. Erfolgt nach der Mahnung kein Forderungsausgleich, müssen wir die zuständige Stadt- bzw. Gemeindekasse mit der Einziehung der Beiträge beauftragen. Dadurch entsteht nach unserer Gebührenordnung eine Gebühr für die Einleitung der Beitreibung in Höhe von 49,- €. Die Vollstreckungsbehörden können zusätzlich eigene Gebühren anfordern. Diese variieren je nach Stadt und Gemeinde.
IHK-Beiträge sind abzugsfähige Betriebsausgaben, die Sie in Ihrer Steuererklärung angeben können. Als öffentliche Abgaben enthalten die Beiträge keine Mehrwertsteuer, die als Vorsteuer geltend gemacht werden kann.

Ratenzahlung

Wenn Sie aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten unsere Forderungen nur in Teilbeträgen zahlen können, haben Sie die Möglichkeit eine Ratenzahlung zu beantragen. Hierfür ist ein formloser Ratenzahlungsvorschlag, dem aktuelle Unterlagen des Unternehmens über die derzeitige wirtschaftliche Situation beigefügt sein sollten, erforderlich.

Stundung

Sollte der fristgerechte Forderungsausgleich nicht möglich sein, können Sie eine Stundung beantragen. Der Zeitraum beträgt hierfür max. 6 Monate. Es ist ein schriftlicher Antrag mit den entsprechenden Unterlagen zur finanziellen Situation des Unternehmers erforderlich.
Sofern gegen einen festgesetzten Gewerbesteuermessbescheid Einspruch bei der zuständigen Finanzbehörde eingelegt wurde, besteht die Möglichkeit durch schriftlichen Antrag die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides für die betroffenen Abrechnungsjahre zu beantragen.
Für weitere Fragen steht Ihnen zur Verfügung:
Handelsregister Kleingewerbe
Eylem Toprak
05231-7601-15
Caroline Bothe
05231-7601-34