Energie- und Stromsteuer - Ermäßigungen für das produzierende Gewerbe

Allgemeines

Die „Ökosteuer“ besteht aus zwei Steuern: der Stromsteuer und einem Aufschlag zur Energiesteuer (bis 2006: Mineralölsteuer). Sie wurde am 1.4.1999 im Zuge der „Ökologischen Steuerreform“ eingeführt. In den letzten Jahren wurden jählich etwa 20 Mrd. Euro Steuern eingenommen, die überwiegend als zusätzlicher Bundeszuschuss in die Rentenversicherung fließen. Steuerschuldner bzw. Ermäßigungsberechtigte sind diejenigen, die Energieerzeugnisse zum Verheizen abgeben bzw. verwenden.
Energie- und Stromsteuer sind Mengensteuern, d. h. die Steuer ist unabhängig von der allgemeinen Preisentwicklung. Der Anteil der Steuer am Preis liegt für private Haushalte zurzeit zwischen knapp 10 Prozent (Strom) und 40 Prozent (Benzin), die Anteile der Steuern am Verkaufspreis sinken im Zeitablauf durch die Inflation.
Für die Verwaltung der Strom- und Energiesteuer sind der Bund und damit die Hauptzollämter (HZA) zuständig.
Die Strom- und Energiesteuer wird für bestimmte Energieverbräuche erlassen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden oder Energieeffizienz bzw. erneuerbare Energien zu fördern. Die Ökosteuer wird für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft ermäßigt, um die im europäischen und internationalen Vergleich hohe Energie- und Stromsteuerbelastung in Deutschland auszugleichen.
Von den gut 538.000 Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (Statistisches Jahrbuch 2019 des Statistischen Bundesamts) nahm 2019 nur ein Bruchteil der Unternehmen die Ermäßigung in Anspruch. Das Volumen der Steuerermäßigung für das produzierende Gewerbe beträgt im Kassenjahr 2022 insgesamt etwa 4,11 Mrd. Euro (2020: 4,12 Mrd. Euro, 2017: 4,38 Mrd. Euro, 2014: 4,63 Mrd. Euro). Hinzu kommen Begünstigungen für die Stromerzeugung bzw. die KWK-Nutzung, die nicht nur vom produzierenden Gewerbe in Anspruch genommen werden können. Die Ermäßigungen bzw. Freistellungen bei der Ökosteuer werden alle zwei Jahre im Subventionsbericht der Bundesregierung aufgeführt:
28. Subventionsbericht
der Bundesregierung (Auszug)
Stromsteuer
Energiesteuer
Mrd. Euro
Fallzahl
Mrd. Euro
Fallzahl
Ermäßigung für produzierendes Gewerbe
1,000
33.396
0,177
14.946
Spitzenausgleich
1,500
8.827
0,180
5.108
Steuerbefreiung für Prozesse
0,780
1.887
0,475
2.597
Steuerbefreiung für Strom aus erneuerbaren Energien
0,060
-/-
-/-
-/-
Steuerbefreiung für Strom aus Anlagen bis 2 MW
0,579
-/-
-/-
-/-
Energiesteuerbegünstigung für die Stromerzeugung
-/-
-/-
1,465
516
Ermäßigung KWK
-/-
-/-
0,070
8.465
Befreiung KWK
-/-
-/-
0,210
15.780
Die Energie- und Stromsteuer wird grundsätzlich erst im Nachhinein ermäßigt und muss also erst einmal in vollem Umfang an den Lieferanten gezahlt werden („Antragsverfahren“).

Steuersätze für Strom und Energieprodukte zum Verheizen

Normalsteuersätze nach § 2 EnergieStG und § 3 StromStG

Gasöle (leichtes Heizöl nach DIN), Schmieröl und andere Öle
 61,35
Euro/m3
Heizöle (schweres Heizöl nach DIN)
25,00
Euro/t
Flüssiggas
60,60
Euro/t
Erdgas
5,50
Euro/MWh
Strom
20,50
Euro/MWh
Ersatzbrennstoffe (ab 1.6.2011)
0,33
Euro/GJ
Petrolkoks, Kohle
0,33
Euro/GJ

Steuersatzermäßigung/Steuerentlastung nach § 54 EnergieStG und § 9b StromStG n.F.

Heizstoff / Strom
bis 2023
ab 2024
Einheit
Gasöle (leichtes Heizöl nach DIN), Schmieröl und andere Öle
15,34
15,34
Euro/m3
Heizöle (schweres Heizöl nach DIN)
-/-
-/-
Euro/t
Flüssiggas
15,15
15,15
Euro/t
Erdgas
1,38
1,38
Euro/MWh
Strom
5,13
20,00
Euro/MWh

Ökosteueranteil an der Energiesteuer zur Berechnung des Spitzenausgleichs (bis 2023)

Gasöle (leichtes Heizöl nach DIN)
20,45
(61,35 - 40,90)
Euro/m3
Flüssiggas
35,04
(60,60 - 25,56)
Euro/t
Erdgas
3,66
(5,50 - 1,84)
Euro/MWh

Maximaler Entlastungssatz im Spitzenausgleich nach Steuersatzermäßigung (bis 2023)

Gasöle (leichtes Heizöl nach DIN)
5,11
(20,45 - 15,34)
Euro/m3
Flüssiggas
19,89
(35,04 – 15,15)
Euro/t
Erdgas
2,28
(3,66 – 1,38)
Euro/MWh

Was zählt als Produzierendes Gewerbe?

Viele Strom- und Energiesteuerermäßigungen werden nur Unternehmen des produzierenden Gewerbes gewährt. Als „Unternehmen“ gilt immer die kleinste rechtlich selbständige Einheit. Die Zuordnung zum Produzierenden Gewerbe erfolgt nach der Klassifizierung der Wirtschaftszweige in der Fassung von 2003 (§ 2 Nr. 3 StromStG). Zum Produzierenden Gewerbe gehören die Kategorien C (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden), D (Verarbeitendes Gewerbe), E (Energie- und Wasserversorgung) und F (Baugewerbe).
Bei „Mischbetrieben“ wird der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit entsprechend § 15 StromStV gemäß der Wahl des Unternehmens nach
  • der Wertschöpfung der einzelnen Tätigkeiten oder
  • der Bruttowertschöpfungsanteile zu Herstellerpreisen oder
  • dem steuerbaren Umsatz oder
  • der Anzahl der Beschäftigten bestimmt.

Steuerermäßigungen für das Produzierende Gewerbe bis Ende 2023

Für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes gibt es zwei Ermäßigungsstufen:
  • die Ermäßigung der Steuersätze und
  • der so genannte Spitzenausgleich („Entlastung in Sonderfällen“):
    Das ist die Erstattung der nach Ermäßigung verbleibenden und mit der Entlastung beim Rentenversicherungsbeitrag verrechneten Ökosteuerlast.
Die Ermäßigungen für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes können grundsätzlich erst oberhalb eines Sockelbetrages in Anspruch genommen werden.
Der Sockelbetrag, bis zu dem der jeweils volle Steuersatz gezahlt werden muss, beträgt bis Ende 2023 1.000 Euro (§ 9b Abs. 2 StromStG und § 54 Abs. 3 EnergieStG). Beide Sockelbeträge werden als „Selbstbehalt“ von der Steuererstattung abgezogen und betragen 25 Prozent von 1.000 Euro = 250 Euro; dies entspricht einem Energiemindestverbrauch von
  • 48,73 MWh Strom (= 250 Euro /   5,13 Euro/MWh),
  • 16.297 l Heizöl (= 250 Euro / 15,34 Euro/1000l),
  • 181 MWh Erdgas (= 250 Euro /   1,38 Euro/MWh),
  • 16.502 kg Flüssiggas (= 250 Euro / 15,15 Euro/1000kg).
Im Spitzenausgleich („Entlastung in Sonderfällen“, § 55 EnergieStG und § 10 StromStG) werden Unternehmen des Produzierenden Gewerbes entlastet:
  • Der Spitzenausgleich wird grundsätzlich getrennt von der Steuersatzermäßigung nach § 9b StromStG bzw. § 54 EnergieStG beantragt. Er kann auch ohne vorherige Steuerermäßigung beantragt werden, allerdings wird dann der fiktive Anspruch der Ermäßigung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes abgezogen.
  • Er besteht aus der Erstattung der nach Abzug einer Entlastung bei den Rentenversicherungsbeiträgen verbleibenden Ökosteuer in Höhe von 90 Prozent.
  • Dabei werden die Strom- und Energiesteuerzahlungen um etwaige Entlastungen bei der Rentenversicherung (RV) aufgrund der Ökologischen Steuerreform vermindert. Bei einem Rentenversicherungsbeitrag im Antragsjahr von bis zu 19,5 Prozent werden die tatsächlichen Rentenversicherungszahlungen des Arbeitgebers (halber aktueller Beitragssatz) herangezogen. Liegt der Wert oberhalb von 19,5 Prozent, werden mittels eines fiktiven Beitragssatzes von 19,5 Prozent fiktive Beitragszahlungen errechnet. Der tatsächliche bzw. fiktive Betrag wird von dem Betrag, der sich bei einem Rentenversicherungsbeitrag von 20,3 Prozent (vor Einführung der Ökosteuer) ergeben hätte, abgezogen. Dieser Betrag wird zuzüglich des Selbstbehalts / Sockelbetrags von der Steuerzahlung abgezogen, der Rest wird zu 90 Prozent erstattet
  • Die Steuererstattung im Spitzenausgleich ist umso geringer,
    • je personalintensiver ein Unternehmen,
    • je niedriger der Rentenversicherungssatz im Antragsjahr bzw.
    • je niedriger die Menge des anrechenbaren Strom- und Energieverbrauchs ist.

Anforderung an den Spitzenausgleich:
Managementsysteme / Alternativen für KMU / Umsetzung von Maßnahmen

Der Spitzenausgleich wird für das jeweilige Antragsjahr nur gewährt, wenn das Unternehmen nachweist, dass es im Antragsjahr über ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50.001 bzw. ein Umweltmanagementsystem nach EMAS (EU-Ökoaudit) verfügt. Das Antragsjahr ist dabei das Jahr, für das die Steuerentlastung beantragt wird.
Für das Antragsjahr 2023 wird die Gewährung des Spitzenausgleichs zudem gemäß den Änderungen des StromStG und des EnergieStG einmalig davon abhängig gemacht, dass die antragstellenden Unternehmen die Bereitschaft erklären, alle in dem jeweiligen Energiemanagement-System vom Energieauditor im Sinne der DIN EN 17463 (Bewertung von energiebezogenen Investitionen) als wirtschaftlich vorteilhaft identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen umzusetzen. Dies gilt für alle Begünstigten, so zum Beispiel auch über Absatz 4 Satz 2 für die kleinen und mittleren Unternehmen.
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der EU-Kommission in der jeweils geltenden Fassung) können alternativ zum Energie- oder Umweltmanagementsystem die Voraussetzungen an die Gewährung des Spitzenausgleichs erfüllen, wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie
  • ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 durchgeführt haben oder
  • ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz eingeführt haben, das alle Anforderungen der Anlage 2 der „Verordnung über Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz im Zusammenhang mit der Entlastung von der Energie- und der Stromsteuer in Sonderfällen (SpaEfV)“ erfüllen. Dazu müssen auch die Energieeffizienzmaßnahmen aufgelistet und monetär bewertet werden. Die SpaEfV selbst fordert keine Umsetzung von Effizienzmaßnahmen (Ausnahmeregelung für 2023, s.o.).
Die SpaEfV und die Erläuterungen zur Verordnung bestimmen näher, welche Anforderungen im Einzelnen erfüllt werden müssen. Dabei sind alle Unternehmensteile, Anlagen, Standorte, Einrichtungen, Systeme und Prozesse eines Unternehmens zu berücksichtigen. Abweichend davon können einzelne Unternehmensteile oder Standorte - mit Ausnahme der Erfassung des Gesamtenergieverbrauchs - von der Nachweisführung ausgenommen werden, wenn sie für den Gesamtenergieverbrauch des Unternehmens nicht relevant sind und wenn die Bereiche mit einem wesentlichen Energieeinsatz durch die Nachweisführung abgedeckt werden. In jedem Fall muss der Nachweis mindestens 90 Prozent des Gesamtenergieverbrauchs des Unternehmens abdecken.
In einem Erlass vom 31. März 2014 erläutert das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) Begriffe und Randbedingungen bei der Einführung von Energiemanagementsystemen und alternativen Systemen. So beziehen sich alle zu ermittelnden Daten und Bilanzgrenzen immer auf die kleinste rechtlich selbständige Einheit. In der Regel müssen nicht eigenständige Verkaufsräume oder Lager zum Beispiel bei der Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs berücksichtigt werden. Unternehmen mit einzelnen Unternehmensteilen oder Standorten, die unterschiedliche Systeme betreiben, können Unternehmensteile und Standorte von der Nachweisführung ausnehmen, wenn diese insgesamt maximal 5 Prozent der gesamten Energie des Unternehmens verbrauchen und der Gesamtenergieverbrauch des Unternehmens erfasst wird.
Beim Nachweis der Anwendung eines entsprechenden Systems müssen sich die verwendeten Daten über Energieeinsatz und -verbrauch auf einen vollständigen Zwölf-Monats-Zeitraum beziehen, der frühestens zwölf Monate vor dem Antragsjahr beginnt und spätestens mit Ablauf des Antragsjahres endet. Bei den alternativen Systemen ist jeweils ein Zwölf-Monats-Zeitraum zugrunde zu legen, der mit dem gleichen Kalendermonat beginnt und endet wie der Zeitraum, der im vorherigen Antragsjahr der Nachweisführung zugrunde gelegt wurde.
Die Prüfungen und Nachweise erfolgen durch eine bei der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) für die Zertifizierung von Energiemanagementsystemen akkreditierte oder bei der Deutschen Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter (DAU) zugelassene Person oder Organisation.
Die Überprüfung durch die Zertifizierungsunternehmen oder Umweltgutachter erfolgt durch eine Vor-Ort-Begutachtung im jeweiligen Antragsjahr. Bei mehreren Standorten ist eine Stichprobenprüfung zulässig.
Die abgeschlossene Einführung eines alternativen Systems muss im ersten Antragsjahr durch eine Dokumenten- und Vor-Ort-Prüfung nachgewiesen werden. Eine Verfahrensvereinfachung sieht vor, dass danach nur alle zwei Jahre eine Vor-Ort-Prüfung erfolgen muss. In den Zwischenjahren reicht eine dokumentenbasierte Prüfung aus. KMU mit mehreren Standorten können die Verlängerung des Prüfintervalls oder die “Multi-Site-Regelung” anwenden. Bei der Anwendung der Multi-Site-Regel erfolgen jährliche Vor-Ort-Audits in der Unternehmenszentrale sowie eine jährliche Stichprobenauswahl von Standorten. Innerhalb von vier Jahren müssen alle Standorte des Unternehmens vor Ort geprüft werden.
Alle erforderlichen Dokumente für den Nachweis eines alternativen Systems müssen bis zum 31. Dezember des jeweiligen Antragsjahres beim Zertifizierungsunternehmen oder Umweltgutachter vorgelegt werden. Die Dokumentenprüfung und Testierung kann gemäß § 4 Abs. 5 SpaEfV auch noch innerhalb des Folgejahres durchgeführt und von den prüfenden Stellen gegenüber dem Hauptzollamt auf amtlich vorgeschriebenem Formular (Zollformular 1449) testiert werden.
KMU müssen gegenüber dem Hauptzollamt zusätzlich eine Selbsterklärung über ihren KMU-Status abgeben (Zollformulare 1458 bzw. 1459).

Steuerermäßigungen für das Produzierende Gewerbe ab 2024

Mit Absenkung des bisherigen Stromsteuersatzes auf den Europäischen Mindeststeuersatzes für Strom von 0,50 Euro/MWh entfällt der Spitzenausgleich nach § 10 StromStG sowie der Spitzenausgleich nach § 55 EnergieStG für fossile Heizstoffe (wegen des Auslaufens der als EU-Beihilfe gewährten Begünstigung). Für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes gibt es daher nur noch eine Ermäßigungsstufe, die Ermäßigung der Steuersätze nach § 9b StromStG und voraussichtlich auch nach § 54 EnergieStG. Um die Ermäßigungen nach § 9b StromStG in Anspruch nehmen zu können, müssen Unternehmen des produzierenden nachträglich einen Antrag auf Ermäßigung beim zuständigen Hauptzollamt stellen.
Die Ermäßigungen für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes können grundsätzlich erst oberhalb eines Sockelbetrages in Anspruch genommen werden. Der Sockelbetrag, bis zu dem der jeweils volle Steuersatz gezahlt werden muss, beträgt 250 Euro; dies entspricht einem Energiemindestverbrauch von
  • 12,50 MWh Strom (= 250 Euro / 20,00 Euro/MWh),
  • 16.297 l Heizöl (= 250 Euro / 15,34 Euro/1000l),
  • 181 MWh Erdgas (= 250 Euro / 1,38 Euro/MWh),
  • 16.502 kg Flüssiggas (= 250 Euro / 15,15 Euro/1000kg).

Steuerbefreiungen

Steuerbefreiungen greifen unter anderem in den folgenden Fällen:
  • Strom zur Stromproduktion (§ 9 Abs. 1 StromStG) und Energieerzeugnisse zur Energieproduktion (sog. Herstellerprivileg oder Eigenverbrauch, § 26 EnergieStG),
  • Strom und Energie aus bestimmten erneuerbaren Quellen (§ 50 EnergieStG, § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StromStG)
  • Strom und Energieverwendung für bestimmte Prozesse, die sehr energieintensiv sind oder die anderen Zwecken als dem Verheizen dienen (§ 51 EnergieStG und § 9a StromStG)
  • bis Ende 2023: Energie für die Stromerzeugung bzw. Kraft-Wärme-Kopplung (§ 53, § 53a (6) EnergieStG)

Änderungen ab 2024

Ende 2023 laufen zudem die Steuerbefreiungen für Strom aus erneuerbaren Energieträgern nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3 in Verbindung mit § 2 Nummer 7 des Stromsteuergesetzes für Strom aus, soweit dieser:
  1. aus Biomasse in Form von
    a) flüssigen Brennstoffen,
    b) festen Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr, oder
    c) gasförmigen Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 2 Megawatt oder mehr, oder
  2. aus Klär- und Deponiegas
erzeugt wird.
Wird Strom aus den genannten Energieträgern beziehungsweise im Falle fester und gasförmiger Biomasse in Anlagen oberhalb der genannten Feuerungswärmeleistung erzeugt, gilt der Strom ab dem 1. Januar 2024 nicht mehr als aus erneuerbaren Energieträgern nach § 2 Nummer 7 des Stromsteuergesetzes erzeugt und kann ab dem 1. Januar 2024 nicht mehr wie bisher von der Steuer befreit werden.
Werden die oben genannten Energieträger zugleich in hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 Megawatt eingesetzt, so kommt alternativ auch diese Stromsteuerbefreiung nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Stromsteuergesetz in Betracht. In diesem Fall würde sich die Rechtsgrundlage für die Steuerbefreiung ändern. Solche Anlagen könnten daher auch weiterhin von einer Stromsteuerbefreiung profitieren. Voraussetzung ist jedoch die Beantragung einer Erlaubnis nach § 9 Absatz 4 Stromsteuergesetz beim zuständigen Hauptzollamt. Die Beantragung der förmlichen Erlaubnis ist unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 31. März 2024 mit rückwirkender Erteilung zum 1. Januar 2024 möglich.

Steuerbefreite Prozesse

Auf Antrag steuerbefreit sind nach § 51 Abs. 1 EnergieStG Energieerzeugnisse, die
  • nach Nr. 1
    • für die Herstellung von Glas und Glaswaren, keramischen Erzeugnissen, keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten, Ziegeln und sonstiger Baukeramik, Zement, Kalk und gebranntem Gips, Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips, keramisch gebundenen Schleifkörpern, mineralischen Isoliermaterialien und Erzeugnissen aus mineralischen Isoliermaterialien, Katalysatorenträgern aus mineralischen Stoffen, Waren aus Asphalt und bituminösen Erzeugnissen, Waren aus Graphit oder anderen Kohlenstoffen, Erzeugnissen aus Porenbetonerzeugnissen zum Trocknen, Kalzinieren, Brennen, Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern der vorgenannten Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte,
    • für die Metallerzeugung und -bearbeitung sowie im Rahmen der Herstellung von Metallerzeugnissen für die Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen und zur Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung,
    • für chemische Reduktionsverfahren,
    • gleichzeitig zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken als Heiz- oder Kraftstoff (duale Prozesse) oder
  • nach Nr. 2 für die thermische Abfall- oder Abluftbehandlung
verheizt worden sind.
Zusätzlich zu diesen Prozessen sind nach § 9a Abs. 1 StromStG elektrolytische Prozesse von der Stromsteuer befreit: Die Prozessbefreiungen gelten nur für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes. Die thermische Abfall- und Abluftbehandlung ist für alle Unternehmen steuerfrei gestellt.
Die Steuerentlastung nach § 51 EnergieStG bzw. § 9a StromStG ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung auf dem amtlich vorgeschriebenen Formular zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:
  • Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Antragstellers, sofern noch nicht vorliegend (bei § 51 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 9a StromStG)
  • Betriebserklärung bei erstmaliger Antragstellung, in der der technisch abgrenzbare Vorgang und die Verwendung der Energieerzeugnisse genau bezeichnet und beschrieben sind: Eindeutige Darstellung der Prozesse und des Verwendungszwecks der Energieerzeugnisse, für die die Zuordnung zu den in § 51 Absatz 1 Nummer 1 EnergieStG bzw. § 9a StromStG genannten Prozessen und in den Fällen des § 51 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b EnergieStG bzw. des § 9a Absatz 1 Nr. 2 und 3 StromStG zu einer NACE-Klasse möglich ist. Auf Anforderung sind vom Antragsteller weitere Unterlagen (z. B. Zeichnungen oder Erläuterungen, Erklärungen bzw. Beschreibungen) beizubringen.
  • buchmäßiger Nachweis, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt die Art, die Menge, die Herkunft und der genaue Verwendungszweck der Energieerzeugnisse ergeben müssen.
Seit 1. Januar 2016 ist es gemäß der Dienstvorschriften „V 8245-10 DV Prozesse und Verfahren – Energie“ sowie „V 4260-1 DV Prozesse und Verfahren – Strom“ grundsätzlich erforderlich, dass die entlastungsfähigen Energie-/Strommengen messtechnisch erfasst werden. Hierfür ist in der Regel der Einbau von Messgeräten (z. B. Zählern, bei Schüttgütern Waagen) vorzusehen. Nur im Einzelfall können die Verbrauchsmengen anhand geeigneter Unterlagen und/oder Methoden geschätzt werden, sofern der Einbau aus technischen Gründen nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist. In diesen Fällen muss die Mengenermittlung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgen und für die Sachbearbeitung sowie die Prüfung jederzeit nachprüf- und nachvollziehbar sein.
Kommen für Energieerzeugnisse mehrere Entlastungstatbestände, z. B. § 51, § 54 und § 55 EnergieStG in Betracht und wurden diese Entlastungen jeweils explizit beantragt, können Entlastungen für dieselbe Menge an Energieerzeugnissen nebeneinander gewährt werden, sofern der Gesamtbetrag der Entlastung die gezahlte bzw. zu zahlende Steuer nicht übersteigt.
Die Dienstvorschriften stellen zudem tabellarisch und in einer Reihe von Beispielen dar, welche Prozesse und Verfahren im Einzelnen befreit sind und welche nicht.

Steuerentlastung für Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) und Stromerzeugung

Mit der Änderung des EnergieStG und des StromStG vom 22. Juni 2019 wurden die Rahmenbedingungen für die Steuerentlastung für Strom aus KWK-Anlagen und Erneuerbare Energie-Anlagen mit Wirkung zum 1. Juli 2019 verändert. Die Steuersätze sind unverändert geblieben.
§ 53 EnergieStG
Auf Antrag wird eine Steuerentlastung für nachweislich nach EnergieStG versteuerte Energieerzeugnisse gewährt, die zur Stromerzeugung in ortsfesten Anlagen verwendet worden sind (soweit der erzeugte Strom nicht nach § 9 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 5 oder 6 des StromStG von der Stromsteuer befreit ist). Dient die in der Anlage erzeugte mechanische Energie auch anderen Zwecken als der Stromerzeugung, wird die Steuerentlastung nur für den auf die Stromerzeugung entfallenden Anteil an Energieerzeugnissen gewährt.
§ 53a EnergieStG - vollständige Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme
Eine vollständige Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für die Verwendung von nachweislich versteuerten Energieerzeugnissen
  • (nach § 53a Abs. 6 EnergieStG) zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme in ortsfesten hocheffizienten Anlagen (KWK) mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent bis zur vollständigen Absetzung für Abnutzung der Hauptbestandteile. (Hauptbestandteile der Anlage sind Gasturbine, Motor, Dampferzeuger, Dampfturbine, Generator und Steuerung.)
    Die Steuerentlastung erfolgt abzüglich der erhaltenen Investitionsbeihilfen. Erreichen bzw. übersteigen die Investitionsbeihilfen den Steuerentlastungsbetrag, wird die Steuerentlastung nicht gewährt.
Die vollständige Steuerentlastung nach Absatz 6 wird nur für den Monat oder das Jahr gewährt, in dem die Anforderungen an Hocheffizienz, Nutzungsgrad und Absetzung nachweislich erfüllt wurden.
Änderung ab 2024
Die vollständige Steuerentlastung nach § 53a Absatz 6 des Energiesteuergesetzes entfällt ab 1. Januar 2024.
§ 53a EnergieStG - teilweise Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme
Eine teilweise Steuerentlastung wird auf Antrag für die Verwendung von nachweislich versteuerten Energieerzeugnissen gewährt:
  • nach § 53a Abs. 1 EnergieStG zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme in ortsfesten Anlagen (KWK) mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent. Die Steuerentlastung für versteuerte Energieerzeugnisse beträgt gemäß § 53a Abs. 2 EnergieStG
    • für 1.000 l Heizöl: 40,35 Euro,
    • für 1.000 kg Schweröl: 10,00 Euro,
    • für 1 MWh Erdgas: 4,42 Euro und
    • für 1.000 kg Flüssiggas: 60,60 Euro
  • nach § 53a Abs. 3 EnergieStG beträgt die Steuerentlastung für versteuerte Energieerzeugnisse für Unternehmen des produzierenden Gewerbes abweichend
    • für 1 MWh Erdgas: 4,96 Euro und
    • für 1 GJ Kohle: 0,16 Euro.
  • nach § 53a EnergieStG Abs. 4 zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent. Die Steuerentlastung für versteuerte Energieerzeugnisse nach Absatz 5 beträgt
    • für 1.000 l Heizöl: 40,35 Euro,
    • für 1.000 kg Schweröl: 4,00 Euro,
    • für 1 MWh Erdgas: 4,42 Euro,
    • für 1.000 kg Flüssiggas: 19,60 Euro und
    • für 1 GJ Kohle: 0,16 Euro.
Die Steuerentlastung nach den Absätzen 1 bis 3 wird nur für den Monat oder das Jahr gewährt, in dem der Nutzungsgrad von mindestens 70 Prozent nachweislich erreicht wurde.
Die Regelungen insbesondere zur Hocheffizienz und zur Nutzungsdauer werden in der „Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes (EnergieStV)“ und auf einer Informationsseite des Zolls sowie in einem Informationsschreiben der Generalzolldirektion vom 19. Juli 2019 näher erläutert.

Kohlebesteuerung

Der Steuersatz für Kohle beträgt 0,33 Euro/Gigajoule (§ 2 Abs.1 Nr. 9 EnergieStG). Kohle kann steuerfrei verwendet werden (§ 37 Abs. 2 EnergieStG):
  • zur Aufrechterhaltung eines Kohlebetriebes,
  • als Kraft- oder Heizstoff zur Stromerzeugung,
  • als Heizstoff für Prozesse und Verfahren nach § 51 EnergieStG,
  • zu anderen Zwecken als zur Verwendung von Kraft- und Heizstoff,
  • als Probe zu betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen (…)

Rekuperationsstrom

Für Strom, der aus Anlagen rückgewonnen wird (“Rekuperationsstrom”, z.B. aus der Bremsenergie von Aufzugsanlagen) wird keine Stromsteuer fällig. Das hat die Bundesregierung klargestellt (Drucksache 19/29613).
Dies ergibt sich dadurch, dass durch die Rückgewinnung von Strom (Rekuperation) nicht mehr Energie gewonnen werden kann, als vorher zum Antrieb von Maschinen und Anlagen eingesetzt wurde. Eine erneute Versteuerung dieses Stroms würde einer Doppelbesteuerung gleichkommen. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist aber, dass der Strom innerhalb der Kundenanlage des Betreibers entnommen bzw. verbraucht und nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird. Bei dem ursprünglich zum Betrieb dieser Anlagen entnommenen Strom handelt es sich grundsätzlich nicht um Strom zur Stromerzeugung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG.

Formulare, Verfahren und Fristen

Unternehmen müssen gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt Ihre Zugehörigkeit zum Produzierenden Gewerbe nachweisen. Dazu müssen sie jährlich eine Tätigkeitsbeschreibung für das Antragsjahr vorlegen (Formular 1402).
Für die Ermäßigung der Strom- (Formular 1453) bzw. der Energiesteuer (Formular 1118) kann der Antrag auf Steuerentlastung wahlweise je Quartal, Halbjahr oder Jahr und nur in Ausnahmefällen monatlich gestellt werden. Monatliche Anträge sind nur möglich, wenn bereits im ersten gewählten Entlastungsabschnitt der jeweilige Sockelbetrag i.H.v. 250 Euro überschritten wird.
Der Antrag auf Steuerentlastung in Sonderfällen (Spitzenausgleich) muss bis zum 31. Dezember des auf das Verbrauchsjahr folgenden Jahres gestellt werden (Formular 1450 mit Merkblatt 1451). Bei unterjährigen Erstattungsanträgen muss auf jeden Fall bis zum 31. Juli des auf das Verbrauchsjahr folgenden Jahres auch ein zusammenfassender Jahresantrag gestellt werden, um einen rechtskräftigen Steuerbescheid zu erhalten. Wenn die Frist nicht eingehalten wird, verfällt der Ermäßigungsanspruch ohne Ausnahme (Festsetzungsfrist gemäß § 169 AO).
KMU müssen eine Selbsterklärung über ihren KMU-Status abgeben (Vordrucke 1458 bzw. 1459). Zertifizierungsanforderungen müssen auf dem Formular 1449 testiert werden.
Für Energieerzeugnisse, die in der Stromerzeugung und der Kraft-Wärme-Kopplung verwendet werden sowie für steuerbefreite Prozesse muss ebenfalls spätestens bis zum 31. Dezember des auf das Verbrauchsjahr folgenden Jahres der Antrag auf Steuerentlastung gestellt werden (Vordrucke 1131 bzw. 1135). Der Antrag auf Steuerentlastung für energieintensive Prozesse und Verfahren erfolgt mittels des Formulars 1115.
Bezieher von Nutzenergie müssen eine Selbsterklärung zum Nachweis der Zugehörigkeit zum Produzierenden Gewerbe abgeben (Formular 1456).
Die Steuerentlastungen nach Energie- bzw. StromStG stellen eine staatliche Beihilfe im Sinne des Unionsrechts dar. Eine staatliche Beihilfe darf nur gewährt werden, wenn sich das antragstellende Unternehmen im Zeitraum der Verwendung sowie im Zeitpunkt der Antragsstellung nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet. Gleiches gilt, sofern eine zu Unrecht erhaltene staatliche Beihilfe nach Aufforderung nicht zurückgezahlt wird. Seit dem 1. Januar 2017 sind Unternehmen verpflichtet, bei jedem Antrag mit der „Selbsterklärung zur staatlichen Beihilfe“ (Formular 1139) nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Steuerentlastung gegeben sind. In einem Merkblatt „Staatliche Beihilfen im Energie- und Stromsteuerrecht“ (1139a) werden die Regelungen ausführlich erläutert. Die Regelungen erweisen sich als durchaus problematisch für solche Unternehmen, die z.B. aufgrund einer früheren Insolvenz die strengen Anforderungen noch nicht erfüllen und deshalb die Steuerentlastung nicht in Anspruch nehmen dürfen.
Die EU fordert zudem mehr Transparenz bei staatlichen Beihilfen (Merkblatt 1464). Die Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz (EnSTransV) fordert von Unternehmen für jede im Vorjahreszeitraum nach dem Energiesteuer- oder dem Stromsteuergesetz erhaltene Steuerentlastung bis zum 30. Juni des Folgejahres eine Erklärung nach § 5, wenn die entsprechende Steuerentlastung gewährt worden sind. Wenn eine andere Steuerbegünstigung nach dem Energiesteuer- oder dem Stromsteuergesetz in Anspruch genommen wurde, ist eine Anzeige nach § 4 abzugeben.
Unternehmen sind laut Mitteilung des Zolls seit dem Kalenderjahr 2019 nicht mehr zur Abgabe einer Anzeige oder Erklärung verpflichtet, wenn das Aufkommen der jeweiligen Steuerbegünstigung (z.B. nach § 54 oder 55 EnergieStG) im Kalenderjahr unter 200.000 Euro liegt. Anträge auf Befreiung von der Anzeige- oder Erklärungspflicht sind nicht mehr erforderlich.
  • Anzeigen nach § 4 EnSTransV sowie
  • Erklärungen nach § 5 EnSTransV
online abgegeben. Die Nutzung des Portals ist verbindlich. Bei erstmaliger Nutzung des Portals muss ein Benutzerkonto mit den erforderlichen Stammdaten angelegt werden. Nach Prüfung dieser Registrierung durch das zuständige Hauptzollamt erfolgt eine Freischaltung des Benutzerkontos. Im Anschluss daran ist die Abgabe von Anzeigen, Erklärungen sowie Anträgen auf Befreiung von der Abgabepflicht uneingeschränkt möglich.

Excel-Tool zur Berechnung der Ökosteuerrückerstattung

Die Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold hat für die Berechnung der Strom- und Energiesteuerrückerstattung ein kostenfrei verfügbares Berechnungstool (XLSX-Datei · 585 KB) entwickelt.

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